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Gemeinschaftskonten bergen Steuerfallen

Für viele Ehepartner sind Gemeinschaftskonten nicht nur selbstverständlich, sondern auch praktisch. Jeder der beiden Partner kann so über das Geld verfügen. Außerdem lassen sich damit Bankgebühren sparen.

Doch was viele nicht wissen: Gemeinschaftskonten bergen ein erhebliches steuerliches Risiko. Darauf macht Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) aufmerksam.

So können hohe einseitige Einzahlungen den Fiskus auf den Plan rufen, der sie kurzerhand als Schenkungen interpretiert. „Da das Konto steuerlich gesehen beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, sind sämtliche Geldeingänge und Vermögenstransfers nach dieser Logik zu behandeln“, erläutert Tilmes. Viele wissen nach Erfahrung des FPSB Deutschland eines nicht: Jeder der verheirateten Partner besitzt eigenes Vermögen, auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand, der sogenannten Zugewinngemeinschaft, zusammenleben. Ein Gemeinschaftskonto ist daher für viele Ehepaare ebenso selbstverständlich wie tückisch.

Hohe Zahlungseingänge, ganz gleich ob Erbschaft, Abfindung, Boni oder Dividenden und Veräußerungserlöse, rufen immer häufiger den Fiskus auf den Plan. Die Finanzverwaltung sieht in Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen Einzelkonten der Eheleute schnell eine sogenannte „freigebige Zuwendung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei einem Gemeinschaftskonto geht der Fiskus also davon aus, dass beide Ehepartner zur Hälfte an der Einzahlung beteiligt werden. Die Konsequenz: Das Finanzamt besteuert die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkung. Sind die gesetzlichen Freibeträge überschritten, stehen rasch hohe Steuerforderungen im Raum.

Versäumnis mit fatalen Folgen

Welche gravierenden Folgen ein Gemeinschaftskonto haben kann, erlebte das Hamburger FPSB-Mitglied Ralf Niederdränk in seinem Berufsalltag. Ein erfolgreicher Unternehmer hatte Ende 2008 seinen Betrieb veräußert. Der Kaufpreis betrug rund 2,5 Millionen Euro, die der Käufer in den Folgejahren in mehreren Raten auf das Gemeinschaftskonto des Unternehmers überwies. Der Verkäufer hatte jedoch versäumt, für diese Transaktion ein auf seinen Namen lautendes Einzelkonto einzurichten. Es erschien ihm „praktisch“ und entsprach der bisherigen Handhabung der Familie, alle Geldströme über das vorhandene Gemeinschaftskonto abzuwickeln.

Ein großer Fehler. Da das Konto steuerlich gesehen beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, sind auch sämtliche Geldeingänge und Vermögenstransfers entsprechend zu behandeln. Solche Zuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt oder zum Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken dienen. Im beschriebenen Fall hätte die Ehefrau als „Beschenkte“ bereits im Jahr 2009 eine Schenkungssteuererklärung abgeben müssen. Sie tat es nicht. Am Ende waren insgesamt 142.500 Euro an Schenkungssteuer fällig. Eine Summe, die natürlich die Freude über den Verkaufserlös erheblich schmälerte.

Ratschlag: Klare Verhältnisse schaffen

Wie können Ehegatten also vermeiden, durch Vermögenstransfers auf einem Gemeinschaftskonto derart unangenehme steuerliche Folgen auszulösen? Finanzplaner Niederdränk unterbreitet folgende Ratschläge.

Eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte. Damit sich Vermögenswerte, zumal wenn es um Geldbeträge und Wertpapiere geht, immer eindeutig einem Eigentümer zuordnen lassen, sollte dies mittels Einzelkonten und -depots erfolgen. Gegenseitige, lebzeitige Vollmachten sichern die wechselseitige Verfügungsberechtigung der Ehepartner über die Konten ab.

Klare Dokumentation der Verfügungsbefugnisse. Falls Ehepartner dennoch nicht auf ein Gemeinschaftskonto verzichten wollen, sollten sie vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Wertpapierkauf oder für einen Immobilienerwerb – aufgebaut werden.

Vorsicht auch bei Transfers zwischen Einzelkonten. Besser sind Einzelkonten, damit Vermögenswerte eindeutig zugeordnet werden können. Aber Vorsicht ist auch hier geboten: Vermögensüberträge zwischen Einzelkonten der Ehepartner rufen Finanzbeamte erst recht auf den Plan. In diesen Fällen wird sogar der gesamte Betrag als Schenkung angesehen. Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen Einzahlungen unter Ehepartnern verschärft (BFH, Az. II R 41/14).

Verjährung findet nicht statt

Zeit heilt keine Wunden. Schenkungen verjähren nicht, solange beide Partner noch leben. Das Finanzamt kann auch für lange zurückliegende Fälle noch Schenkungssteuer festsetzen, wenn der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren überschritten wird. Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den Vermögenstransfer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt haben.

Reparatur durch die Güterstandsschaukel

Miterben können Gemeinschaftskonten sperren. Gemeinschaftskonten sind nicht nur in puncto Schenkungs- und Erbschaftsteuer problematisch. Im Falle des Todes eines Kontoinhabers können die Erben die Verfügungsgewalt des überlebenden Kontoinhabers wirksam unterbinden, indem sie gegenüber der Bank oder Sparkasse die Einzelverfügungsbefugnis widerrufen.

Raus aus der Schenkungsteuerfalle durch eine Güterstandsschaukel. Es existiert allerdings eine Möglichkeit, unbeabsichtigte Schenkungen aus der Vergangenheit schenkungsteuerlich nachträglich zu „beseitigen” – sofern die Eheleute sich im „richtigen” Güterstand nach dem BGB befinden. Im Zeitpunkt der Schenkungen müssen die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Wechseln die Ehegatten nunmehr durch Ehevertrag ihren Güterstand, zum Beispiel indem sie Gütertrennung vereinbaren, können sie rückwirkend ein Erlöschen der Schenkungsteuer bewirken.

Anrechnung früherer Schenkungen

Hierzu müssen sie vereinbaren, dass sie vormalige Schenkungen auf den mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehenden Ausgleichsanspruch anrechnen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Empfänger der Zuwendung der Inhaber der Zugewinnausgleichsforderung ist. Nur dann können die bereits durch vormalige Übertragung erhaltenen Schenkungsgegenstände auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Beachtet werden muss insbesondere auch, wann und wie der Ausgleich bezahlt werden kann und welche ertragsteuerlichen Folgen dies auslöst.

Für ein Erlöschen der Steuerschuld ist nach dem Erbschaftssteuergesetz weiterhin erforderlich, dass die geschuldete Zugewinnausgleichszahlung auch tatsächlich fließt. Sie selbst wiederum löst keine Schenkungsteuer aus. Den Güterstand müssen die Ehepartner rechtswirksam durch Vereinbarung in einer Notarurkunde beenden. Nur so entsteht die Zugewinnausgleichsforderung nach dem BGB. Der Wechsel erfolgt regelmäßig in den Güterstand der Gütertrennung. Da der „Ausstieg” aus der Zugewinngemeinschaft zur Bereinigung vergangener Schenkungen erfolgt, soll sich an diesen meist perspektivisch der „Wiedereinstieg” in die Zugewinngemeinschaft anschließen. Die Rede ist dann von einer „Güterstandsschaukel”. In jedem Fall sollte die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand aber nicht bereits im Ehevertrag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft enthalten sein, sondern in einer separaten Urkunde erfolgen. Zudem empfiehlt es sich, eine Mindestdauer („Schamfrist”) im gewechselten Güterstand zu verweilen.


Das Financial Planning Standards Board Ltd. – FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 27 Mitgliedsländern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an. Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern. Mehr Informationen finden Sie unter www.fpsb.de