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Künftig mehr Steuer auf Kapitalleistungen?

Kapitalleistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse konnten bislang nach der sogenannten steuerschonenden Fünftelungsregelung besteuert werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes wirft nun die Frage auf, ob dies auch künftig so bleiben wird.

Die Klägerin wollte erreichen, dass auch die Kapitalleistungen aus einer Pensionskasse mit der Fünftelungsregelung besteuert werden. Das Finanzamt hatte ihr diese begünstigte Form versagt. Daher zog sie vor den Kadi. Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhielt sie zunächst Recht.

Aber das Finanzamt ging in Revision. So landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser entschied erwartungsgemäß. Die Fünftelungsregelung ist bei Pensionskassen wie auch bei Direktversicherungen und Pensionsfonds nicht anwendbar. Das Urteil überrascht die Expertenwelt wenig. Für Unsicherheit sorgte allerdings die Begründung. Sie lässt nämlich die Interpretation zu, dass dieses Urteil Folgen für Leistungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen hat. Für diese stand die Anwendung der Fünftelungsregelung bislang außer Frage.

Das könnte sich künftig ändern. Der Bundesfinanzhof sah bei dem verhandelten Fall das Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit nicht gegeben. Diese tritt nach der bisherigen Rechtsauffassung ein, wenn eine Zusammenballung von Einkünften stattfindet, die nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf bei der Erzielung der betreffenden Einkünfte entspricht. Ein solcher atypischer Verlauf rechtfertigt dann die Fünftelungsregelung. Bei diesem Verfahren wird die außerordentliche Einnahme nur zu einem Fünftel angerechnet. Die sich daraus ergebende zusätzliche Einkommensteuer wird anschließend mit fünf multipliziert. Das mildert die höhere Steuerbelastung, die zum Beispiel aus einer einmaligen Abfindung resultiert. Die Steuerprogression wird abgeschwächt.

Kapitalwahlrecht nicht atypisch

Da in der Versorgungszusage bereits ein Kapitalwahlrecht enthalten war, ist die Kapitalabfindung durch die Pensionskasse in den Augen der obersten Finanzrichter nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Dieses Wahlrecht wurde der Versicherten von Anfang an eingeräumt. Wegen dieser Begründung tauchen nun heiß diskutierte Zweifel auf, ob dieses Kriterium ebenso auf die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse angewandt werden kann. Auch bei diesen beiden Durchführungswegen sind Kapitalwahlrechte üblich. Eine pauschale Übertragung der Argumentation aus dem Urteil hieße, wenn ein Kapitalwahlrecht von Anfang an vorhanden ist, dürfte die Fünftelungsregelung auch bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse nicht genutzt werden.

Steuerpraxis spricht dagegen

Dagegen spricht allerdings die bislang geübte Steuerpraxis. Die Finanzverwaltung hatte diese noch einmal im BMF-Schreiben vom 27. Juli 2013 bekräftigt. Darin heißt es: „Werden solche Versorgungsleistungen nicht fortlaufend, sondern in einer Summe gezahlt, handelt es sich um Vergütungen (Arbeitslohn) für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern sind. Die Gründe für eine Kapitalisierung von Versorgungsbezügen sind dabei unerheblich.“ Die entscheidenden Merkmale wie „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“, „Zusammenballung“ und „außerordentliche Einkünfte“ sind darin zu finden. Außerdem wird hervorgehoben, dass die Gründe – also zum Beispiel die Ausübung des Kapitalwahlrechtes – unerheblich sind.

Zügige Klarstellung erwünscht

Ein weiterer Grund spricht für eine Beibehaltung der bisherigen Praxis: Die Finanzverwaltung hat bislang immer zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und anderen Einkunftsarten differenziert. Demnach wäre die unterschiedliche Behandlung von Direktzusagen- und Unterstützungskassen-Leistungen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) auf der einen Seite und Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (sonstige Einkünfte) auf der anderen Seite durchaus gerechtfertigt. Außerdem haben die Richter am Bundesfinanzhof eine Anwendung ihres Urteils auf die Direktzusage und Unterstützungskasse selbst nicht erwähnt. Es handelt sich bislang nur um Interpretationen und Auslegungen des Urteils durch Dritte. Eine zügige Klarstellung von Seiten der Finanzverwaltung wäre aber für alle Akteure in der betrieblichen Altersversorgung wünschenswert.