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Erbschaftssteuern sparen mit Aktiennießbrauch

Wer sein Vermögen frühzeitig regelt, kann trotzdem weiter von den Erträgen profitieren und muss den Fiskus erst ab hohen Summen am Vermögensübergang beteiligen. Das geht mit einem Modell, das die meisten nur von Immobilien kennen.

Sicherheit für den Ruhestand und trotzdem Erbschaftssteuern vermeiden, das ist kein Widerspruch. Das Prinzip für Immobilien ist vielen geläufig: Eltern übertragen ihr Haus frühzeitig an die Kinder. Der oder die Schenkenden bekommen aber ein lebenslanges Nutzungsrecht oder den Mietertrag.

Aber so ein Nießbrauch geht auch für andere Vermögenswerte, etwa für ein Aktiendepot. Die Wertpapiere gehören dann schon dem Beschenkten, aber die Erträge wie etwa Dividenden können weiter bei der Altersvorsorge des Schenkenden eingeplant werden. Diese Konstruktion hat einen entscheidenden Vorteil. Der Nießbrauchvorbehalt reduziert den angesetzten Wert des übertragenen Vermögens. Gerade wenn Familien diese Möglichkeit in noch relativ jungen Jahren nutzen, können sie so Werte deutlich über den sich alle zehn Jahre erneuernden Freibetragsgrenzen ohne Erbschaftssteuer übertragen.

Dabei handelt es sich nicht um Peanuts: Ein 40-jähriger Vater kann so zum Beispiel an eine Tochter statt des Freibetrags von 400.000 Euro selbst bei einem moderat angesetzten jährlichen Ertrag von 2,5 Prozent fast 680.000 Euro auf einen Schlag weiterreichen. Aber für wen eignet sich so etwas grundsätzlich und wie lässt sich das umsetzen?

Nießbrauch mit Expertenrat

„Ist der Erblasser idealerweise noch unter 75 Jahre alt und besitzt er ein so großes Vermögen, dass die Erbberechtigten hohe Erbschaftssteuer im Erbfall bezahlen müssten“, sagt Thomas Ziemann vom Vermögensverwalter Spiekermann & Co. AG aus Münster, „dann kann ein Nießbrauchdepot sinnvoll sein.“ Das betrifft aber bei Weitem nicht nur Millionäre. Soll jemand außerhalb der engeren Verwandtschaft Vermögen erhalten, liegen die Freibeträge nur bei 20.000 Euro.

Das Vorgehen ist im Prinzip ganz einfach. Der Nießbrauch wird schriftlich vereinbart und die Aktien werden an den Beschenkten übertragen. Die Erträge hingegen fließen weiter dem Schenkenden zu. „Diese Konto- bzw. Depoteröffnung setzt jedoch Mechanismen in Bewegung, die nicht jede Bank auf sich nehmen muss“, weiß Spiekermann-Experte Ziemann. Beim Abschluss eines Nießbrauchvertrags empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. „Darüber hinaus sollte der Steuerberater Aufschluss über die tatsächliche Ersparnis auf Seiten des Erben geben“, sagt Ziemann. Als allererster Schritt ist es aber empfehlenswert, einen langfristigen finanziellen Plan zu entwickeln.

Nachfolge mit Weitblick regeln

„Gerade bei begrenztem Vermögen ist es wichtig, zunächst die Gesamtsituation genau zu analysieren“, rät Carmen Bandt, geschäftsführende Gesellschafterin bei der Kidron Vermögensverwaltung GmbH. Der für den Nießbrauch vorgesehene Besitz sollte grundsätzlich nicht mehr gebraucht werden. Die vorbehaltenen Erträge müssen mit den Rentenansprüchen und anderen Quellen sicher für die Altersvorsorge ausreichen. „Außerdem sollte man sich bewusst sein, dass das Prinzip gilt: Geschenkt ist geschenkt“, sagt Kidron-Fachfrau Carmen Bandt. „Deswegen ist es entscheidend, die Frage der Vermögensnachfolge für sich selbst vorab abschließend zu klären und auch an Notfallsituationen zu denken.“ Herrscht hier Klarheit, kann mit der richtigen Beratung Aktiennießbrauch als effektives Instrument genutzt werden, um Vermögenswerte ohne Steuerabzüge für die Nachfolger zu erhalten.