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Steuerpflicht greift bei immer niedrigerer Rente

Knapp 100 Euro machen innerhalb von fünf Jahren den Unterschied: die Steuerpflicht für Rentner gilt jetzt bereits ab 1.166 Euro Monatsrente. 2015 griff der Fiskus bei alleinstehenden Ruheständlern erst ab 1.269 Euro zu.

Die Steuerpflicht rückt für Rentner immer näher. Das zeigen aktuelle Daten des Bundesfinanzministeriums (BMF). Wesentlicher Grund für die immer früher einsetzende Rentenbesteuerung ist das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz.

Damals musste die Bundesregierung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechend reagieren. Seitdem stieg der Besteuerungsanteil neuer Renten im Zuge der Rentenreform um zunächst jährlich zwei Prozentpunkte bis auf 80 Prozent im aktuellen Jahr. Von 2021 bis 2040 steigt der beschlossene Besteuerungsanteil jährlich nur noch um einen weiteren Prozentpunkt bis abschließend auf 100 Prozent. Allerdings können rentenpflichtversicherte Beschäftigte und Selbstständige steuerlich entlastend seit 2005 ihre Rentenbeiträge zum Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Zudem können auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie ausgewählte Alltagsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. 

Grenze liegt derzeit bei 1.166 Euro Monatsrente

Für Neurentnerinnen und -rentner sinkt die Grenze, ab der Steuern anfallen, immer weiter. Wer als alleinstehender Ruheständler mit Rentenbeginn im Jahr 2020 kein weiteres Einkommen bezieht, muss ab einer Brutto-Monatsrente von 1.166 Euro Geld an den Fiskus abführen. Das geht aus aktuellen Daten des Bundesfinanzministeriums hervor. Neurentner des 2. Halbjahres 2019 wurden erst bei mehr als 1.200 Euro Monatsrente steuerpflichtig, Ruheständler des Jahres 2015 ab 1.269 Euro. Auf das Jahr 2020 hochgerechnet – je Halbjahr gelten unterschiedliche Grenzen – beträgt nach Angaben des BMF die höchste Jahresbruttorente, die noch von der Steuerpflicht befreit ist, 13.708 Euro.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renten, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieterträge, Riester- bzw. Rürup-Renten oder Pensionen. Eine generelle Steuerpflicht besteht, wenn die Gesamteinkünfte eines alleinstehenden Rentners über dem im jeweiligen Jahr gültigen Grundfreibetrag liegen. Dieser beträgt im laufenden Jahr 9.408 Euro. Wurden neben der Rente weitere Einkünfte wie etwa Arbeitslohn bezogen, muss man eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Besteuerungsanteil der Rente mehr als 410 Euro beträgt.