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Überkreuz bringt nicht immer einen Steuervorteil

Um größere Vermögen möglichst steuerfrei zu übergeben, können Versicherungslösungen hilfreich sein. Beim Einsatz von Überkreuzversicherungen sollte aber der versprochene Steuervorteil kritisch hinterfragt werden.

Die Überkreuzversicherung ist ein bewährtes Steuersparmodell, mit dem sich zum Beispiel Ehepartner wechselseitig absichern können. Dazu wird die Frau als versicherte Person im Vertrag des Mannes eingesetzt und umgekehrt der Mann in der Police der Frau.

Das hat den entscheidenden Vorteil, dass im Fall des Ablebens eines Partners eine erbschaftsteuerfreie Auszahlung an den Überlebenden erfolgt. Von anderen Konstruktionen raten Experten aus gutem Grund ab, weil der überlebende Partner bei Auszahlungen steuerpflichtig erbt.

Aber Vorsicht, dieser Steuervorteil funktioniert nur bei Risikolebensversicherungen mit reinen Todesfallprämien, ohne kapitalbildenden Anteil. Wird bei einer Kapitalversicherung, also mit Sparraten oder einer Einmalprämie auf „überkreuz“ gesetzt, so wird gegebenenfalls ein unangenehmer Konstruktionsfehler eingebaut. Bei der Risikolebensversicherung entfällt der Vertrag des verstorbenen Partners einfach. Bei der Kapitalversicherung jedoch wird ein angesparter Vermögenswert vererbt und es können hohe Steuerzahlungen fällig werden.

Gedankenfehler am Beispiel demonstriert

Hier ein Beispiel: Die Eheleute Klaus und Sabine haben unter anderem ein gemeinsames Barvermögen von einer Million Euro. Jeder der beiden schließt eine Kapitalversicherung „überkreuz“ ab, um der Erbschaftsteuer entgegenzuwirken. Beim Vertrag „S“ ist die Ehefrau Eigentümerin, Ehemann Klaus versicherte Person, bei Vertrag „K“ ist es umgekehrt. In jeden Vertrag wird eine Einmalprämie von 500.000 Euro eingezahlt.

20 Jahre später. Aus den 500.000 Euro sind 800.000 Euro geworden. Der Ehemann Klaus verstirbt. Erbt Sabine nun steuerfrei? Nein. Nur Vertrag „S“ mit Klaus als versicherter Person endet mit dessen Tod und Sabine erhält die Leistung. Allerdings ist sie selbst Eigentümerin dieses Vertrages, insofern steht eine Erbschaftsteuer hier gar nicht zur Debatte. Als Leistung im Todesfall ist der Vertrag sogar einkommensteuer- beziehungsweise abgeltungssteuerfrei für Sabine.

Zweite Police gehört zur Erbmasse

Aber das sieht bei der zweiten Police ganz anders aus: Vertrag „K“, der ebenfalls einen Vermögenswert von 800.000 Euro aufweist, endet nicht mit dem Tod von Klaus, sondern gehört zur Erbmasse und ist natürlich erbschaftsteuerpflichtig. Sind die Freibeträge bereits ausgeschöpft, steht für Sabine eine Erbschaftsteuerbelastung für diesen Vertrag von 152.000 Euro an. Die Auszahlung wäre darüber hinaus einkommensteuerpflichtig. Eine unangenehme Sache, wenn man geglaubt hat, „überkreuz“ würde stets einen Steuervorteil bringen.

Fazit: Mit einer simplen Kapitalversicherung lässt sich Vermögen nicht steuerfrei machen. Egal ob der Partner überkreuz als versicherte Person eingetragen wird oder Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind, in beiden Fällen gibt es einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Vertrag. Empfehlen Vermittler die Überkreuzvariante auch bei Kapitalversicherungen, entsteht aufgrund dieser Gleichheit zwar an sich kein wirtschaftlicher Schaden. Haben Kunden den Vertrag aber hauptsächlich wegen der in Aussicht gestellten Erbschaftsteuerfreiheit abgeschlossen, könnte die Enttäuschung groß sein.

Zur wirksamen Ausnutzung von Freiräumen bei der Erbschaftsteuergestaltung sind ausgefeiltere Methoden nötig, wie etwa der aus dem Immobilienbereich bekannte Nießbrauch. Wer sich hier rechtzeitig von Spezialisten beraten lässt, kann das auch bei Kapitalversicherungen sehr erfolgreich einsetzen.

Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in Vermögensverwaltung und Private Banking.

Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.