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Im Maschinenraum der Zielrente

Mit dem geplanten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Zielrente als neue Rentenform eingeführt werden. Anders als bislang gewohnt enthält sie keinerlei Garantie. Experten diskutieren nun darüber, wie dennoch für die Zielrente Vertrauen und Akzeptanz erreicht werden kann.

Bei der Zielrente geht das Anlagerisiko auf den Arbeitnehmer über. Die aus dem Betriebsrentenrecht bislang gewohnte Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine bestimmte Leistung entfällt. Der Gesetzgeber schließt in dem vorliegenden Entwurf ausdrücklich die Ergänzung durch Garantien aus. Die durchführende Einrichtung – ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Lebensversicherung – darf keinerlei Mindestleistungen versprechen. Daher taucht im Gesetz der Begriff „Zielrente“ auch gar nicht auf. Laut Betriebsrentenrecht handelt es sich nämlich um eine reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber überweist lediglich die vereinbarten Beträge. Mehr Verpflichtungen übernimmt er nicht. Es gilt das Prinzip „pay and forget“.

Beitragszusage gibt es nur mit Tarifvertrag

Damit der Arbeitnehmer den Schwankungen der Kapitalanlage nicht ungebremst ausgesetzt ist, greifen einige Mechanismen. Zum einen sind reine Beitragszusagen nur im Rahmen oder auf der Grundlage von Tarifverträgen möglich. Die Tarifpartner gehen damit ins Obligo, indem sie gegenüber ihren Mitgliedern die vereinbarten Regelungen vertreten müssen und mit ihrer Reputation einstehen. Das fällt den Arbeitgebern sicherlich leichter als den Gewerkschaften. Letztere stehen zu großen Teilen der neuen Zusageform noch misstrauisch gegenüber.

Damit die Tarifpartner nicht nur bei der Einrichtung der Zielrentenmodelle mitreden können, sondern ebenso in der anschließenden Durchführung, sollen sie ausreichend Einfluss zum Beispiel auf die Kapitalanlage bekommen. Sie müssen also in den Entscheidungsgremien des Pensionsfonds oder der Pensionskasse vertreten sein, zum Beispiel im Anlageausschuss.

Statt „pay and forget“ gilt „pay for forget“

Außerdem gibt das geänderte Betriebsrentenrecht vor, dass im Tarifvertrag ein zusätzlicher Beitrag des Arbeitgebers vereinbart werden soll. Eine solche Festlegung stellt der Gesetzgeber aber ins Ermessen der Tarifpartner. Daher die Formulierung „soll“. Diese Regelung ist also nicht zwingend. Fehlt sie, hätte das keine Konsequenz für die Wirksamkeit des Tarifvertrages. Man kann aber davon ausgehen, dass die Gewerkschaften in den Tarifverhandlungen auf jeden Fall auf einen solchen Arbeitgeberbeitrag bestehen werden. Aus „pay and forget“ wird somit „pay for forget”.

Dieser zusätzliche Beitrag soll Risiken der Kapitalanlage abpuffern. Er wird nicht dem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet, sondern ist ein kollektiver Sicherungsmechanismus. Kurze Zeit nach der Veröffentlichung des Entwurfs des Betriebsrentenstärkungsgesetzes setzte unter den Experten eine Diskussion ein, wie hoch dieser Zusatzbeitrag ausfallen sollte. Die ersten Modellrechnungen kursieren bereits. Aber es bleibt abzuwarten, welche Größenordnung letztlich in den noch zu führenden Tarifverhandlungen von beiden Seiten akzeptiert wird.

Deckungsgrad als Steuermechanismus

Diskussionen gibt es derzeit auch schon über die Grenzen, ab denen die ursprünglich kalkulierte und anvisierte, aber nicht garantierte Rentenzahlung angepasst werden muss. Die Steuerung soll über den Deckungsgrad erfolgen. Dafür wird der Barwert der zu erbringenden Rentenleistung ins Verhältnis zum vorhandenen Vermögen beziehungsweise zur entsprechenden Deckungsrückstellung gesetzt. Sind beide gleich groß, liegt ein Deckungsgrad von 100 Prozent vor. Bei einem Kapitaldeckungsgrad von 110 Prozent zum Beispiel besteht ein Risikopuffer von zehn Prozent des Barwertes.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf muss die Rente herabgesetzt werden, wenn weniger als 100 Prozent Deckungsgrad erreicht werden. Diese Grenze halten Experten, das wurde unlängst während einer Gesprächsrunde im Hause der Metallrente deutlich, für zu hoch. Das Gesetz solle auch eine vorübergehende Unterdeckung zulassen, hieß es in der Diskussion. Daher der Vorschlag: Die Untergrenze, aber der zwingend Renten anzupassen sind, bei 90 Prozent Deckungsgrad festzulegen.

Reserven dürfen nicht gebunkert werden

Als Obergrenze sieht der Gesetzentwurf 125 Prozent Deckungsgrad vor. Wird diese Marke überschritten, müssen die Renten erhöht werden. Ein solcher oberer Deckel ist nach Meinung von Fachleuten wichtig. Er verhindert, dass Versorgungseinrichtungen Reserven bunkern und damit Erträge den Leistungsempfängern vorenthalten. Nur wenn die Arbeitnehmer ausreichend großes Vertrauen darauf haben, dass die Erträge fair verteilt werden, hat die Zielrente eine Chance.

Während der Anhörungsphase zum Gesetzentwurf werden noch weitere Änderungsvorschläge auf den Tisch kommen. So wurden in der Diskussion beim Versorgungswerk Metallrente zwei weitere Schwächen des vorliegenden Entwurfs benannt. Zum einen führe das derzeit beschriebene Modell zu einer Einzelkontenführung, weil wesentliche Elemente der Beitragszusage mit Mindestleistung kopiert wurden. Die Zielrente sollte aber als kollektiv organisierte Beitragszusage umgesetzt werden, da nur so ein ausreichender Risikoausgleich über die Zeit und über das Kollektiv möglich ist.

Kostentransparenz der Zielrente reicht noch nicht

Zum anderen gab es in der Diskussionsrunde die Forderung nach größerer Kostentransparenz. In diesem Punkt sei der Gesetzentwurf noch schlecht. So lasse sich die Anwendung der Reduction in Yield als gut fassbare Kostenkennziffer aus den Vorgaben noch nicht zwingend ableiten. Bei allen Verbesserungsvorschlägen, die derzeit gehandelt werden, bleibt aber eines festzustellen: Selten fand ein Gesetzentwurf eine solch breite Zustimmung, wie es beim Betriebsrentenstärkungsgesetz derzeit zu beobachten ist. Dafür findet sich auch eine Erklärung: Im Vorfeld des Entwurfs wurde mit allen Beteiligten ausgiebig gesprochen.