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Richtige Bewertung rückgedeckter Rentenzusagen

Im April letzten Jahres hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) einen Hinweis zur handelsrechtlichen Bewertung rückgedeckter Direktzusagen veröffentlicht.

Die neuen Regelungen sehen einen Vergleich der erwarteten Zahlungsströme aus Zusage und zugehöriger Rückdeckungsversicherung (RDV) vor und sind für Bilanzstichtage ab dem 31. 12. 2022 anzuwenden. Für die Bewertung waren aber zunächst noch zahlreiche Fragen offen. Inzwischen gibt es darauf Antworten. Richard Breese, Aktuar DAV und Sachverständiger IVS der Longial GmbH, erläutert die wichtigsten Punkte.

Die Deutsche Aktuarvereinigung hat Handlungsempfehlungen für die Umsetzung erarbeitet und rät damit zu den folgenden drei Prüfschritten.

Prüfschritt 1: Zunächst sollte die Prüfung erfolgen, ob die rückgedeckte Versorgungszusage des Unternehmens grundsätzlich von der Änderung betroffen ist. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn keine Rückdeckungsversicherungen bestehen, die Auszahlungsform der Rückdeckungsversicherungen (Kapital/Rate/Rente) nicht den Auszahlungsformen der Zusage entsprechen, alle Rückdeckungsversicherungen fonds- oder indexgebunden sind oder die Rückdeckungsversicherung keine Altersleistung vorsieht (z. B. Risikoversicherung, reine Berufsunfähigkeitsversicherung). Des Weiteren entfällt die Umsetzung bei Zusagen, die in dem Sinne versicherungsgebunden sind, dass die Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen der Höhe der Versicherungsleistungen entspricht oder die Rückdeckungsversicherung nicht zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtung, sondern beispielsweise zur Darlehenssicherung oder -tilgung bzw. der Finanzierung einer späteren Investition verwendet werden soll.

Unternehmen muss zusätzliche Daten liefern

Prüfschritt 2: Besteht Handlungsbedarf? „In den genannten Fällen entsteht aus dem Hinweis kein Handlungsbedarf für die Unternehmen. Das bedeutet, dass der Gutachter die Bewertung der Verpflichtung und die Erstellung der versicherungsmathematischen Gutachten weitestgehend ohne zusätzlichen Aufwand wie bisher auch erstellen kann“, stellt Breese fest. Kommt man jedoch zu dem Ergebnis, dass der Hinweis anzuwenden ist, stellt sich die Frage, ob der vom IDW vorgesehene Vergleich der Zahlungsströme mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann. Hierfür benötigt der Gutachter die voraussichtlichen Renten- bzw. Kapitalleistungen der Rückdeckungsversicherung sowie den Zeitpunkt der Auszahlung. „Diese Informationen liegen dem Gutachter in aller Regel nicht vor. Die Unternehmen müssen diese daher beim Versicherer einholen und dem Gutachter zeitnah zur Verfügung stellen“, ergänzt Aktuar Breese.

Vereinfachte Verfahren bei erhöhtem Aufwand

Prüfschritt 3: Besteht ein erhöhter Informationsaufwand, werden vereinfachte Verfahren angewendet. Bei diesen wird die Bewertung der Versorgungsverpflichtungen und der Rückdeckungsversicherungen mithilfe von Umrechnungsfaktoren durchgeführt. Die DAV hat in ihrem Ergebnisbericht zwei vereinfachte faktorbasierte Bewertungsverfahren beschrieben, für eines davon müssen sich die Unternehmen entscheiden.

Beim faktorbasierten Deckungskapital- bzw. Erfüllungsbetragsverfahren werden die korrespondierenden Anteile der Versorgungszusage und der Rückdeckungsversicherung über Barwerte verglichen. Das Deckungskapitalverfahren ermittelt für die zugesagte Versorgungsleistung einen fiktiven Versicherungswert (Aktivwert) und stellt diesen dem tatsächlichen Aktivwert der Rückdeckungsversicherung gegenüber. Beim Erfüllungsbetragsverfahren hingegen wird für die Rückdeckungsversicherung ein fiktiver Erfüllungsbetrag ermittelt und dem Erfüllungsbetrag der Versorgungszusage gegenübergestellt.

Aktuar kommt mit wenigen zusätzlichen Angaben aus

„Der Vorteil dieser Verfahren liegt darin, dass sie bereits mit sehr wenigen Informationen über die Rückdeckungsversicherung eine Umsetzung des Hinweises ermöglichen“, so Richard Breese. „Für beide faktorbasierte Verfahren benötigt der Aktuar neben dem Aktivwert einige wenige zusätzliche Angaben zur Rückdeckungsversicherung. Im einfachsten Fall ist bereits die Angabe des Versicherungsbeginns ausreichend. Die notwendigen Informationen können die Unternehmen meist einfach dem Versicherungsschein oder der letzten Standmitteilung entnehmen und ohne großen Aufwand den Gutachtern übermitteln.“