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Berliner Testament mit Tücken

Das Berliner Testament hat einen guten Ruf und ist weit verbreitet. Es ist aber kein Allheilmittel und nicht für jede Konstellation geeignet. Bei der Gestaltung gibt es einiges zu beachten und im Laufe des Lebens anzupassen.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament von Ehepartnern, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Hintergrund dafür ist der Versorgungsgedanke: das Vermögen soll vorrangig den überlebenden Partner absichern. Erst nach dem Tod beider Ehepartner sollen die Kinder, meist zu gleichen Teilen, erben. Dieser Gedanke ist sinnvoll – jedoch nicht in jeder Lebensphase.

Bei einer jungen Familie mit kleinen Kindern, die ein Haus gebaut hat und verschuldet ist, passt diese Lösung gut. Hier hält das Berliner Testament dem überlebenden Partner zunächst den Rücken frei. Andernfalls würde aus der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft mit den Kindern entstehen.

Im Allgemeinen bleiben Tragödien aber glücklicherweise aus. Die Kinder werden erwachsen. Das Haus ist schuldenfrei und das wohlhabende ältere Großelternpaar hat weiteres Vermögen aufgebaut. Das Berliner Testament liegt jedoch seit langer Zeit unverändert beim Gericht vor. Daraus ergeben sich die Nachteile dieses Testaments.

Änderungen sind nur gemeinsam möglich

Ein erster Fallstrick ist die Bindungswirkung des Berliner Testaments. Die Eheleute können es nur gemeinsam zu Lebzeiten ändern. Wenn der erste Ehepartner verstorben ist, hat der Hinterbliebene nur noch begrenzte Möglichkeiten, die Erbfolge anzupassen. Eine andere Verteilung des Erbes an die Kinder oder andere Personen, als zuvor festgelegt wurde, ist oft nicht mehr umsetzbar. Auf familiäre Entwicklungen und Streitigkeiten mit den Kindern kann dann nicht mehr reagiert werden.

Nächster Fallstrick: Das Berliner Testament kann ungewollt den Fiskus erfreuen. Wenn alles Vermögen zuerst an den überlebenden Partner und dann an die Kinder vererbt wird, bedeutet dies: zwei Erbgänge, zweimal Erbschaftsteuer – auf das gleiche Vermögen. Im ersten Erbfall werden zudem die steuerlichen Freibeträge der Kinder ungenutzt verschenkt und verfallen.

Lösung: Änderungsvorbehalt oder Zweckvermächtnis

Das Berliner Testament hat noch mehr Tücken, zum Beispiel die Pflichtteilsproblematik. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, regelmäßig eine Überprüfung und Anpassung vornehmen zu lassen. Eine Möglichkeit: dem überlebenden Ehegatten wird ein Änderungsvorbehalt oder ein Zweckvermächtnis eingeräumt. So bleibt sie oder er bei der Erbfolge und Erbschaftsteuer handlungsfähig. Es ist unbedingt ratsam, eine Fachfrau oder einen Fachmann hinzuzuziehen. Die Nutzung von Vorlagen aus dem Internet sollte vermieden werden.

Eine elegante Lösung kann darin bestehen, Vermögenswerte aus dem Testament auszulagern. Dazu können liquide Vermögenswerte wie ein Wertpapierdepot in eine spezielle Investmentpolice eingebunden und verwaltet werden. Der unmittelbare Vorteil besteht darin, dass Auszahlungen aus einem solchen Vertrag außerhalb des Testaments stattfinden.

Abgeltungssteuer lässt sich vermeiden

So kann wechselseitig der andere Ehepartner im Todesfall für Auszahlungen eingesetzt werden. Dieser Vermögensteil unterliegt dann nicht der Bindungswirkung des Berliner Testaments, was eine spätere freie Verfügung ermöglicht. Diese Einsetzung als „Bezugsberechtigter“ kann zu Lebzeiten geändert werden, auch einseitig, wenn jeder Partner seinen eigenen Vertrag hat. So können zum Beispiel individuelle Auszahlungsquoten für den Ehepartner und die Kinder im Todesfall festgelegt werden. Änderungen sind jederzeit möglich, denn dafür ist kein Notar erforderlich, es genügt ein einfaches Formular. Das spart Kosten.

Zusätzlich gibt es hier eine steuerliche Besonderheit bei der Abgeltungsteuer auf Depoterträge. Diese entfällt nämlich bei dieser Gestaltung. Das bedeutet, dass in der Laufzeit des Vertrages auf die Erträge keine Steuer greift, auch nicht bei Umschichtungen. Im Erbfall bleiben auch die über Jahre angesammelten Depoterträge abgeltungsteuerfrei.

Familien sollten die Weichen für die Erbschaftsplanung rechtzeitig und richtig stellen. Es ist wichtig, regelmäßig zu prüfen, ob man noch auf dem richtigen Weg ist oder gegebenenfalls Kurskorrekturen ratsam sind. Eine spezialisierte Investmentpolice ist hierbei eine flexible und steueroptimierte Alternative bzw. Ergänzung zum Testament.


Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und seit 20 Jahren Spezialist für Nachfolgeplanung, Vermögensstrukturierung und Investmentpolicen, vornehmlich als B2B-Partner von Vermögensverwaltern, Versicherern und im Private Banking für vermögende Privatkunden. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.