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Vor Pfändungen sicherer mit dem P-Konto

Mit einem sogenannten Pfändungskonto ist ein monatlicher Betrag von bis zu 1.260 Euro vor Pfändungen und Verrechnungen geschützt. Dazu muss das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden.

Bei einer Pfändung des Girokontos durch Verschuldung wird es für den Betroffenen ernst. Er kann dann in der Regel kein Geld mehr abheben und keine Banküberweisungen tätigen. Daueraufträge laufen ins Leere. Mit einem Pfändungskonto, kurz P-Konto, dürfen Gläubiger jedoch einen gewissen Freibetrag nicht anrühren.

Zur Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungskonto reicht ein entsprechendes Umwandlungsverlangen des Kontoinhabers bei der Bank. Darauf machte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unlängst noch einmal aufmerksam. Das sogenannte P-Konto schützt Kontoguthaben bis zu einem monatlichen Freibetrag von 1.260 Euro. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Bei einer Pfändung hätte der Kontoinhaber dann weiterhin vollen Zugriff auf den vereinbarten Freibetrag und kann innerhalb dieses finanziellen Rahmens auch Überweisungen und Bargeldabhebungen vornehmen. Ab dem 1. Dezember 2021 treten zusätzliche Änderungen zum Pfändungskonto in Kraft, die bessere Schutzmöglichkeiten für Verbraucher beinhalten. Die Verbraucherzentrale NRW fasst die wichtigsten Neuerungen so zusammen:

1. Umwandlung

Es gibt nun per Gesetz einen klargestellten Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto – auch ohne Pfändung und bei Konten im Minus. Ein P-Konto bietet automatisch einen Pfändungsschutz von 1.260 Euro je Kalendermonat. Ebenso wurde das Recht auf Rückumwandlung in ein reguläres Girokonto ausdrücklich geregelt.

2. Gemeinschaftskonto

Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt werden. Das Guthaben auf Gemeinschaftskonten lässt sich aber innerhalb eines Monats nach der Pfändung schützen. Kontoinhaber können während dieses Monats die Aufteilung des Guthabens und die Übertragung des eigenen Anteils auf ein Einzelkonto verlangen.

3. Konto im Minus

Ist das Konto im Minus, schützte das bislang nur Sozialleistungen und Kindergeld vor Pfändung und Verrechnung. Andere Einkünfte, zum Beispiel Lohn oder Rente, waren für überschuldete Kontoinhaber oft nicht mehr verfügbar. Hier greift für P-Konten ab dem 1. Dezember ein gesetzliches Auf- und Verrechnungsverbot im Rahmen der geltenden Freibeträge. Diese stehen auf dem P-Konto dann im Guthaben zur Verfügung.

4. Verlängerte Ansparmöglichkeit

Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags bleibt noch in den nächsten drei Monaten geschützt. Bislang konnte er nur einmal in den Folgemonat übertragen werden. So kann beispielsweise Geld für größere Anschaffungen gespart werden. Zusätzlich gilt das sogenannte „First In – First Out“-Prinzip: Jede Abbuchung verbraucht dabei zuerst das älteste noch vorhandene Guthaben.

5. Bescheinigungen

Es werden neue Regelungen zur Geltungsdauer von Bescheinigungen eingeführt, sodass Kreditinstitute nicht mehr willkürlich und ohne Vorwarnung bisherige Bescheinigungen unberücksichtigt lassen können. Außerdem wird der Zugang zu Bescheinigungen erleichtert, damit mehr Kontoinhabern auch tatsächlich die Freibeträge in voller gesetzlich vorgesehener Höhe zur Verfügung stehen.

6. Informationspflichten

Die Kreditinstitute haben nun Informationspflichten über den zur Verfügung stehenden Freibetrag und das im nächsten Monat pfändbar werdende Guthaben. Diese wichtigen Informationen waren bislang für Inhaber von P-Konten oft nicht eindeutig erkennbar.

P-Konto nicht immer optimal

Personen, die keine Probleme mit privater Überschuldung haben, sollten jedoch lieber Abstand von einem Pfändungskonto nehmen. Zum einen besteht keine Notwendigkeit und zum anderen kommen auf den Kontoinhaber in der Regel höhere Preise und eingeschränkte Leistungen wie der Wegfall des Dispokredits zu. Darüber hinaus ist die Beantragung des Pfändungskontos meist mit einer gewissen Stigmatisierung durch die Bank verbunden.