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Alte bAV-Welt gerät aus dem Blickfeld

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz und die damit verbundenen neuen Fördermöglichkeiten bestimmen seit Monaten die Diskussion um die betriebliche Altersversorgung. Dabei geraten einige ältere bAV-Instrumente mitunter aus dem Blickfeld.

Zum Beispiel die Betriebsrentenzusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer. Darauf macht das Beratungsunternehmen Longial aufmerksam. Diese Personengruppe stand auch nicht im Fokus, als das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz entwickelt und beraten wurde, räumt Longial ein.

Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass diese Gruppe in der stark mittelständisch geprägten deutschen Wirtschaft eine ergänzende Absicherung benötigt. Schließlich können Gesellschafter-Geschäftsführer aus der gesetzlichen Rentenversicherung kaum oder gar keine Leistungen erwarten.

Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, macht daher aus aktuellem Anlass auf einige Punkte in diesem speziellen Segment der betrieblichen Altersversorgung aufmerksam. „Seit Monaten bestimmt das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz die Diskussion zur bAV, vor allem das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage. Bei der Diskussion geht aber häufig unter, dass zahlreiche Arbeitnehmer von den Sozialpartnern gar nicht vertreten und erreicht werden, zum Beispiel der Gesellschafter-Geschäftsführer. Daher muss die Diskussion weg vom Sozialpartnermodell hin zur alten bAV-Welt gelenkt werden‚ unter Einbeziehung der neuen Fördermöglichkeiten“, fordert er.

Vorhandenen Rahmen ausschöpfen

Grundsätzlich stehen für die GGF-Versorgung alle fünf Durchführungswege offen, die das Betriebsrentengesetz kennt. Jeder dieser Wege ist sinnvoll. Jeder Weg hat aber seine individuellen Vor- und auch Nachteile. So bieten die externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds den Vorteil, dass der Versorgungsanspruch direkt gegen den Versorgungsträger besteht. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens ist das angesparte Vermögen somit sicher. Der Nachteil: Aus steuerlichen Gründen gibt es einen Höchstbeitrag, den das Unternehmen an den Versorgungsträger zahlen darf.

Durch das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz wurde dieser Höchstbetrag von bislang vier Prozent auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2018: 6.240 Euro jährlich) erhöht. „Der erste Schritt für Gesellschafter-Geschäftsführer sollte sein, diese neue Grenze voll auszuschöpfen. Für einen jüngeren im Alter von beispielsweise 30 Jahren kann damit bereits ein signifikanter Teil der Altersversorgung aufgebaut werden. Für den älteren Gesellschafter-Geschäftsführer zum Beispiel von 50 Jahren kann damit immerhin eine sinnvolle Ergänzung der Altersversorgung vorgenommen werden“, erläutert Hoppstädter.

Zweiter Schritt: Direktzusage oder Unterstützungskasse

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer sehr häufig keinen oder nur einen geringfügigen Anspruch in der gesetzlichen Rente aufbaut, reiche aber auch diese neue beziehungsweise erweiterte Möglichkeit oft nicht aus. Daher sei darüber hinaus meist ein zweiter Schritt in der bAV erforderlich, bei dem eine Finanzierung der Altersversorgung in unbegrenzter Höhe steuerlich zulässig ist. Das ist bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse der Fall.

Bei der Direktzusage, auch unmittelbare Versorgungszusage genannt, erteilt die Firma die Zusage ohne Einschaltung eines externen Versorgungsträgers. Das Unternehmen muss also die Finanzierung der in Aussicht gestellten Leistungen intern vornehmen. Das heißt: Für die eingegangene Verpflichtung ist eine Pensionsrückstellung zu bilden. Bei einer Unterstützungskasse erfolgt die Versorgung hingegen durch einen externen Versorgungsträger. Dieser erhält Zuwendungen vom Unternehmen.

Regelmäßige Überprüfung der Versorgungszusagen

„Erst in der Auszahlungsphase besteht Lohnsteuerpflicht für die Leistungen. Der frühere Gesellschafter-Geschäftsführer kann dann häufig mit einem niedrigeren Steuersatz gegenüber seiner aktiven Dienstzeit rechnen. Darüber hinaus ist die Zuführung zur Pensionsrückstellung beziehungsweise die Zuwendung zur Unterstützungskasse eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe. Sie reduziert somit schon in der aktiven Zeit die Steuerlast des Unternehmens“, ergänzt Michael Hoppstädter. „Die viel gescholtene Pensionsrückstellung bei der Direktzusage ist kein Problem, wenn die Versorgungszusage richtig ausgestaltet und regelmäßig überprüft wird. In der Praxis gibt es jedoch häufig Zusagen, die zehn und mehr Jahre nicht mehr angesehen oder gar angepasst wurden. Dann können sie zu einem Problem werden“, warnt Hoppstädter.

Knackpunkt: steuerliche Anerkennung

Finanzbehörden haben allerdings einen kritischen Blick auf die Gestaltung solcher Versorgungen, insbesondere wenn es sich um beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Das gilt vor allem für Direktzusagen oder Zusagen über eine Unterstützungskasse.  „Damit das Finanzamt die Zusagen steuerlich anerkennt, muss sie diverse Bedingungen erfüllen, beispielsweise bei Probezeit, Erdienbarkeit oder Angemessenheit“, so der Longial-Geschäftsführer.

Die Notwendigkeit, die steuerlichen Besonderheiten besonders sorgfältig zu behandeln, spiegeln auch die zahlreichen Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zur Anerkennung einer GGF-Zusage wider (unter anderem I R 89/15 und I R 76/13). Bei einer bAV für Gesellschafter-Geschäftsführer in Form einer Direktzusage sind zum Beispiel nicht nur die Voraussetzungen maßgeblich, die nach § 6a Einkommensteuergesetz für eine ertragsteuerliche Rückstellungsbildung erforderlich sind. So müssen Unternehmen auch darauf zu achten, dass das reguläre Pensionsalter nicht zu niedrig ausfällt.

Bei den ab 9. Dezember 2016 neu erteilten Versorgungszusagen darf für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer 67 Jahre beziehungsweise 62 Jahre für nicht-beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unterschritten werden. Zudem muss zwischen Erteilung der Zusage und Versorgungsbeginn ein ausreichender Zeitraum, in der Regel zehn Jahre, für die Erdienung der Betriebsrente verbleiben. Das gilt auch für nachträgliche Erhöhungen der Versorgungszusage oder sonstige Wertverbesserungen wie zum Beispiel der Vereinbarung einer regelmäßigen Rentenerhöhung zum Inflationsausgleich nach Rentenbeginn. Aber auch bei einem Wechsel des Durchführungsweges beginnt die Frist für die Erdienung der Versorgungszusage gegebenenfalls neu.