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Waisenrente reicht nicht fürs Leben

Wie aktuelle Zahlen der Deutschen Rentenversicherung zeigen, reicht die Höhe der Waisenrente im Falle eines vorzeitigen Ablebens der Eltern oder eines Elternteils keineswegs für die finanzielle Absicherung der Kinder aus.

Waisenrenten werden unter bestimmten versicherungstechnischen Voraussetzungen (Stichwort fünfjährige Wartezeit) und in Abhängigkeit vom Rentenversicherungsstatus des oder der Verstorbenen gezahlt.

Im Falle des Todes eines Elternteils gewährt die Rentenversicherung eine Halbwaisenrente. Wenn beide Elternteile verstorben sind, erhält das Kind eine Vollwaisenrente. In der Regel gibt es die Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr. Unter bestimmten Umständen kann die Zahlung aber auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erfolgen. Dies gilt unter anderem, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung andauert beziehungsweise eine Behinderung vorliegt.

Mit Stichtag 31.12.2020 erhielten 290.388 Kinder eine gesetzliche Waisenrente. Im Schnitt betrug die monatliche Rentenhöhe 208 Euro. Bei Halbwaisenrente erhielten die Anspruchsberechtigten monatlich 204 Euro. Die Monatsrente für Vollwaisen lag bei durchschnittlich 428 Euro. Im Jahr 2020 erhielten insgesamt 52.365 Kinder erstmalig eine Waisenrente. Hier wurden 205 Euro für 51.709 Halbwaisen und 398 Euro an 656 Vollwaisen gezahlt.

Absicherung ist gemessen am Unterhalt viel zu gering

In der sogenannten Düsseldorfer Tabelle gibt es Richtwerte, an denen sich der Kindesunterhalt orientiert. Je nach Alter und Einkommen des Unterhaltspflichtigen besteht ein Unterhaltsbedarf zwischen 400 bis 900 Euro pro Monat. Legt man diese Zahlen zugrunde, zeigt sich, dass zur Waisenrente ein beträchtlicher Unterschied bestehen kann. Insofern empfiehlt es sich, für eine zusätzliche private Hinterbliebenenabsicherung zu sorgen. Positiv lässt sich allerdings vermerken, dass im Gegensatz zu einer gesetzlichen Witwer- oder Witwenrente bei der Waisenrente keine Einkommensanrechnung erfolgt. Dies bedeutet, dass etwaige Ausbildungsvergütungen abzugsfrei fließen können. Auf BAföG-Leistungen erfolgt allerdings eine Anrechnung.

Wie wird der Rentenanspruch berechnet?

Die Höhe der Waisenrente hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein wichtiges Kriterium ist der Versicherungsstatus des oder der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes. Bezog der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente, gilt diese als Bezugsgröße zur Berechnung der Waisenrente. In diesem Fall erhält die anspruchsberechtigte Person bei einer Halbwaisenrente zehn Prozent und bei der Vollwaisenrente 20 Prozent der entsprechenden Versichertenrente des Verstorbenen. Besteht noch kein Rentenbezug, wird die Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen für die Berechnung der Waisenrente herangezogen. Detaillierte Informationen bietet online die Deutsche Rentenversicherung.