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Reparatur an der Direktzusage angemahnt

Streit um Paragrafen

Bei der steuerlichen Behandlung von Direktzusagen besteht Reformbedarf. Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba). Kritik äußert sie vor allem an einem entscheidenden Zinssatz.

Die Direktzusage ist der am weitesten verbreitete Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Als die Bundesregierung in der vergangenen Legislaturperiode mit dem Betriebsrenten-Stärkungsgesetz neuen Schwung in die bAV brachte, blieb die Direktzusage allerdings außen vor.

Dabei besteht nach Meinung vieler Experten gerade hier dringender Handlungsbedarf. So fällt der Zinssatz für die Bewertung der künftigen Verpflichtungen, der für die Steuerbilanz vorgeschrieben ist, mit sechs Prozent inzwischen viel zu hoch aus. Bei der Direktzusage bilden die Unternehmen Rückstellungen für die künftigen Betriebsrenten und bewerten deren Höhe. Für die Handelsbilanz gilt dafür, je nach Bilanzierungsnorm, entweder der aktuelle Marktzins oder ein Durchschnittswert der letzten sieben beziehungsweise zehn Jahre. Für die Steuerbilanz hingegen hat der Gesetzgeber vor Jahrzehnten den Zinssatz auf sechs Prozent festgelegt.

Steuer auf Scheingewinne

Dieser Zinssatz ist von der Marktentwicklung abgekoppelt und hat sich inzwischen weit entfernt vom Geschehen an den Kapitalmärkten. Die Folge: Unternehmen müssen Steuern auf Gewinne zahlen, die wirtschaftlich gar nicht entstanden sind. Mit diesem Problem befassen sich mittlerweile die Gerichte. Das Finanzgericht Köln hat einen Rechtsstreit dazu ausgesetzt, weil es eine Unvereinbarkeit des Zinses nach Paragraf 6a Einkommensteuergesetz mit dem Grundgesetz befürchtet. Seit einiger Zeit liegt der Fall beim Bundesverfassungsgericht.

Gleitende Anpassung in einem Korridor

Die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung will aber nicht abwarten, bis die höchsten Richter eine Entscheidung fällen. Zu offensichtlich sei die Unangemessenheit dieses Zinssatzes, zu lange gelte er schon und eine schnelle Verbesserung sei auch nicht in Sicht. Daher schlagen die Experten der aba vor, dass die Anpassung des Zinses in einem Korridor geschieht. Der Zins für die Steuerbilanz würde dann mit einem „Sicherheitsabstand“ dem Marktzins folgen. „Sinkt der handelsrechtliche Rechnungszins, sinkt der steuerrechtliche Rechnungszins im darauffolgenden Jahr in gleicher Höhe. Mit der Festlegung von Höchst- und Mindestwerten könnten der Entwicklung auch Grenzen gesetzt werden“, heißt es in dem Reformpapier.

Um die Auswirkungen auf den Steuerhaushalt abzufedern, könnte die Zinsabsenkung auch über mehrere Jahre gestreckt werden. So entstünde kein abrupter Einbruch bei den Unternehmenssteuern. Außerdem entgingen dem Fiskus in Wahrheit gar keine Steuereinnahmen. Es entsteht nur einmalig ein Steuerausfall, der aber später wieder nachgeholt wird.

Nachteil für die Unternehmen

Auf drei weitere Probleme macht das aba-Reformpapier aufmerksam. So passt das vorgegebene steuerliche Bewertungsverfahren nicht mehr zu modernen und flexiblen Zusagen auf eine Betriebsrente. Es versagt zum Beispiel bei den beitragsorientierten Zusagen. Bei ihnen verpflichtet sich der Arbeitgeber nicht von Anfang an auf eine genau bezifferte künftige Rente, sondern lediglich zu einem Versorgungsaufwand, den er monatlich oder einmalig zum Ansparen der Rente leistet. In der Steuerbilanz kann aber jeweils nur ein Teil dieses Aufwandes angesetzt werden, obwohl ihn der Arbeitgeber bereits erbracht hat. Ein weiterer steuerlicher Nachteil für die Unternehmen.

Absage an das Schriftformerfordernis

Auch das Nachholverbot für Rückstellungen sieht die aba als antiquiert an. Es war ursprünglich eingeführt worden, um Missbrauch zu verhindern. Heute steht es der Korrektur von Fehlern bei der Bilanzierung im Wege, die zum Beispiel im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt werden.

Das Schriftformerfordernis sei ebenfalls nicht mehr zeitgemäß. Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn eine Pensionszusage schriftlich erteilt wurde. Heute können sich Arbeitnehmer aber auf einfache Weise auf Internet- und Intranetportalen für eine betriebliche Versorgung entscheiden. Durch das Schriftformerfordernis entsteht dann aber ein Medienbruch. Der Arbeitgeber muss trotz Online-Verfahren seinen Beschäftigten einen Brief schreiben. Rüstet der Gesetzgeber diese Vorschrift ab und verlangt zum Beispiel nur Textform, dann genügt eine E-Mail oder ein Link auf die Plattform.