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2023 greift die Vorabpauschale bei Fonds

Zwei Jahre lang kamen Privatanleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds hielten, in den Genuss der Steuerfreiheit für ihre laufenden Erträge – damit ist es nun vorbei.

Für das Jahr 2023 werden Inhaber von Anteilen an wiederanlegenden Publikumsfonds die Vorabpauschale, die im Januar 2024 ermittelt wird, versteuern müssen. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. Januar. Für Anleger, die teilausschüttende Fonds halten, hat die partielle Steuerfreiheit ebenfalls ein Ende.

In seinem Schreiben gibt das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt. Diese wird seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der erzielten laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich aus langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Die Bundesbank ermittelt ihn anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres. Das BMF veröffentlicht den Zins anschließend.

Basiszins erstmals wieder positiv

Für 2023 hat die Bundesbank nun erstmals seit zwei Jahren wieder einen positiven Wert ermittelt und zwar stattliche 2,55 Prozent. Für 2020, als der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale letztmals positiv ausfiel, belief er sich auf lediglich 0,07 Prozent, für 2019 waren es 0,52 Prozent. Zum Hintergrund: Seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Investmentfonds besteuert. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, zählt der sogenannte Basisertrag. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.

Wirkung erst im kommenden Jahr

Daraus wird die Vorabpauschale errechnet, denn auf diese Summe sind Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen entspricht die Pauschale der Differenz zwischen Ausschüttung und Basisertrag. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt.

Die unangenehme Nachricht vom BMF wird ihre Wirkung allerdings erst Anfang 2024 entfalten, derzeit können sich Anleger noch über die Steuerfreiheit für ihre 2022 erzielten laufenden Erträge freuen. Allerdings sollte niemand auf die Idee verfallen, er hätte vom Fiskus sogar Geld zu bekommen. Der Basisertrag kann zwar negativ werden – die Vorabpauschale jedoch nicht. Sie kann nur entfallen. Nicht zu vergessen ist auch, dass die tatsächlich thesaurierten Erträge zu versteuern sind, sobald der Anleger seine Anteile veräußert.


Gastautor Dr. Marc-Oliver Lux ist Experte bei der Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.