Website-Icon DIA Altersvorsorge

Mehr Bürokratie bei den Betriebsrenten?

Betriebsrente

Bis Anfang August muss Deutschland eine EU-Richtlinie umsetzen, die mehr Transparenz für Arbeitsverhältnisse bringen soll. Pessimistische Stimmen warnen, dass sie zugleich mehr Bürokratie bei den Betriebsrenten im Gefolge hat. Ist das tatsächlich der Fall?

Dazu gibt Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der bbvs GmbH, die Unternehmen zu Betriebsrenten und anderen Versorgungsthemen berät, im Interview Auskunft.

Vorweg ein wenig Aufklärung. Die Richtlinie, um die es geht, ist einem breiten Publikum kaum bekannt. Was regelt sie?

Die Richtlinie 2019/1152 hat die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum Ziel und soll gleichzeitig die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleisten. Neben vielen anderen Punkten regelt sie zum Beispiel, welche Informationen Arbeitgeber zu einem Arbeitsverhältnis bereitstellen müssen und in welchen Fristen. Dazu gehören auch die verschiedenen Vergütungsbestandteile, die Art ihrer Auszahlung und die dafür geltende Periodizität. Deutschland setzt die Richtlinie mit Änderungen am Nachweisgesetz um. Darin steht nun als neue Formulierung: „die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes, einschließlich der Vergütung von Überstunden, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung“.

Fallen darunter auch Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung?

Davon ist zunächst auszugehen. Daher trat ja auch die Frage auf, ob zukünftig explizit die Zahlungsweise, sprich Fälligkeit, und Art der zugesagten Leistung in der betrieblichen Altersversorgung anzugeben sind.

Zu welchem Schluss sind die Experten bei der bbvs gekommen?

Der Gesetzgeber zielt auf die Zusammensetzung der Vergütung. Mit Auszahlung ist nicht die erst viel später stattfindende Auszahlung auf Grund einer Versorgungszusage gemeint. Wenn allerdings die Auszahlung des Gehaltsbestandteils betrachtet wird, so könnte relevant sein, wohin ein Betrag für die betriebliche Altersversorgung fließt. Dann käme es auf den jeweiligen Durchführungsweg an.

Versorgungsträger hat Informationspflichten

Betriebsrenten sind also gar nicht explizit im Gesetz erwähnt?

Doch an einer Stelle, die neu ist. Danach muss der Arbeitgeber, wenn er eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers nennen. Diese Information entfällt allerdings, wenn der Versorgungsträger selbst dazu verpflichtet ist. Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen muss der Versicherer die Versicherungsinformation an die versicherte Person, also den Arbeitnehmer, aushändigen. Damit ist in diesen Fällen eine gesonderte Nennung des Versorgungsträgers überflüssig. Bei der Direktzusage steht der Versorgungsträger von vornherein fest, da sie das Unternehmen selbst erteilt. Bleibt nur noch die Unterstützungskasse und die Frage, wie sinnvoll diese neue Regelung im Nachweisgesetz tatsächlich ist.

In den sozialen Medien kursierten dennoch bedrohliche Vorhersagen für die Arbeitgeber.

In der Tat, so verstiegen sich einige Kommentatoren zur Ankündigung, dass Arbeitgebern ohne Versorgungsordnung ein Bußgeld ins Haus steht.

Müssen Arbeitgeber das für bare Münze nehmen?

Eine solche Vermutung ist ziemlich weit hergeholt. Stimmig ist nur, dass mit dem geänderten Nachweisgesetz ein Bußgeld droht, wenn die aufgeführten Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Für die betriebliche Altersversorgung hat diese Änderung aber nur eine untergeordnete Bedeutung. Gibt es keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung, so ist auch kein Nachweis zu führen. Bei der Entgeltumwandlung dokumentiert die Entgeltumwandlungsvereinbarung die Zusammensetzung des Betrages. Zweifelsohne ist eine Versorgungsordnung bei Bestehen eines betrieblichen Versorgungswerkes ein geeigneter Weg, um den Verpflichtungen des Nachweisgesetzes nachzukommen. Nach wie vor ist dazu dann aber auch die schriftliche Dokumentation (in Papierform) ein probates Mittel.