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Geringverdiener ohne Fehler fördern

Seit dem vergangenen Jahr können Arbeitgeber Geringverdienern mit weniger als 2.200 Euro Verdienst im Monat steuerlich gefördert eine Betriebsrente aufbauen. Dabei müssen sie aber ein wichtiges Detail beachten. Anderenfalls fordert das Finanzamt die Förderung wieder zurück.

Darauf macht die BBVS Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme mbH aufmerksam. „Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Vertriebskosten für diesen Beitrag, der zum Beispiel in eine Direktversicherung fließt, über die gesamte Laufzeit des Vertrages verteilt ist. Es muss sich dabei also um einen sogenannten ungezillmerten Tarif handeln“, erklärt BBVS-Geschäftsführer Karsten Rehfeldt.

Er spricht diese Warnung aus gutem Grund aus. So ist die BBVS in der eigenen Mandantschaft schon auf Fälle gestoßen, bei denen die Lohnbuchhaltung Beiträge für eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung als förderfähig einstufte, obwohl es sich nicht um ungezillmerte Verträge handelte. „Unter diesen Umständen fordert das Finanzamt die gewährten Steuervorteile wieder zurück“, schildert Rehfeldt die Konsequenzen.

Der Versorgungsträger, also Versicherungsgesellschaft, Pensionskasse oder Pensionsfonds, muss die Förderfähigkeit nach Paragraf 100 Einkommensteuergesetz bescheinigen. Diese Erklärung gehört in die Lohnakte des geförderten Mitarbeiters. Der förderfähige Höchstbeitrag liegt bei 40 Euro im Monat beziehungsweise 480 Euro jährlich. Mindestens müssen es allerdings 240 Euro im Jahr sein. 30 Prozent, also maximal 144 Euro, erstattet das Finanzamt dem Arbeitgeber direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitgeber führt einfach weniger Lohnsteuer ab und erhält unmittelbar die Förderung. Gefördert werden allerdings nur Betriebsrentenzusagen, die der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2016 erteilt hat.

Am besten als Jahresbeitrag

„Am besten eignet sich dafür ein Jahresbeitrag, da für die Unterschreitung der Verdienstgrenze von 2.200 Euro die Zahlungsperiode zählt“, erläutert der BBVS-Geschäftsführer. Es genüge also, wenn in dem Monat der Überweisung des Jahresbeitrages das Gehalt des Arbeitnehmers die Grenze unterschreitet. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Entgeltumwandlung vornimmt und sich dadurch sein Verdienst verringert. „Es gibt inzwischen Versorgungsträger, die solche normale Entgeltumwandlung und die Geringverdienerförderung mit nur einem Vertrag abwickeln können.“

Türöffner bei gering versorgten Arbeitnehmern

Rehfeldt zeigt sich überzeugt, dass die neue Förderung gerade in jenen Beschäftigtengruppen, in denen die betriebliche Altersversorgung noch nicht so verbreitet ist, für neuen Schwung bei der Betriebsrente sorgt. „Wer nur wenig verdient, tut sich mit Einzahlungen aus eigenem Entgelt erfahrungsgemäß schwer. Wenn aber der Arbeitgeber angeregt wird, mit vergleichsweise wenig Aufwand eine durch das Unternehmen finanzierte Rente aufzubauen, funktioniert das vielleicht als Türöffner bei den bisher nur gering mit Betriebsrenten versorgten Arbeitnehmern.“