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Viele Ehepaare irren beim Erbe

Nur rund 40 Prozent der Bundesbürger haben Bestimmungen für den Todesfall getroffen.

Viele Ehepaare nehmen wie selbstverständlich an, dass der Ehepartner das gemeinsame Haus und Vermögen im Fall der Fälle erben wird. Einigen ist klar, dass die Sache mit Kindern schon anders aussieht. Doch kaum jemand weiß, dass selbst ohne Kinder die Verwandtschaft automatisch miterbt.

Ehepaare ohne Kinder wiegen sich oftmals in falscher Sicherheit. Für die meisten scheint klar: wenn ich nicht mehr bin, erbt mein Partner mein Vermögen. Ein Testament ist unnötig, schließlich haben wir keine Kinder. Leider falsch gedacht. Wer sich allein auf die gesetzliche Erbfolge verlässt, wird zusätzlich zur Trauer über den Verlust des Partners eine unliebsame Überraschung hinnehmen müssen. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nämlich die gesamte Familie, zu der auch Eltern, Großeltern oder Geschwister des Verstorbenen gehören.

Ein Beispiel: ein kinderloses Ehepaar hat gemeinsam ein Eigenheim und jeder hat 200.000 Euro auf der hohen Kante. Spielen wir ein Szenario durch: der Mann verstirbt unerwartet. Seine betagte Mutter lebt noch. Außerdem hat er noch eine Schwester mit eigener Familie. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt seine Witwe zu ihrer eigenen Überraschung lediglich 75 Prozent des Vermögens. Die restlichen 25 Prozent teilen sich hälftig die Mutter und die Schwester. Vom Ersparten gehen dadurch 50.000 Euro ungewollt weg. Auch Erbschaftssteuer dürfte fällig werden. Noch unglücklicher sind die Folgen für die Witwe beim Eigenheim. Sie lebt plötzlich unter dem Dach einer Eigentümergemeinschaft.

Erbe ausschlagen ändert nichts

Wie behebt man ein solches Missgeschick im Nachhinein? Wohlmeinende Verwandte könnten auf die Idee kommen, das Erbe auszuschlagen. Was die Situation noch verfahrener macht, denn der Erbanspruch erlischt nicht mit der Ausschlagung, sondern er geht an den nächsten Erben über, immer streng nach der gesetzlichen Erbfolge. Als andere Lösung bliebe: die ungewollten Erben schenken den Nachlass an die Witwe zurück. Das ist aufwändig und verursacht Kosten, nicht nur für den Anwalt. Weil sich die Schenkung in der ungünstigsten Steuerklasse mit den geringsten Freibeträgen bewegt, entsteht schon bei kleinen Vermögen Schenkungssteuer. Nicht zu vergessen dabei: Auch diese „Rückschenkungslösung“ setzt allesamt wohlwollende Erben voraus. Also die nächsten Familienfeiern zur Beziehungspflege nutzen, denn schlimmstenfalls muss sich die Witwe langfristig mit einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen.

Investmentpolice als elegante Lösung

Wer das alles seinem Partner nicht zumuten will, der regelt bitte schon zu Lebzeiten, wer erben soll. Ein Testament ist hilfreich, gerade für die Immobilie. Für das liquide Vermögen gibt es elegantere Lösungen mit einer Investmentpolice. Zum einen zählt deren Auszahlung an Bezugsberechtigte nicht zum Nachlass und fällt somit auch nicht in die gesetzliche Erbfolge. Zum anderen ist sie steuerlich einem Testament überlegen. Zu Lebzeiten werden sämtliche Erträge, Zinsen, Dividenden und Kursgewinne im Vertrag abgeltungssteuerfrei angesammelt. Wird das Geld im Ruhestand verbraucht, bleibt die Hälfte davon steuerfrei. Kommt es aber zum Erbfall wie im obigen Beispiel, so fällt überhaupt keine Abgeltungs- oder Einkommenssteuer auf die Auszahlung an.

Die Planung macht den Unterschied: statt zusätzlichem Aufwand und Schenkungssteuer ermöglicht eine Investmentpolice einen reibungslosen Übergang in schwierigen Zeiten und mindert die Steuer.


Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in Vermögensverwaltung und Private Banking in Freiburg. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.