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Was geschieht mit einem Erbe im Trennungsjahr?

Im Trennungsjahr gibt es in Bezug auf die Finanzen noch einiges zu klären. Was viele nicht wissen: Je nach vereinbartem Güterstand hat ein Ehepartner sogar noch Anspruch auf eine Erbschaft, die der andere Partner in dieser Zeit erhält.

Die Aufteilung des Vermögens eines Ehepaares richtet sich immer nach dem gewählten Güterstand. Dies gilt auch für ein mögliches Erbe, das ein Ex-Ehepartner im Trennungsjahr bekommt.

1. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. In Deutschland leben Eheleute häufig im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Befindet sich ein Paar in der Zugewinngemeinschaft, wird bei einer Scheidung für jeden Partner ermittelt, welches Anfangsvermögen er/sie in die Ehe mitgebracht hat. Diesem Anfangsvermögen wird das jeweilige Endvermögen gegenübergestellt. Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz.

Keine Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich

Sowohl Schenkungen als auch ein Erbe sollen beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben. Deshalb wird das durch eine Schenkung oder Erbschaft erhaltene Vermögen in das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehepartners eingerechnet. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schenkung oder Erbschaft erst nach der Hochzeit ereignet. Für eine Erbschaft im Trennungsjahr gilt: Bei einer Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder seine eigenen Vermögensgegenstände. Wenn ein Ehepartner während der Ehe oder im Trennungsjahr etwas erbt, gehört ihm das Erbe allein, er muss es nicht mit dem Partner teilen.

2. Die Gütertrennung. Bei der Gütertrennung handelt es sich um einen sogenannten Wahl-Güterstand. Für diesen können sich Paare alternativ zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft entscheiden. Die Ehepartner schließen hierbei die Regelungen der Zugewinngemeinschaft mittels notariellen Ehevertrags durch Gütertrennung (§ 1414 BGB) aus. Für eine Erbschaft im Trennungsjahr gilt: Ähnlich wie bei der Zugewinngemeinschaft werden die Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt, ohne dass nach einer Scheidung einer der Partner einen Zugewinnausgleich gewähren muss. Jeder verwaltet sein eigenes Vermögen und im Trennungsjahr hat der Noch-Ehepartner keinen Anspruch auf ein mögliches Erbe.

In der Gütergemeinschaft gehört alles beiden

3. Die Gütergemeinschaft. Die zweite Wahlmöglichkeit, die Ehepaare in Deutschland haben, ist die Gütergemeinschaft. Diese kann ebenfalls mittels Ehevertrag vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich praktisch um das Gegenteil der Gütertrennung. Bei diesem Güterstand wird alles zum gemeinschaftlichen Vermögen (§§ 1415 ff BGB). Da die Ehepartner hierbei gegenseitig für ihre Schulden haften, entscheiden sich heute allerdings die Wenigsten dafür. Für eine Erbschaft im Trennungsjahr gilt: Besteht die Gütergemeinschaft, wird nahezu das gesamte Vermögen, das während der Zeit der Ehe erworben wird, automatisch zum gemeinschaftlichen Vermögen. Dazu zählt auch eine eventuelle Erbschaft. Diese gehört während der Ehe beiden Ehepartnern. Da die Eheleute auch während des Trennungsjahres praktisch noch verheiratet sind, muss der Partner, der in dieser Zeit erbt, seine Erbschaft mit dem Ex-Partner teilen.

Keine Regel ohne Ausnahmen

Allerdings gibt es zwei Ausnahmefälle. Zum einen kann der Erblasser verfügen, dass seine Erbschaft als Vorbehaltsgut gilt (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieses wird nicht zum Gesamtgut gezählt und von jedem Ehepartner selbst verwaltet. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Eheleute bereits im Ehevertrag die Vereinbarung treffen, dass die Gütergemeinschaft bei einer Trennung automatisch endet.

Was sieht das Ehegattenerbrecht im Falle des Ablebens des Ex-Partners vor?

Verstirbt ein Ehepartner, während sich die Eheleute im Trennungsjahr befinden, hat der überlebende Ehepartner gemäß § 1931 BGB ebenfalls ein Recht auf das Erbe des Verstorbenen. Selbst bei einer Enterbung hat der überlebende Partner zumindest Anspruch auf einen Pflichtteil, der in der Regel aber geringer ausfällt.

Das Erbrecht für den Ehepartner erlischt allerdings schon, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung bei Eintreten des Erbfalls gegeben waren und der Erblasser der Scheidung zugestimmt oder diese selbst beantragt hat (§ 1933 BGB). Gegebenenfalls besteht für einen Ehepartner aber schon vor diesem Zeitpunkt Handlungsbedarf, insbesondere dann, wenn die Ehe im Begriff ist zu scheitern. Möchte ein Ehepartner frühzeitig verhindern, dass sein Noch-Ehepartner Anspruch auf sein Erbe hat, gibt es für ihn vier Möglichkeiten.


Gastautorin Maria Lengemann ist Redaktionsleiterin bei der Online-Plattform scheidung.org. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Thema und was man im Trennungsjahr nicht tun sollte.