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Wann gibt es Rente vom Arbeitgeber?

Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter reicht die gesetzliche Rente nicht aus. Um auch bei Renteneintritt nicht auf einen hohen Lebensstandard verzichten zu müssen, ist Vorsorge geboten. Neben der privaten Altersvorsorge steht dafür auch die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung.

Bei einer Betriebsrente handelt es sich um alle vom Arbeitgeber für die Altersvorsorge zugesagten finanziellen Leistungen. Gesetzliche Grundlage ist das Betriebsrentengesetz. (Weitere Informationen dazu auch auf arbeitsrechte.de)

Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung mehrere Möglichkeiten. Er kann die Beiträge vollständig selbst zahlen, aber auch einen Teil des monatlichen Gehalts der Arbeitnehmer für eine Betriebsrente überweisen. Diese Variante wird als Entgeltumwandlung bezeichnet.

Wie funktioniert Entgeltumwandlung?

Für die Entgeltumwandlung wird im Vorfeld ein Betrag festgelegt, der in jedem Monat vom Bruttogehalt in die Betriebsrente fließt. Dabei sollte sich die Höhe dieses Betrages am Gehalt und an der zu erwartenden monatlichen Rente orientieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich mit 15 Prozent an der Entgeltumwandlung zu beteiligen.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für eine Entgeltumwandlung, reduziert sich sein zu versteuerndes Einkommen. Er zahlt weniger Steuern und Sozialabgaben. Das ist jedoch nicht nur vorteilhaft. Aufgrund der geringeren Sozialversicherungsbeiträge reduzieren sich die Ansprüche auf Krankengeld, Elterngeld, und Arbeitslosengeld sowie die mögliche Erwerbsminderungsrente und die künftige gesetzliche Altersrente.

Anspruch auf eine Entgeltumwandlung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer in Deutschland. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese in Vollzeit, Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten. Ein Anspruch für Minijobber besteht jedoch nur, wenn sie eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Auch Auszubildende haben Anspruch auf Entgeltumwandlung.

Grenzen für die beitragsfreie Gehaltsumwandlung

Für die Gehaltsumwandlung gilt die Beitragsbemessungsgrenze, die zum 1. Januar eines jeden Jahres angehoben wird. Für 2023 liegt sie monatlich bei 7.300 Euro. Das macht eine jährliche Beitragsbemessungsgrenze von 87.600 Euro. Von dieser Beitragsbemessungsgrenze können Arbeitnehmer bis zu vier Prozent sozialabgabenfrei und bis zu acht Prozent steuerfrei in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse einzahlen.

Abzüge bei der Betriebsrente

Was sich in der Ansparphase während der Berufstätigkeit als Vorteil erweist, wirkt sich beim Bezug der Betriebsrente nachteilig aus. Die Betriebsrente ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. In welcher Höhe Steuern anfallen, hängt vom individuellen Steuersatz ab. Es handelt sich um eine nachgelagerte Steuer. In den meisten Fällen ist der Steuersatz bei Rentenbezug niedriger als im Berufsleben.

Von der Betriebsrente sind auch Beiträge zur Krankenkasse zu zahlen. Allerdings gilt seit 2022 ein Freibetrag für die Betriebsrente. Der Freibetrag für 2023 liegt bei 169,75 Euro im Monat. Beiträge zur Krankenkasse fallen erst dann an, wenn die Betriebsrente diesen Freibetrag übersteigt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese sind auf die gesamte Betriebsrente zu zahlen.

Welche Leistungen gibt es?

In erster Linie stellt die Betriebsrente eine Altersversorgung dar. Zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente soll lebenslang eine Rentenzahlung fließen. Die Betriebsrente dient oft auch als Invaliditätsversorgung. Arbeitnehmer erhalten eine Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig werden. Eine weitere Säule der Absicherung in der Betriebsrente ist die Hinterbliebenenversorgung. Beim Tod der versicherten Person wird an deren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente oder an die Kinder eine Waisenrente gezahlt.

Welche Versorgungsträger stehen zur Auswahl?

Eine Betriebsrente kann auf verschiedenen Wegen angesammelt werden. Folgende Versorgungsträger stehen zur Auswahl:

Der Arbeitgeber wählt die Form der Betriebsrente aus. Häufig wird die Direktversicherung gewählt. Arbeitnehmer haben keinen Einfluss darauf.

Mitnahme bei Jobwechsel

Ob Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel ihre Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können, hängt davon ab, welche Form der aktuelle Arbeitgeber gewählt hat. Bei einer Direktversicherung ist die Mitnahme problemlos möglich. Eine Mitnahme bei einem Jobwechsel kann allerdings nicht immer erfolgen. Die Altersvorsorge kann jedoch mit privaten Beiträgen fortgeführt werden.

Bei einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage ist eine Mitnahme nicht möglich. Diese Altersvorsorge lässt sich auch nicht mit privaten Beiträgen weiterführen. Die Mitnahme bei einer Unterstützungskasse zum neuen Arbeitgeber funktioniert allenfalls mitunter, wenn der Arbeitnehmer in derselben Branche bleibt.

Wann werden Leistungen ausgezahlt?

Die Betriebsrente wird in der Regel dann ausgezahlt, wenn die gesetzliche Rente beginnt. Der Rentenbeginn wiederum hängt vom Geburtsjahr ab. Wer nach 1964 geboren ist, bekommt die erste Rente mit 67 Jahren. Für Personen, die vor 1964 geboren sind, erfolgt die erste Rentenzahlung im Alter von 65 bis 67 Jahren. Bei einem vorzeitigen Renteneintritt kann die Betriebsrente frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Die Betriebsrente kann monatlich gezahlt werden. Auch eine Teilauszahlung, meist in Höhe von 30 Prozent, ist möglich. Der Rest wird als monatliche Rente gezahlt. Zu Beginn des Renteneintrittsalters kann auch eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgen.