Website-Icon DIA Altersvorsorge

Korrekturen an der Erbfolge

Nicht immer sind die eigenen Nachkommen die beste Wahl für die Vermögensnachfolge. Wer sicherstellen will, dass lebenslang angespartes Kapital an die Richtigen geht, sollte frühzeitig handeln. Das erspart später Streit und Steuerlasten.

7.588 Milliarden Euro – das ist laut Bundesbank die Summe des privaten Geldvermögens der Deutschen. Hinzu kommt bei vielen Menschen, vor allem der älteren Generation, noch ähnlich viel Sachvermögen, insbesondere Immobilien. Mit dem Älterwerden stellt sich immer drängender die Frage, wer einmal am Ende Nutznießer dieses Vermögens werden soll. Gibt es kein Testament, stehen in erster Linie Kinder und Ehepartner ganz vorn in der Erbfolge. Aber nicht immer sind die gesetzlich Begünstigten tatsächlich des Erbes würdig. Was lässt sich da machen?

„Es ist wichtig, rechtzeitig über diese Themen nachzudenken, da in solch einem Fall die unterschiedlichen Optionen sowohl juristisch, steuerlich und auf ihre operative Umsetzbarkeit zu prüfen sind“, rät Michael Blanz, Vorstand und Partner beim Allgäuer Vermögensverwalter ALPS Family Office AG. Gerade wenn nicht die gesetzlich vorgesehenen Erben an erster Stelle stehen sollen, gilt es einiges zu beachten. Nach deutschem Recht steht ihnen ein Pflichtteil zu. Bekommt jemand weniger als die Hälfte dessen, was die gesetzliche Erbregelung vorsieht, kann dieser dagegen klagen. Soll die eigene Vermögensnachfolge nicht in einem Hauen und Stechen vor Gericht enden, macht es Sinn, den letzten Willen vorausschauend und am besten mit fachkundiger Unterstützung zu planen.

Das gilt ganz besonders, wenn eine Person außerhalb der engsten Verwandtschaft großzügig bedacht werden soll. „Zu beachten ist in diesem Fall auch, ob die steuerlichen Folgen sinnvoll sind“, erklärt Finanzexperte Michael Blanz. Während zum Beispiel für die eigenen Kinder großzügige Freibeträge von 400.000 Euro bei Schenkungen und Erbschaften gelten, sind bei einem guten Freund oder einer Freundin lediglich 20.000 Euro steuerfrei übertragbar. „Darüber geht ein beträchtlicher Teil an das Finanzamt“, warnt Blanz.

Einvernehmliche Lösung anstreben

„In der Regel sind es Kinder, die nicht den Vorstellungen des Erblassers als Vermögensnachfolger genügen“, sagt Mathias Dopfer von der AnCeKa Vermögensbetreuungs AG aus Memmingen. Ein vollständiges Enterben der Nachkommen ist aber nur in Ausnahmefällen möglich. Es kommt bei verurteilten schweren Straftätern in Frage oder wenn die Person das Leben des Erblassers nachweislich bedroht hat. „Soll ein gesetzlich Erbberechtigter möglichst keine Rolle mehr spielen, macht es im Normalfall meiner Erfahrung nach Sinn, trotz aller Probleme nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen“, erklärt Erbschafts- und Stiftungsplaner Mathias Dopfer. Zum Beispiel gegen eine Abschlagszahlung einen Erbverzicht auszuhandeln oder testamentarische Regelungen so zu treffen, dass die Anteile bewusst ein Stück über den Pflichtteilsansprüchen liegen.

Das sorgt für Klarheit und beugt juristischen Auseinandersetzungen vor. Diese können sonst nicht nur viel Ärger für die Hinterbliebenen bedeuten, sondern am Ende auch viel Geld kosten. „Wer seine Vermögensstruktur frühzeitig anpasst und die alle zehn Jahre auflebenden Schenkungssteuerfreibeträge nutzt, kann zusätzlich zu einem Testament die Dinge im eigenen Sinne vorausschauend gestalten“, erklärt Vermögensverwalter Dopfer.

Wertstabile Anlage wählen

Neben steuerlichen Aspekten ist es auch wichtig zu klären, auf welche Werte für die Altersvorsorge verzichtet werden kann. Vermögen wie Immobilien oder Wertpapierdepots können zum Beispiel per Nießbrauch schon heute übertragen werden. Dabei erhält der Schenkende ein Wohnrecht oder die Erträge lebenslang. Außerdem gilt es in Zeiten relativ hoher Inflationsraten zu prüfen, ob Erspartes für nachfolgende Generationen wirklich wertstabil genug angelegt ist. Ein Vermögen auf einem Sparbuch für die Enkelkinder in 20 Jahren zu sammeln, macht bei Zinserträgen, die derzeit deutlich unterhalb der Kaufkraftverluste liegen, nur wenig Sinn. Am Ende bleibt die Erkenntnis, dass die Sicherstellung des letzten Willens nicht bis zum Schluss aufgeschoben werden sollte.