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    Das 1x1 der Altersvorsorge

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    Die Rentenzeit beginnt – was muss man wissen?

      Wie, wo und wann kann der Rentenantrag gestellt werden?

      Der Rentenantrag kann beim Rentenversicherungsträger persönlich oder schriftlich gestellt werden. Name und Anschrift des zuständigen Rentenversicherungsträgers können der letzten Renteninformation entnommen werden, die Versicherte jährlich erhalten. Bei der persönlichen Antragstellung muss ein Beratungstermin in einer Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers vereinbart werden, wo der Rentenantrag elektronisch aufgenommen und weitergeleitet wird. Für die schriftliche Variante können der entsprechende Antrag, das Formular R0100, und die dazugehörigen Anlagen entweder telefonisch (0800 1000 4800) oder schriftlich beim Rentenversicherungsträger angefordert beziehungsweise im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de aufgerufen und ausgedruckt werden. Das unterschriebene Dokument wird dann per Post an den Rentenversicherungsträger geschickt.

      Eine komplette elektronische Antragstellung über das Internet ist möglich, wenn der Antragsteller über einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine Signaturkarte mit Unterschriftsfunktion verfügt. Rentenanträge können auch bei den Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden gestellt werden, die ebenfalls die Formulare bereithalten. Anträge auf Altersrente sollten spätestens etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn beim Rentenversicherungsträger eingegangen sein.

      Gilt weiterhin Versicherungspflicht?

      Rentner sind kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Sie können entweder weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sein oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV). Welche Variante in Betracht kommt, hängt von der Art der Versicherung in den Jahren vor Rentenbeginn ab. So müssen zum Beispiel für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) einige Bedingungen erfüllt sein.

       


      Krankenversicherung der Rentner


      Wie hoch ist der Beitrag für die Krankenversicherung?

      Der Beitragssatz in der Krankenversicherung der Rentner beträgt für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Rentenversicherungsträger und Rentner teilen sich den Beitrag. Das ergibt einen Beitrag in Höhe von 7,3 Prozent von der Rente. Am Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse beteiligt sich die KVdR nicht, diesen muss der Rentner allein tragen. Freiwillig Versicherte zahlen den vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent allein. Privat krankenversicherte Rentner können von der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 7,3 Prozent der Rente bekommen. Haben Rentner weitere Versorgungsbezüge (Betriebsrente, Witwen-/Witwerrente, Bezüge aus berufsständischen Versorgungswerken, Alterssicherung der Landwirte) oder aus nebenberuflicher Beschäftigung, so sind auch diese beitragspflichtig. Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,35 Prozent müssen Rentner allein übernehmen.

      Müssen Rentner Steuern zahlen?

      Rentner sind im Prinzip steuerpflichtig. Nicht alle müssen zahlen, aber immer mehr. Das hängt damit zusammen, dass seit 2005 mindestens die Hälfte der gesetzlichen Rente jedes Rentners steuerpflichtig ist und seitdem der Anteil jedes Jahr bei Neurentnern um zwei Prozentpunkte wächst, ab 2020 um einen Prozentpunkt. Erst für Neurentner vom Jahrgang 2040 an sind 100 Prozent der Rente steuerpflichtig. So sind für jeden, der 2016 Rentner wurde, 72 Prozent der Rente steuerpflichtig, für Neurentner des Jahrgangs 2017 schon 74 Prozent. Der nicht steuerpflichtige Anteil bei Neurentnern aus dem Jahr 2017 beträgt demnach 26 Prozent, der entsprechende Euro-Betrag bleibt lebenslang steuerfrei.


      Steuerpflichtiger Anteil der Rente


      Welcher Teil der Rente bleibt steuerfrei?

      Ob Rentner auf den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente auch wirklich Steuern bezahlen müssen, hängt davon ab, ob dieser das Existenzminimum überschreitet. Wenn der Rentner nur Einkünfte aus der gesetzlichen Rente bezieht und die Summe des steuerpflichtigen Anteils das steuerfreie Existenzminimum, auch Grundfreibetrag genannt, in Höhe von 8.820 Euro (2017) für Alleinstehende und 17.640 Euro für Verheiratete nicht übersteigt, bleibt die Rente steuerfrei. Sie kann aber in der Folgezeit steuerpflichtig werden, denn jede Rentenerhöhung ist vollständig steuerpflichtig, so dass heute noch steuerfreie Rentner in Zukunft mit ihrer Rente über dem Grundfreibetrag liegen können. Übersteigt die Rente den Grundfreibetrag, sind die Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, auch ohne Aufforderung durch das Finanzamt. Abziehen von der Rente können Steuerpflichtige Kosten zur Sicherung der Renteneinkünfte, beispielweise für eine Rentenberatung. Liegen solche Kosten nicht vor, berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro.

      Wie werden zusätzliche Einkünfte berücksichtigt?

      Wer neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hat, zum Beispiel als Arbeitnehmer oder Selbständiger, muss als Rentner in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch bei Zinsen, die nicht der Abgeltungssteuer unterlagen, Mieten und Gewinnen. Diese Einnahmen werden besteuert. In welcher Höhe dies geschieht, hängt auch vom Altersentlastungsbetrag ab. Dieser steht allen zu, die 65 Jahre und älter sind. Der Altersentlastungsbetrag mindert die steuerpflichtigen Einkünfte. Er sinkt jährlich und beträgt 2017 beispielsweise 20,8 Prozent der begünstigten Einkünfte oder maximal 988 Euro. Dieser Altersentlastungsbetrag gilt lebenslang.


      Altersentlastungsbetrag


      Auch Betriebsrenten und private Rentenversicherungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. (Dazu mehr unter: „Wie werden Betriebsrenten versteuert?“ und „Wie werden private Rentenversicherungen besteuert?“)

      Wie hoch ist die Steuer?

      Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bedeutet nicht automatisch, dass Rentner auch Steuern zahlen müssen. Abzugsfähig sind nämlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben sowie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen, wie beispielsweise Aufwendungen für die Gesundheit, bei Behinderung, für Pflege von Angehörigen oder für den Unterhalt von Angehörigen. Drücken diese Ausgaben das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag, wird keine Steuer fällig. Darüber hinausgehende Beträge werden nach den üblichen Einkommensteuertabellen besteuert.

      Was bedeutet Grundsicherung und wer kann sie in Anspruch nehmen?

      Wenn die Rente und übrigen Einkünfte im Alter nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, besteht Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Diesen Anspruch haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder gar nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, das heißt aus Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Wenn das Einkommen unter 789 Euro liegt, sollten Rentner prüfen lassen, ob sie Anspruch auf Grundsicherung haben.

      Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung?

      Die Grundsicherung umfasst Leistungen für den Lebensunterhalt entsprechend der Regelbedarfsstufe (siehe Tabelle), für Unterkunft und Heizung, für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, für Vorsorgebeiträge sowie den Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen und Hilfen in Sonderfällen.


      Regelbedarfsstufen bei Grundsicherung


      Die Kosten für Unterkunft und Heizung müssen angemessen sein, dafür gelten bestimmte Sätze. Ein Mehrbedarf kann zum Beispiel für gehbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis festgestellt werden. Sie erhalten pauschal einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 17 Prozent der Regelbedarfsstufe.

      Was wird auf die Grundsicherung angerechnet?

      In welcher Höhe die Grundsicherung gezahlt wird, hängt vom anrechenbaren Einkommen ab. Dazu zählen Renten und Pensionen, Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte. Ist Vermögen vorhanden, zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Bargeld, Guthaben auf Bankkonten, Wertpapiere oder Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, muss dies so lange für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bis es aufgebraucht ist. Empfängern der Grundsicherung steht ein Schonvermögen in Höhe von 2.600 Euro bei Alleinstehenden und 3.214 Euro bei Ehepaaren beziehungsweise Partnern zu. Leistungen aus einer Riester-Rente werden auf die Grundsicherung angerechnet.

      Wie viel kann man zur Rente hinzuverdienen?

      Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (dazu mehr unter: „Ab welchem Alter erhält man gesetzliche Rente?“), darf zu seiner Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Der Hinzuverdienst wird bei der Besteuerung der Alterseinkünfte angerechnet. (Mehr dazu unter: „Müssen Rentner Steuern zahlen?) Wer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht, was für langjährig Versicherte (Vollendung des 63. Lebensjahres und mindestens 35 Beitragsjahre) möglich ist, kann vom 1. Juli 2017 an die Flexi-Rente in Anspruch nehmen, die in bestimmten Grenzen einen Hinzuverdienst ohne Anrechnung erlaubt.

      Wie funktioniert die Flexi-Rente?

      Rentner, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze zur Rente hinzuverdienen, können dies bei der Flexi-Rente bis zu einem Betrag von 6.300 Euro im Jahr anrechnungsfrei tun. Vom diesen Betrag übersteigenden Verdienst werden 40 Prozent auf die gesetzliche Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.


      Rechenbeispiel Flexi-Rente

      Rente pro Monat: 1.000 Euro

      Hinzuverdienst pro Jahr: 12.000 Euro – 6.300 Euro = 5.700 Euro

      davon 40 % = 2.280 Euro => Abzug monatlich (1/12 von 2.280):  190 Euro

      Teilrente nach Abzug: 810 Euro


      Wie wird der Hinzuverdienst festgestellt?

      Die Deutsche Rentenversicherung prognostiziert jedes Jahr zum 1. Juli auf der Grundlage der Angaben des Versicherten den voraussichtlichen Hinzuverdienst im laufenden und kommenden Jahr, zieht davon den Freibetrag von 6.300 Euro ab und rechnet vom Ergebnis 40 Prozent auf die laufende Rente an. Diese Prognose wird am 1. Juli des kommenden Jahres mit dem tatsächlichen Zuverdienst verglichen und centgenau abgerechnet. Daraus können sich also sowohl Nachforderungen wie auch Rückzahlungen ergeben. Aus dem Ergebnis wird die neue Teilrente berechnet.

      Wie wird Arbeit über die Altersgrenze hinaus belohnt?

      Wer über das reguläre Rentenalter hinaus arbeitet und keine Rente bezieht, erhält einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat. Wer seine Rente zum Beispiel um ein Jahr aufschiebt, erhält also einen Zuschlag von sechs Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die weitere Beitragszahlung. Wer bereits Rente bezieht und nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeitet, kann nach dem neuen Flexi-Rentengesetz auf den Verdienst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Dann wirken sich sowohl der Arbeitgeber- wie auch der Arbeitnehmerbeitrag rentenerhöhend aus.

      Wie werden Einkünfte auf die Witwen-/Witwer-Rente angerechnet?

      Verstirbt ein Ehepartner, erhalten Hinterbliebene drei Monate lang dessen gesetzliche Rente in voller Höhe. Nach Ablauf dieses „Sterbevierteljahres“ besteht der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Zu unterscheiden ist dabei zwischen altem und neuem Recht, das heißt für Fälle vor und nach der Änderung der Regeln für Hinterbliebenenrenten Anfang des Jahres 2002. Für die meisten Fälle gelten noch das alte Recht beziehungsweise entsprechende Übergangsregelungen. Das ist immer dann der Fall, wenn

      • ein Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
      • der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Hochzeit aber vor dem 1. Januar 2002 war und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

      Bei Eheschließungen nach dem 31. Dezember 2001 werden Witwen-/Witwerrenten nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Voraussetzung für die Zahlungen einer Witwen-/Witwerrente ist, dass der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und dass Hinterbliebene nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Es gibt die große und die kleine Witwen-/Witwerrente.


      Große und kleine Witwenrente


      Wie viel wird von der Witwen-/Witwerrente abgezogen?

      Haben Hinterbliebene eigene Einkünfte, zum Beispiel aus Erwerbstätigkeit oder auch aus der gesetzlichen Rente, werden diese mit der Witwen-/Witwerrente verrechnet. Das ist eine komplizierte Rechnung. Von der Rente der oder des Hinterbliebenen zieht der Sozialversicherungsträger zunächst 14 Prozent pauschal ab. Bei Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, beträgt der Abzug 40 Prozent. Übersteigt dieses Nettoeinkommen den Freibetrag von 803,88 Euro (West) beziehungsweise 756,62 Euro (Ost) werden 40 Prozent davon auf die Rente angerechnet.


      Anrechnung bei Witwenrente


      Ändert sich das Einkommen, wird dies ab 1. Juli jedes Jahres berücksichtigt. Versicherte müssen Einkommensänderungen dem Rentenversicherungsträger mitteilen.

      Wer erhält eine Erziehungsrente?

      Wer als Geschiedener ein Kind erzieht, kann eine Erziehungsrente beziehen, wenn der geschiedene Partner verstirbt. Die Erziehungsrente ist quasi ein Ersatz für die wegfallenden Unterhaltszahlungen. Die Erziehungsrente wird jedoch nicht aus den ehemaligen Rentenansprüchen des Verstorbenen hergeleitet, sondern aus denen des Hinterbliebenen.

      Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

      • Der Hinterbliebene muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zum Tod des Ex-Partners erfüllen.
      • Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden.
      • Der geschiedene Ehepartner ist verstorben.
      • Der hinterbliebene Partner hat nicht wieder geheiratet und ist keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
      • Der hinterbliebene Partner erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ex-Partners (auch Stief- und Pflegekinder, Enkel oder Geschwister), die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

      Wie hoch ist die Erziehungsrente?

      Die Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung. (Dazu mehr unter: „Wer bekommt eine Erwerbsminderungsrente?“)  Wer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss Abschläge von der Erziehungsrente hinnehmen. Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen entfällt, endet die Erziehungsrente.

      Kommt die Rente auch ins Ausland?

      Wer seinen Wohnsitz in ein Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) oder nach Island, Norwegen, Liechtenstein oder in die Schweiz verlegt, bekommt auch dort die volle deutsche Rente. Auch bei einem dauerhaften Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land, beispielsweise in den USA, in der Türkei oder in Thailand, kann die deutsche Rente auf ein deutsches oder ausländisches Konto gezahlt werden. Grundsätzlich kann die deutsche Rente in jedes Land überwiesen werden. Die Überweisungskosten sowie das Wechselkursrisiko tragen die Rentner selbst. Im Ausland lebende deutsche Rentner sind in Deutschland voll steuerpflichtig. Im Nicht-EU-Ausland können sie sich nicht in Deutschland krankenversichern, sondern müssen dies im Aufenthaltsland tun.

      Sofern die Rente auch auf Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruht, kann bei einem Wohnsitz in einem anderen Land die deutsche Rente nicht mehr in vollem Umfang gezahlt werden. Das bedeutet: Haben Menschen ihr Versicherungsleben teilweise außerhalb Deutschlands und der EU verbracht, werden diese Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz daraufhin geprüft, wie sie nach dem deutschen Rentenrecht bewertet werden. Nach Möglichkeit soll eine Gleichstellung erfolgen. Dies betrifft insbesondere Vertriebene und Spätaussiedler, zum Beispiel aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, aus Jugoslawien, Rumänien, Ungarn, Polen und Tschechien.  Wenn solche Versicherte im Alter ihren Wohnsitz wieder ins Ausland verlegen, beispielsweise nach Russland, werden die auf das Fremdrentengesetz entfallenden Anteile nicht ins Ausland gezahlt.

      Wer als Rentner seinen Wohnsitz im Ausland nehmen möchte, sollte sich vorher über die renten-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen ausführlich beraten lassen. Erste Anlaufstelle dafür ist der Rentenversicherungsträger.

      Wird die Riester-Rente ins Ausland überwiesen?

      Seit 2010 müssen Deutsche, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland oder in Island, Norwegen und Liechtenstein nehmen, die Förderung der Riester-Rente nicht mehr zurückzahlen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie ihren Wohnsitz dauerhaft in einem Land außerhalb dieser Staaten nehmen. Das betrifft beispielsweise die Schweiz, die Türkei und die USA. Läuft der Vertrag beim Umzug ins Ausland noch, endet die Förderung und er wird beitragsfrei gestellt. Haben Riester-Sparer das Rentenalter noch nicht erreicht, können sie auf Antrag die Rückzahlung stunden lassen.

       

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