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    Pressemeldungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge

    13.6.2019 Drucken

    Pensionszusagen: Fehlerquellen weit verbreitet

    Ein beträchtlicher Teil von Pensionszusagen in kleinen und mittelständischen Unternehmen, insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer, ist fehlerbehaftet und mit erheblichen Haftungsrisiken für die Inhaber verbunden. Den Anlass zu dieser Schlussfolgerung liefern die Auswertungen von rund 100 Pensionszusagen, die von der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke vorgenommen und deren Ergebnisse in einem DIA-Dossier zusammengefasst wurden.

    „Diese Analyse ist zwar  nicht repräsentativ, zeigt aber das Ausmaß an Fehlern auf, mit denen wohl in großer Breite bei Pensionszusagen zu rechnen ist“, erklärt bbvs-Geschäftsführer Michael Diedrich. Er demonstriert dies mit einigen Fehlerhäufigkeiten, die er bei den Untersuchungen ermittelt hat. So bestand bei 95 Prozent der begutachteten Pensionszusagen eine finanzielle Unterdeckung. Bei fehlender Finanzierbarkeit von Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern droht aber der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die bisher gebildeten Rückstellungen müssen dann ganz oder teilweise aufgelöst und versteuert werden.

    Bei 50 Prozent der zugesagten Renten für den Fall der Berufsunfähigkeit und bei reichlich 90 Prozent der vereinbarten Hinterbliebenenabsicherungen fehlte ebenfalls die notwendige Ausfinanzierung. Auch in diesem Fall drohen eine Auflösung von Rückstellungen und damit eine schlagartig höhere steuerliche Belastung für das Unternehmen. Ungenügende Ausfinanzierung ist aber nur eine Stolperstelle bei der Gestaltung von Pensionszusagen. Diedrich nennt weitere Fehler: Es gibt keinen Gesellschafterbeschluss für die Pensionszusage (54 Prozent). Die erforderliche Wartezeit zwischen der Bestellung des Geschäftsführers und der Erteilung der Zusage wurde nicht eingehalten (39 Prozent). Es fehlen Regelungen in der Pensionszusage für den Fall des Verkaufs der Firma (95 Prozent). Im zuletzt genannten Fall ist keine Kapitalabfindung möglich und das Unternehmen nahezu unverkäuflich, weil sich Käufer mit der Übernahme von länger laufenden Rentenzahlungen in der Regel schwer tun.

    „Neben der Tatsache, dass bereits bei der Einrichtung handwerkliche Fehler gemacht und bestehende gesetzliche Regelungen nicht beachtet wurden, ist das Kardinalproblem aber die fehlende Betreuung der Pensionszusagen während der aktiven Arbeitszeit des Versorgungsberechtigten“, stellt bbvs-Geschäftsführer Michael Diedrich fest. Allein im Zeitraum von 2004 bis 2018 gab es aber etwa 80 Urteile oder Rundschreiben der Finanzgerichtsbarkeit beziehungsweise der Finanzbehörden, die Auswirkungen auf bestehende Pensionszusagen und damit auf die steuerliche Anerkennung haben. „Bei der Analyse der geprüften Zusagen war es erschreckend, wie stiefmütterlich diese behandelt wurden“, fügt Diedrich hinzu. Oftmals sei aber,  gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die Pensionszusage der wichtigste Baustein der Altersvorsorge.

    Das DIA-Dossier mit allen Ergebnissen finden Sie hier.

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