Website-Icon DIA Altersvorsorge

Witwenrente auch für spätere Ehefrau

Die Witwenrente darf in der betrieblichen Altersversorgung nicht auf die Ehefrau beschränkt werden, mit der ein Arbeitnehmer bei der Zusage der Versorgung gerade verheiratet ist. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil  fest.

Danach ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der nur der „jetzigen Ehefrau“ des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird, unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

Allerdings macht das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Unterschied bei den Folgen dieser unwirksamen Klausel. Wurde die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2002 erteilt, hat die Witwe nur dann einen Anspruch, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand.

Ausgelöst hat dieses Urteil ein Arbeitnehmer, der von 1974 bis 1986 bei einer Werft beschäftigt war. Ab dem Jahr 1983 erteilte das Unternehmen seinem Beschäftigten eine Versorgungszusage. Deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen schrieben vor, dass die „jetzige“ Ehefrau beim Ableben des Arbeitnehmers eine lebenslängliche Witwenrente erhält. Vorausgesetzt natürlich, die Ehe wurde vorher nicht geschieden. Die Werft ging 1986 in Konkurs. Im April 2006 heiratete der Kläger zum zweiten Mal. Mit der Klausel, die nur die vorherige Ehefrau begünstigte, wollte er sich nicht abfinden. So zog er vor Gericht. Da sein ehemaliger Arbeitgeber nicht mehr existierte, verklagte er den Pensionssicherungsverein. Der kommt nach dem Konkurs der Werft für die Versorgungsverpflichtungen auf. Mit der Klage wollte der ehemalige Werftmitarbeiter erreichen, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente aus der betrieblichen Versorgung zusteht.

Klausel als unwirksam eingestuft

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts stufte die beanstandete Klausel zwar als unwirksam ein, wies die Klage, so wie auch die Vorinstanzen, aber ab. Die Klausel ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen. Es bestehen dafür keine berechtigten Gründe. Als die Versorgungszusage des Klägers erteilt wurde (1983), schrieb das Gesetz allerdings noch keine AGB-Kontrolle vor. Daher sah das BAG eine ergänzende Vertragsauslegung als geboten an, um die gesetzliche Lücke zu schließen. Danach ist die Witwenrente nur zu gewähren, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand. Das war bei dem Kläger aber nicht der Fall. (Az: 3 AZR 297/15)