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Corona-Crash: aus Verlusten steuerlich das Beste machen

In diesen Tagen erhalten viele Anleger die Steuerbescheinigungen ihrer Banken für das Jahr 2019. Insbesondere am Aktienmarkt ließ sich im Vorjahr gutes Geld verdienen. Das spiegelt sich in vielen Depots wider und freut den Fiskus.

Im kommenden Jahr indes dürfte es eher lange Gesichter geben. Der Grund: Etliche Anleger haben im Corona-Crash im März 2020 panikartig Aktien oder Fonds verkauft und sitzen nicht selten auf Verlusten.

Für sie stellt sich die Frage: Können sie diese Verluste im nächsten Jahr steuerlich geltend machen oder gibt es, falls dies nicht möglich ist, eine andere Option? Im Grunde ist es ziemlich einfach: Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 wird für Wertpapiergewinne oberhalb des Sparerfreibetrags von 801 Euro pro Person die Abgeltungssteuer von 26,38 Prozent (ohne Kirchensteuer) fällig.

Diese Steuer führen die Banken qua Gesetz ans Finanzamt ab, sofern keine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt. Das heißt: Von allen Gewinnen mit Aktien, Fonds, Zertifikaten und Anleihen kassiert der Fiskus automatisch ein gutes Viertel. Doch was passiert, wenn man im größten Crash seit den 1930er Jahren seine Fonds verkauft und Verluste erlitten hat?

Verluste machen spätere Gewinne steuerfrei

„Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab“, sagt Rolf Müller von der fintegra Steuerberatungsgesellschaft. „Wer sein Depot bzw. Konto bei ausschließlich einer Bank oder Fondsgesellschaft führt, dem werden diese Verluste vom Institut in einem sogenannten Verlustverrechnungstopf gutgeschrieben“, so der Steuerprofi aus Nürnberg. Das Institut führt dadurch auf spätere Gewinne mit Wertpapieren erst dann Abgeltungssteuer an den Fiskus ab, wenn diese Verluste ausgeglichen worden sind. „In diesem Fall muss man nichts tun“, erklärt Müller. Anleger, die nach dem Verkauf in den roten Zahlen stecken, können somit in Zukunft potenziell steuerfreie Gewinne erzielen.

Durch Steuerbescheid Geld zurück

Anders liegt die Sache, wenn ein Anleger Depots bei mehreren Banken führt und Verluste verbucht. „Dann kann es sinnvoll sein, in der Steuererklärung die Anlage KAP auszufüllen“, sagt Torben Peters von der Vermögensverwaltung Proaktiva mit Sitz in Hamburg und Hannover. Voraussetzung sei, dass den Verlusten des einen Depots Kapitalerträge in einem anderen Depot gegenüberstehen. „Dann lassen sich die Positionen verrechnen, sodass die Abgeltungssteuer nur für den verbleibenden Ertrag zu zahlen ist. Der Anleger erhält dann mit dem Steuerbescheid Geld zurück“, so der Vermögensprofi.

Aktienverluste nur eingeschränkt verrechenbar

Allerdings gibt es im Abgeltungssteuergesetz einen Wermutstropfen. Verluste aus Geschäften mit Einzelaktien lassen sich ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnen, aber nicht mit anderen Kapitalerträgen. „Wer mit Aktien Geld verloren hat, muss deshalb auf Kursgewinne durch Aktienverkäufe warten, die nach und nach hoffentlich anfallen“, sagt Steuerexperte Müller. Zu diesem Zweck sammelt die Bank diese Kursverluste im „Verlustverrechnungstopf für Aktien“ und verrechnet diese mit künftigen Aktiengewinnen. Alle anderen Kapitalerträge und -verluste werden in einem weiteren Topf verrechnet.

Gold nimmt eine Sonderrolle ein

Wenig bekannt ist, dass Gewinne oder Verluste mit Edelmetallen und physisch besicherten Exchange Traded Commodities wie Xetra-Gold nicht nach den Regeln der Abgeltungssteuer behandelt werden. Für sie greift der persönliche Einkommensteuersatz. Wobei es eine interessante Ausnahme gibt: Wer Gold nach über einem Jahr Haltedauer verkauft, zahlt keinerlei Steuer. Im Falle von Verlusten bleibt er aber auch komplett auf dem Minus sitzen.