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Zinswucher des Fiskus findet ein Ende

Das Bundesverfassungsgericht hat unlängst die Zinsen, die Finanzämter bei Nachzahlung oder Erstattung von Steuern berechnen, für verfassungswidrig erklärt. Das könnte sich auch positiv auf die betriebliche Altersversorgung auswirken.

Wer seine Steuererklärung verspätet beim Fiskus abgibt, muss einen Zinszuschlag berappen. Die Verzinsung setzt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist. Bislang wurden 0,5 Prozent pro Monat fällig, also sage und schreibe sechs Prozent pro Jahr.

Dieser Zinssatz gilt immerhin schon seit 60 Jahren. Gemessen an der heutigen Realität an den Kapitalmärkten stammen Zinsen in Höhe von sechs Prozent aus einer längst vergangenen Zeit. So sah es jüngst auch das Bundesverfassungsgericht. Es trug dem Fiskus auf, wieder einen fairen Zins zu erheben. Wie hoch dieser ausfallen wird, ist noch nicht klar. Die Richter haben sich nicht auf einen Prozentsatz festgelegt.

Hoffnung macht das Urteil auch jenen Unternehmen, die betriebliche Altersversorgung über eine sogenannte Direktzusage gewähren. Damit versprechen sie ihren Beschäftigten eine Betriebrente ab dem Rentenalter. Für diese künftigen Zahlungen müssen die Unternehmen in ihrer Bilanz Vorsorge tragen. Sie bilden Rückstellungen. Das gilt sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz.

Strafsteuer für erfolgreiche Unternehmen

Die Crux dabei: Für die Handelsbilanz gilt ein von der Bundesbank ermittelter durchschnittlicher Zinssatz, der aus Kapitalmarktrenditen abgeleitet wird. Ganz anders liegt der Fall bei der Steuerbilanz. Hier hält der Fiskus seit Jahren ebenfalls an dem überholten Wert von sechs Prozent fest. Das wirkt für erfolgreiche Unternehmen wie eine Strafsteuer. Der hohe Zins führt nämlich zu einem deutlich kleineren Gegenwartswert der künftigen Rentenverpflichtung und damit zu geringeren Rückstellungen. Da diese Rückstellungen aber die Steuerlast mindern, entsteht durch den realitätsfern hohen Zinssatz eine größere Steuerbelastung.

Fiskus besteuert Scheingewinne

Die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba) hat daher schon vor mehreren Jahren eine Angleichung von Handels- und Steuerbilanz gefordert. Die geltende steuerliche Diskriminierung von Betriebsrentenverpflichtungen aus Direktzusagen müssse endlich ein Ende finden. Nur so könne verhindert werden, dass „Scheingewinne“ besteuert werden und Unternehmensmittel für den weiteren Ausbau der Betriebsrenten fehlen. Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird der Diskussion um den Zinssatz in der Steuerbilanz neuen Auftrieb geben. Zwar hat sich das Gericht nicht mit der betrieblichen Altersversorgung beschäftigt, aber die Sachlage ist die gleiche. Die Finanzverwaltung wendet einen Zins an, der weit entfernt vom Marktzins liegt.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Schon seit 2017 liegt ein Ersuchen des Finanzgerichts Köln beim Bundesverfassungsgericht, den Rechnungszins für die Steuerbilanz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Die Kölner Richter selbst waren da schon zu dem Schluss gekommen, dass sechs Prozent verfassungswidrig sind. Die Beamten im Bundesfinanzministerium machen sich bereits Sorgen. Eine Änderung des Zinssatzes für die Steuerbilanz würde ein gehöriges Loch in den Steuertopf reißen. Bei einer Absenkung auf 3,5 Prozent zum Beispiel – dieser Wert taucht immer mal wieder in der Diskussion auf – gingen Steuereinnahmen von etwa 30 Milliarden Euro verloren. Dieser Wert zeigt, um welche Größenordnungen es sich dabei handelt.