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Kein Allheilmittel für die Betriebsrente

Ende dieser Woche beginnt die erste Lesung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Bundestag. Die Koalition will, so scheint es, dieses Gesetz ohne viele weitere Änderungen schnell über die Bühne bringen, um auf dem Feld der Alterssicherung vor Beginn des Wahlkampfes noch einen Erfolg zu präsentieren. Wie schnell wird es aber tatsächlich zu Verbesserungen in der bAV führen?

Der Ball liegt ab 2018, wenn das Gesetz in Kraft tritt, erst einmal bei den Sozialpartnern, gibt Helmut Aden, Vorstand im Verband der Firmenpensionskassen und beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes e. V., einen Ausblick. „Die reine Beitragszusage, die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt wird, gilt schließlich nur für Neuzusagen, die ab 2018 erteilt werden. Dafür muss aber zunächst der tarifliche Rahmen geschaffen werden. Die anderen im Gesetz enthaltenen Verbesserungen im Sozial- und Steuerrecht dagegen werden unmittelbar umgesetzt.“ Aden wirft eine spannende Frage auf: Wie hoch sind die Anreize für die Beteiligten, um sich auf die neue Zusageform einzulassen?

Den Arbeitgebern wird eine Enthaftung in Aussicht gestellt. „Ob das zu einem Treiber wird, muss man erst einmal abwarten. Angesprochen werden damit ja vor allem jene Arbeitgeber, die bislang noch keinerlei betriebliche Altersversorgung anbieten. Ob in diesem Kreis ab 2018 viel passiert, ist bislang nur schwer einzuschätzen.“ Er wisse nicht, ob die Haftung für die Arbeitgeber wirklich der entscheidende Hemmschuh war, der sie von der betrieblichen Altersversorgung abgehalten hat. „Ich glaube das eher nicht.“

Andererseits muss die reine Beitragszusage auch unter den Arbeitnehmern und Gewerkschaften ausreichend Akzeptanz finden. „Wenn sie nur auf die Entgeltumwandlung zielt, dann steht die Frage im Raum, welchen Anreiz es für die Arbeitnehmer gibt. Daher werden die Gewerkschaften schon fordern, dass bestimmte Beitragsanteile vom Arbeitgeber mit übernommen werden.“ Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht daher auch einen Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vor, der Kapitalmarktschwankungen auffangen soll. „Das ist aber nur eine Sollvorschrift“, wendet Helmut Aden ein. Also läuft es am Ende auf die Verhandlungen zwischen den Tarifparteien hinaus, in denen die Höhe dieses Betrags vereinbart wird.

Auf die Vernunft der Tarifpartner setzen

Bedenken, dass überzogene Vorstellungen die Beitragszusage von vornherein scheitern lassen, hat der BVV-Vorstand nicht. „Ich setze da auf die Vernunft beider Seiten. Die Tarifpartner wissen doch, dass bei der kapitalgedeckten Vorsorge etwas passieren muss. Außerdem ahnen sie, dass der Gesetzgeber letztlich mehr Verbindlichkeit schaffen wird, wenn es in den nächsten drei, vier Jahren in der betrieblichen Altersversorgung nicht vorangeht.“

Helmut Aden sieht hingegen ein ganz anderes Problem: Wie sollten die bAV-Träger technisch mit diesem Sicherungsbeitrag in der Anwartschaftsphase umgehen? „Wenn das einfach ein Zuschuss für den einzelnen Arbeitnehmer ist, belastet das den steuerfreien Dotierungsrahmen von acht Prozent.“ Also wird es eher einen kollektiven Sicherungsbeitrag geben müssen. Bislang sei jedoch noch nicht so richtig klar, wie dafür die Verträge gestaltet werden müssen.

Pladoyer für mehr Verbindlichkeit

Alles in allem sei der Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes aber ein guter Kompromiss des Machbaren. Aden verhehlt allerdings nicht, dass er sich durchaus etwas mehr Verbindlichkeit in der betrieblichen Altersversorgung vorstellen könne. Er sieht aber auch, dass dafür die politischen Mehrheiten noch fehlen. Dabei weiß er aus eigener Erfahrung, wie betriebliche Versorgung auch anders funktionieren kann. Bei den Mitgliedern des BVV erhält jeder neueingestellte Arbeitnehmer automatisch einen Vertrag, der paritätisch finanziert wird. Der Arbeitgeber kann bereits bei Vertragsbeginn mit diesem Aufwand kalkulieren. Der Arbeitnehmer spürt die Belastung nicht unmittelbar, weil die Entgeltumwandlung von Anfang an stattfindet.

Das Ärgernis mit dem vollen KV-Beitrag

Ein klarer Kompromiss sind für ihn auch die Änderungen im Sozialversicherungsrecht. So werden künftig Riester-Verträge in der betrieblichen Altersversorgung mit privat betriebenen gleichgestellt. Am vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Betriebsrenten indes ändert sich nichts. „Die Beschränkung auf den halben Krankenversicherungsbeitrag wäre eine gute Möglichkeit, gerade kleinere Einkommen zu entlasten. Das ist ja eines der wesentlichen Ziele des Gesetzes“, so sein Vorschlag. „Die Akzeptanz für die Betriebsrente würde damit deutlich steigen.“ Dafür hätte man aber wohl eine Gegenfinanzierung an anderer Stelle finden müssen.

Enge finanzielle Spielräume

Helmut Aden glaubt auch nicht, dass die freiwillige Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung das Allheilmittel ist. Er verweist auf die Einkommensstruktur. Etwa die Hälfte der Haushalte verdient weniger als 3.000 Euro brutto im Monat. Mehr als 30 Prozent verdienen weniger als 2.000 Euro im Monat. „Bei diesen Zahlen ahnt man schon, dass reine Entgeltumwandlung nicht funktionieren wird. Da sind die finanziellen Spielräume eng begrenzt.“ Gerade für diese Einkommensgruppen ist seiner Ansicht nach die Riester-Förderung eine gute Lösung. Bei aller berechtigten Kritik, die zur Riester-Rente geäußert wird.

Reine Zulagenförderung statt Günstigerprüfung

Die Riester-Förderung sei vernünftig, aber stellenweise schlecht gelaufen. So hält es Aden für fragwürdig, dass ein erheblicher Teil der Riester-Verträge in die Günstigerprüfung läuft und es neben der Zulagen noch eine steuerliche Förderung gibt. „Die Zulage ist doch vorwiegend zur Förderung der Bezieher von kleinen Einkommen eingeführt worden. Aber wenn nun so ein großer Teil in die zusätzliche steuerliche Förderung gerät, läuft aus meiner Sicht etwas falsch.“ Der Verband der Firmenpensionskassen, den Aden vertritt, hatte vor einiger Zeit vorgeschlagen, die Günstigerprüfung abzuschaffen. „Dann bekämen alle die gleiche Förderung, auch die Sparer mit größeren Einkommen.“ Eine reine Zulagenförderung hätte eine implizite Verteilung von „oben nach unten“ zur Folge. Die Einsparungen bei der steuerlichen Förderung könnten in Form einer etwas höheren Zulage an die Sparer zurückgegeben werden.

Freiheit allein finanziert noch keine Vorsorge

Eine solche Lösung hält Helmut Aden für eine wirkungsvolle Förderung gerade der Bezieher kleinerer Einkommen, die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verbessert werden soll. „Außerdem würde die Vertragsverwaltung deutlich vereinfacht.“ Bei solch vergleichsweise „einfachen Vorschlägen“ träten in Deutschland aber leider immer sofort die Bedenkenträger auf die Bühne. So lange sich die betriebliche Altersversorgung in einer Welt mit viel Freiwilligkeit bewege, bedürfe es aber ausreichend wirksamer Hebel, um die Beteiligung deutlich zu verbessern. „Mit vielen Freiheitsgraden allein ist Altersvorsorge eben noch nicht finanziert.“