Website-Icon DIA Altersvorsorge

Steuererklärung 2023: Was zählt bei der Vorsorge?

Während im vergangenen Jahr für die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt noch eine verlängerte Abgabefrist galt, müssen Steuerpflichtige in diesem Jahr wieder einen Monat früher dran sein.

Die Frist fällt auf den 2. September 2024, bei Unterstützung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein darf man sich bis zum 2. Juni 2025 Zeit lassen. Besonders bei privaten Vorsorgethemen wie dem Absetzen der Altersvorsorgebeiträge sollten Sparer aufmerksam sein, um kein Geld zu verschenken. Darauf weist das Finanzberatungsunternehmen MLP hin und listet im Folgenden einige Hinweise auf.

So können die Sparer beispielsweise einen Teil der Arbeit vom Versicherungsunternehmen erledigen lassen. Seit einigen Jahren sind diese vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, automatisch Informationen zu Altersvorsorgebeiträgen ihrer Kundinnen und Kunden – zum Beispiel für Riester- oder Basisrenten – direkt an das zuständige Finanzamt zu melden. Als Versicherter muss man dafür lediglich der Übermittlung der Daten zustimmen und seine Steuernummer beim Unternehmen hinterlegen. Auch die Digitalisierung macht vieles einfacher. Wer von der Möglichkeit einer komplett digitalen Steuererklärung Gebrauch macht, profitiert von einem deutlich einfacheren Vorgehen. Die Daten aus dem Vorjahr fließen meist automatisch ein und das System weist auf eventuelle Eingabefehler hin. 

Häufig unterlaufen Fehler 

Viele Vorsorge-Sparer nutzen gerne das vereinfachte Bescheinigungsverfahren. Das ist zwar bequem, birgt jedoch einige Stolperfallen. Um eine entsprechende Förderung für die gezahlten Altersvorsorgebeiträge durch das Finanzamt zu erhalten, sollte die Steuererklärung bestimmte Anlagen enthalten. Die Abgabe des Formblatts „AV“ (für Riester-Verträge) stellt sicher, dass für alle Verträge, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, der Sonderausgabenabzug beantragt wird.

Ebenfalls abgegeben werden sollte die Anlage „Vorsorgeaufwand“, denn ein besonders beliebter Fehler unterläuft Steuerpflichtigen beim Eintragen der Basis-Rente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Fälschlicherweise gehen viele davon aus, dass der Jahresgesamtbeitrag in Zeile 45 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ anzugeben ist. Dorthin gehören allerdings nur die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Korrekterweise muss der Jahresgesamtbeitrag in Zeile 8 eingetragen werden. 

Steuerliche Vorteile bei der Betriebsrente 

Bei der Abgabe der Steuererklärung müssen Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht angegeben werden. Sie sind nämlich bereits in der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers erfasst. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2024: 7.248 Euro p. a.). Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2024: 3.624 Euro p. a.). Wenn der Arbeitgeber die Unterstützungskasse oder Direktzusage als bAV-Durchführungswege anbietet, bleiben diese Beträge in voller Höhe von der Steuer befreit. Außerdem sind die Beiträge in vollem Umfang sozialabgabenfrei, falls der Arbeitgeber sie trägt. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis zu einer Höhe von vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren bei der betrieblichen Vorsorge nicht nur von der Einsparung von Steuer- und Sozialabgaben, sondern oft auch von einem zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss – das macht die bAV zur besonders attraktiven Vorsorgemöglichkeit“, weiß Ralf Raube, Vorstand des Geschäftsbereichs TPC Betriebliche Vorsorge in der MLP Gruppe.

Basisabsicherung unbegrenzt absetzbar

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können im Umfang der Basisabsicherung in der Höhe unbegrenzt abgesetzt werden. Sie werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 42 eingetragen. Sollten die absetzbaren Beiträge im Umfang der Basisabsicherung den Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro) unterschreiten, können zusätzliche Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel für die private Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bis zu den Höchstbeträgen in den Zeilen 44 bis 48 geltend gemacht werden. Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung summieren sich die jeweiligen Höchstbeträge zu einem gemeinsamen Höchstbetrag. Eltern, die Bar- oder Sachunterhalt leisten, können die Krankenversicherungsbeiträge ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben ansetzen.