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DIA-Studie: Wohn-Riester entschlacken

Riester-Rente

Der Versuch, zwischen Ungleichem eine Gleichbehandlung zu erreichen, hat beim Wohn-Riester zu neuen Ungerechtigkeiten und einem immensen Verwaltungsaufwand geführt.

Zu diesem Urteil gelangt die jüngste Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA), für die umfangreiche Experteninterviews  stattfanden. Deren Ziel bestand darin, Vorschläge für eine Vereinfachung der Riester-Rente zu entwickeln.

Dabei kamen speziell für den Wohn-Riester folgende Kritikpunkte auf den Tisch: Der Prüfkatalog für die Entnahme von Kapital aus Geld-Riester-Verträgen zur Finanzierung von Wohneigentum ist zu komplex. Anbieter müssen die Wohnförderkonten für die spätere Besteuerung auch dann noch über Jahre fortführen, wenn längst kein Kundenkontakt mehr besteht. Außerdem ist mittlerweile die Verzinsung der Wohnförderkonten zu hoch. Alles in allem ist die nachgelagerte Besteuerung beim Wohn-Riester den Sparern nur schwer zu vermitteln.

Anbieter soll die Prüfung übernehmen

Die Autoren der DIA-Studie „Revitalisierung der Riester-Rente“ schlagen deshalb vor, dass künftig nicht mehr die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorge (ZfA) die Prüfbescheinigungen ausstellt, sondern der Anbieter des Riester-Vertrages. Für die Entnahme muss je nach Art der Verwendung ein umfangreicher Prüfkatalog abgearbeitet werden. Zulässig ist die Verwendung für den Bau oder Kauf einer selbst genutzten Immobilie, die Tilgung aufgenommener Kredite, den Kauf von Genossenschaftsanteilen oder für den altersgerechten Umbau einer Wohnung.

Verkürzung der Bearbeitungszeiten

Die dafür entsprechenden Unterlagen stehen dem Anbieter des Riester-Vertrages leichter zur Verfügung als der ZfA. Für die Auszahlung der Wohnungsbauprämie gibt es zudem bereits ein solches erprobtes Verfahren. „Der Bearbeitungszeitraum für die Prüfung kann derzeit bis zu einem halben Jahr in Anspruch nehmen. Diese Zeitspanne würde durch eine Anbieterprüfung erheblich verkürzt. Dadurch können Sparer flexibler auf angebotene Kaufobjekte reagieren“, begründet Studienautor Dr. Reiner Braun diesen Vorschlag.

Jahrelange Kontoführung ohne gewöhnliche Geschäftsbeziehung

Die Pflicht, Entnahmen aus Riester-Verträgen für die Immobilienfinanzierung zuzulassen, löst bei den Anbietern wiederum einen jahrelangen Verwaltungsaufwand aus. Nach der Entnahme muss das Wohnförderkonto bis zum 85. Geburtstag des Sparers bestehen bleiben. Schließlich hat der Anbieter des Riester-Vertrages gegenüber der ZfA eine Berichtspflicht, um eine förderschädliche Verwendung des Riester-Vermögens zu vermeiden. Die Versicherung oder Investmentgesellschaft führt über Jahrzehnte Wohnförderkonten, ohne dass mit dem Kunden noch eine gewöhnliche Geschäftsbeziehung besteht.

Zwei Lösungsvorschläge für das Dilemma

Für dieses Dilemma schlagen die Autoren der Riester-Studie zwei alternative Lösungen vor: Entweder dürfen Anbieter von Riester-Verträgen bereits von Vertragsbeginn an eine Entnahme zu Wohnzwecken ausschließen oder nur die ZfA führt das Wohnförderkonto nach der Entnahme weiter. Bei den Bausparkassen mit Wohn-Riester geschähe dies nach der Beendigung des Bauspardarlehens. Diese Änderung würde bei den Anbietern die IT-Kosten senken und damit die Verwaltungskosten für alle Sparer, von denen heute jeder ein potentieller „Entnehmer“ ist.

Fiktive Verzinsung führt zu Ärgernis

Auch die Verzinsung des Wohnförderkontos, mit der die nachgelagerte Besteuerung beim Wohn-Riester gewährleistet wird, gehört auf den Prüfstand. Zur Zeit werden der aus dem Riester-Vertrag entnommene Betrag und die darauf entfallenden Zulagen summiert und mit zwei Prozent jährlich fiktiv verzinst. Zum einst vereinbarten Auszahlungstermin wird der so erreichte Wert dann in eine Rentenzahlung umgerechnet und diese „implizite Auszahlung“ nachgelagert besteuert. Die angenommene Verzinsung mit zwei Prozent empfinden viele Riester-Sparer in Zeiten der Niedrigzinsen als ungerecht. Einen risikolosen Zins dieser Höhe gibt es gegenwärtig nicht.

Fünftelung statt Steuerrabatt

Zur „Reparatur“ dieses ärgerlichen Zustandes käme eine Flexibilisierung des Zinssatzes anhand des sogenannten Basiszinssatzes in Frage. Da damit aber zugleich eine weitere Verkomplizierung des Wohn-Riesters verbunden wäre, empfehlen die Autoren, auf eine Verzinsung ganz zu verzichten. Die damit verbundene Ausblendung des Wertzuwachses der Immobilie bei Wohn-Riester-Verträgen halten die Autoren für vertretbar. Auch bei der Besteuerung plädieren sie für eine andere Lösung. Derzeit kann alternativ zur laufenden Besteuerung in der Auszahlungsphase der gesamte Beitrag einmalig der Besteuerung unterworfen werden. Dann gibt es einen Rabatt von 30 Prozent der Bemessungsgrundlage. So fallen nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto unter die einmalige Besteuerung.

Diesen Rabatt von 30 Prozent sehen viele Sparer als unfair niedrig an, weil die Steuerprogression ihn komplett aufzehrt. Daher schlagen die Autoren statt dessen eine Fünftelregelung vor. Der zu versteuernde Betrag wird auf fünf Jahre verteilt und jeweils versteuert. Eine solche Regelung hat sich bereits bei Abfindungen bewährt. Damit ist die Steuerschuld ein für allemal abgegolten und eine überraschende Nachbesteuerung bei späterer schädlicher Verwendung nicht mehr möglich.