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Was geschieht nach Ablauf der Stundungsfrist?

Mit einer Stundung der Beiträge für die betriebliche Altersversorgung haben Versorgungsträger vielen Unternehmen in der aktuellen Lage etwas Luft verschafft. Allerdings nur vorübergehend. In vielen Fällen läuft die Frist im Herbst ab. Wie geht es dann weiter?

Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, gibt einen Überblick über die aktuelle Situation und die arbeitsrechtlichen Hintergründe.

Solche Stundungen laufen seinen Beobachtungen nach meist bis in den Herbst 2020, können allerdings von Versorgungsträger zu Versorgungsträger unterschiedlich ausfallen. Aber welche Handlungsoptionen hat ein Unternehmen, das sich für diese versicherungsvertraglich vereinbarte Stundung entschieden hat, aber zum Ende des Stundungszeitraums den geschuldeten Beitrag nicht vollständig entrichten kann?

„Hier unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung vom Abschluss einer privaten Lebensversicherung. Sie ist immer in das arbeitsrechtliche Grundverhältnis eingebettet. Wenn also der Arbeitgeber einen Versicherungsbeitrag nicht vollständig entrichten kann, muss er hierfür eine entsprechende arbeitsrechtlich flankierende Regelung treffen. Sie stellt letztlich einen Eingriff in die zugesagte Versorgung dar. Dieser muss gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen gerechtfertigt sein“, erläutert Hoppstädter.

Regelungen hängen von der Art der Zusage ab

Welche Regelungen zulässig sind, hängt davon ab, ob die Versorgungszusagen individuell mit den Versorgungsberechtigten vereinbart wurden oder ob sie einen kollektiven Bezug, wie zum Beispiel bei einer Betriebsvereinbarung aufweisen. „Außerdem ist die Zusageart ausschlaggebend“, ergänzt Hoppstädter. Liegt etwa eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, bei der sich die Leistung aus einem zugesagten Versorgungsbeitrag ergibt, müssen Arbeitgeber überlegen, welche interessengerechten Anpassungen umsetzbar sind. „Daneben müssen eventuell auch noch die Besonderheiten einzelner Durchführungswege berücksichtigt werden. So ist beispielsweise bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse der Betriebsausgabenabzug nur dann möglich, wenn an die Rückdeckungsversicherung grundsätzlich nur gleichbleibende oder steigende Beiträge geleistet werden“, ergänzt der Longial-Experte.

Varianten schon im Vorfeld prüfen

Diese Punkte gilt es unter anderem dann zu berücksichtigen, falls die Stundung allein nicht ausreichen sollte. Generell empfiehlt Michael Hoppstädter, die genauen Möglichkeiten bereits im Vorfeld gegebenenfalls unter Einbezug eines arbeitsrechtlichen Experten zu prüfen, entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen und kommunikativ gegenüber den Versorgungsberechtigten zu begleiten.