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Steuersparen beim Erben: Nießbrauch für Wertpapiere

Vermögen an Kinder, Enkel oder Dritte zu Lebzeiten übertragen, ohne die Kontrolle darüber abzugeben. So entsteht weniger Schenkungssteuer. Mit speziellen Versicherungslösungen fällt im Erbfall überhaupt keine Abgeltungssteuer an.

Wie heißt ein bekanntes Erbschaftssteuersparmodell bei Immobilien? Richtige Antwort: Nießbrauch. Als Millionenfrage in einer Quiz-Sendung wäre das sicher viel zu leicht. Die Möglichkeit, als Eltern zu Lebzeiten eine Immobilie an die Kinder zu übertragen, aber sich zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht oder Anspruch auf Mieteinnahmen vorzubehalten, ist vielen bekannt. Dass sich dieses Prinzip aber auch auf andere Vermögen anwenden lässt, wie zum Beispiel Sparkonten oder Wertpapierdepots, wissen nur ganz wenige.

Gerade bei größeren Geldvermögen hat das enorme Vorteile: Es können nicht nur alle zehn Jahre Freibeträge genutzt werden, zum Beispiel bei den eigenen Kindern in Höhe von 400.000 Euro. Zusätzlich reduziert der eingetragene Nießbrauch bei Geldvermögen den steuerlichen Wert der Schenkung zum Teil noch stärker als bei Immobilien, je nach verbleibender statistischer Lebenserwartung. Ein 65-jähriger kann so über eine Million Euro an einen direkten Nachkommen verschenken, ohne dass Steuern fällig werden.

Hat der 65-jährige keine eigenen Kinder, wird es für die Erben ohne Nießbrauch richtig teuer. Nichten oder Neffen verfügen zum Beispiel nur über 20.000 Euro Freibetrag. Sie müssten so auf den größten Teil des übertragenen Vermögens 30 Prozent Steuer entrichten. Dies wären auf einen Schlag rund 294.000 Euro. Werden sie jedoch per Vermögensnießbrauch zu Lebzeiten bedacht, können sie sich Schenkungssteuer in Höhe von rund 200.000 Euro sparen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage fällt aufgrund des eingetragenen Nießbrauchs erheblich kleiner aus. Erfolgt die Vermögensübertragung im Rahmen einer Versicherung, entstehen zusätzliche Steuerspareffekte.

Keine Abgeltungssteuer im Erbfall

Erträge innerhalb einer solchen Versicherung unterliegen nämlich während der Laufzeit nicht der Abgeltungssteuer. Wird ein Wertpapierdepot über eine Versicherungsstruktur „vernießbraucht“, kann ein Großteil aller Zinsen, Dividenden und Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Auszahlung erst im Todesfall erfolgt. Überträgt damit der 65-jährige Vater auf den Sohn per Nießbrauchversicherung eine Million Euro und wird 90 Jahre alt, spart sich der Erbe im Vergleich zu einem normalen Bankdepot sehr viel Abgeltungssteuer. Bei einem jährlichen Gewinn von beispielsweise fünf Prozent würde sich die Ersparnis auf rund 450.000 Euro belaufen.

Dabei ist aber wichtig, dass die Versicherung das vernießbrauchte Vermögen als Sondervermögen führt. Das heißt, im Falle einer Pleite der Gesellschaft bleiben die Wertpapiere dem Versicherten oder seinen Erben zugeordnet. Sie fließen nicht in die Insolvenzmasse der Gesellschaft mit ein. Nießbrauch kann dann erheblich dazu beitragen, Vermögen für nachfolgende Generationen möglichst vollständig zu erhalten und dem Fiskus ganz legal ein Schnippchen zu schlagen. Solche spezialisierten Nießbrauchkonstruktionen und andere Versicherungslösungen zur kontrollierten Vermögensübergabe werden seit etwa fünf Jahren erfolgreich ab 100.000 Euro eingesetzt.


Ein Beispiel: Ein 65-jähriger Vater überträgt an den Sohn eine Million Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro unterliegen 600.000 Euro der Schenkungssteuer. Zur Erinnerung: es gelten die gleichen Regeln für Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Demnach sind 15 Prozent Schenkungssteuer, also 90.000 Euro abzuführen. Erfolg die gleiche Schenkung mit einem Nießbrauch, so darf der Sohn ca. 615.000 Euro steuermindernd geltend machen. Der Wert der Schenkung liegt steuerlich dann mit 385.000 Euro innerhalb des Freibetrages – 90.000 Euro Schenkungssteuer sind gespart.


Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in der Vermögensverwaltung und im Private Banking.