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    Private Altersvorsorge | 6.6.2014 Drucken

    LV-Reform unter Beschuss

    Für die Lebensversicherer kommt es derzeit ganz dick. Sie hatten vom Gesetzgeber Entlastung in der anhaltenden Niedrigzinsphase erwartet.

    Diese bekommen sie zwar mit einer veränderten Verteilung der Bewertungsreserven durch das geplante Lebensversicherungs-Reformgesetz, aber mit dem Entwurf zu diesem Gesetz präsentierte das Bundesministerium der Finanzen gleichzeitig eine Reihe weiterer einschneidender Maßnahmen.

    LV-Reform unter BeschussEinen solchen Sturm aus allen Richtungen löste lange kein Gesetzentwurf aus. Kaum hatte das Finanzministerium seinen Vorschlag der Öffentlichkeit präsentiert, hagelte es Kritik von Versicherern, Vermittlerverbänden und Verbraucherschützern. Eigentlich wollte das Ministerium einen Interessensausgleich zwischen allen Beteiligten erreichen, indem jede Seite ein wenig in die Pflicht genommen wird. Das Resultat sah anders aus: Keiner war zufrieden, alle wetterten gegen den Gesetzentwurf, je nach Interessenlage unterschiedlich zu den einzelnen Punkten.

    Kopplung an Ausschüttungssperre stößt auf Ablehnung

    Zum Beispiel zur künftigen Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven bei festverzinslichen Wertpapieren: Sie soll nur noch dann erfolgen, wenn diese Reserven einen etwaigen Sicherungsbedarf des jeweiligen Lebensversicherers überschreiten. Das war der einzige Punkt, der in den Reihen der Versicherer auf Zustimmung stieß. Mit der Neuregelung werde sichergestellt, dass an Versicherungsnehmer nur jene Bewertungsreserven ausgeschüttet werden, die ökonomisch tatsächlich vorhanden sind, lobte der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der Abbau von Risikopuffern finde damit ein Ende. Die Versichertengemeinschaft profitiere insgesamt, nicht nur durch eine gerechtere Verteilung, sondern auch durch eine Stärkung der Risikotragfähigkeit. Doch damit war die Zustimmung des GDV zum Gesetzentwurf schon erschöpft. Eine Kopplung der geänderten Beteiligung an eine Ausschüttungssperre für die Unternehmen, so wie sie der Entwurf vorsieht, müsse unbedingt unterbleiben, weil damit die Lebensversicherer von der Aufnahme neuen Kapitals abgeschnitten werden.

    Gerichtliche Überprüfung angedroht

    Der Bund der Versicherten (BdV) wiederum wehrt sich erwartungsgemäß gegen die Einschränkung bei der Beteiligung an den Bewertungsreserven. Sie verstoße gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, mit dem diese Beteiligung ursprünglich erzwungen worden war. Der BdV droht prophylaktisch schon mal mit einer gerichtlichen Überprüfung. Die Sicht des Berliner Instituts für Transparenz (ITA) gibt dagegen die Einschätzung vieler unabhängiger Experten wider: „Mit der jetzt entworfenen Lösung wird die Balance zwischen ausscheidenden und im Kollektiv verbleibenden Versicherten wiederhergestellt“, resümiert Dr. Mark Ortmann, Geschäftsführer des ITA. Um diese Tatsache mogeln sich Verbraucherschützer wie BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein bislang herum, die in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, dass mit der Neuordnung der Bewertungsreserven lediglich eine Umschichtung von Gewinnen zu Gunsten der Versicherer stattfände.

    Rückzug weiterer Marktteilnehmer erwartet

    Ortmann geht davon aus, dass ausscheidende Versicherte nach Inkrafttreten der Reform eine ganze Weile lang nicht mehr an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere partizipieren. Das gilt natürlich nicht für die stillen Reserven bei Aktien und Immobilien, dieser Umstand geht in der öffentlichen Diskussion häufig unter. Auf die drastischen Folgen einer Ausschüttungssperre bei Sicherungsbedarf weist allerdings auch der ITA-Geschäftsführer hin. „Damit würden Investitionen in Lebensversicherer uninteressant.“ Die erschwerte Finanzierung könnte den Rückzug weiterer Marktteilnehmer bewirken.

    Obergrenze für Zillmerung statt Provisionsdeckel

    Nicht weniger kontrovers fallen die Meinungen zur geforderten Offenlegung der Abschlussprovisionen und zur Absenkung des Höchstzillmersatzes aus. Dazu meldeten sich gleich mehrere Verbände und Interessenvertreter der Versicherungsvermittler zu Wort, obwohl ursprünglich sogar mit einem gesetzlichen Provisionsdeckel und einer Verlängerung der Stornohaftungszeiten gerechnet worden war. Es hätte also noch deutlich schlimmer kommen können. Statt des diskutierten Provisionsdeckels will der Gesetzgeber nun die Obergrenze für die Zillmerung, also für die Vorausbelastung von Abschlusskosten, bei 25 Promille, statt bisher 40 Promille festschreiben. Das muss noch keine Absenkung der Abschlusskosten selbst bedeuten. Damit wird lediglich der Anteil der Abschlusskosten begrenzt, mit dem zu Beginn der Laufzeit der jeweilige Vertrag belastet werden darf.

    Begrenzung der Abschlusskosten gefordert

    Daher wünscht sich der BdV lieber eine echte Begrenzung der Abschlusskosten. Außerdem weist Axel Kleinlein daraufhin, dass die Begrenzung des Höchstzillmersatzes nur für klassische Garantieprodukte gilt, nicht aber für fondsgebundene Tarife und neuartige Garantieprodukte wie Variable Annuities. In punkto Abschlusskosten liegt der GDV gar nicht so weit weg von den Forderungen der Verbraucherschützer. Dem Versichererverband wäre eine gesetzliche Deckelung der kalkulatorischen Abschlusskosten auf maximal 0,4 Prozent der Beitragssumme pro Jahr lieber. Der Referentenentwurf belaste einseitig die Unternehmen, da diese keine Möglichkeit hätten, bestehende Vermittlerverträge (mit vereinbarten Vergütungen) anzupassen, heißt es in der Stellungnahme des GDV. Diese Argumentation verwundert nicht, immerhin zirkulierten interne Planungen des Verbandes öffentlich, in denen über einen Provisionsdeckel per Gesetz ähnlich wie in der privaten Krankenversicherung nachgedacht wurde.

    Geschacher um höchste Provision prophezeit

    Mark Ortmann zeichnete schon mal ein Szenario für die Zeit nach der LV-Reform: „Damit sinken nicht zwangsläufig die Abschlussprovisionen. Es wird nur schwieriger für Versicherer, hohe Abschlussprovisionen zu zahlen, da diese überwiegend aus laufenden Beiträgen finanziert werden müssen. Es wird ein Geschacher um die höchsten Abschlussprovisionen einsetzen.“ Daher spricht auch er sich für eine gesetzliche Obergrenze der kalkulatorischen Abschlusskosten aus.

    Schadet zuviel Transparenz?

    Die Vermittlerverbände halten von alldem erwartungsgemäß nicht viel. Es werde sich zeigen, welche Versicherer zu ihren Vermittlern stehen und nicht das Lebensversicherungs-Reformgesetz vorschieben, um die Provisionen zu senken, erklärte zum Beispiel Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Er lehnt wie auch die Vertreter anderer Vermittlerverbände ebenso die Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung der Provisionen als Gesamtbetrag in Euro ab. Zum einen sei der bisherige Kostenausweis ausreichend und zum anderen drohten Missverständnisse auf Seiten der Kunden. Über die Frage, ob größere Transparenz schädlich sein kann, lässt sich trefflich streiten. Tatsächlich birgt die Pflicht zur Offenlegung der Abschlussprovision einige nicht zu unterschätzende Klippen.

    GDV fürchtet Wettbewerbsverzerrungen

    Einige Fragen in diesem Zusammenhang: Muss der Vermittler nur jene 25 Promille ausweisen, die er selbst bekommt oder die 60 Promille der Vertriebsorganisation, in die er auf der untersten Ebene eingebunden ist? In der Regel kennt er gar nicht den gesamten Betrag der Abschlussprovision. Für den Versicherten macht es aber nur Sinn, wenn er die gesamte Provision erfährt, die an die Vertriebsorganisation fließt. Außerdem: Wie wirkt sich die unterschiedliche Vergütung der einzelnen Vertriebswege auf die Entscheidung der Kunden aus? Anders als die kalkulatorischen Abschlusskosten variieren die Abschlussprovisionen nämlich je nach Vertriebsweg, weil die Dienstleistungen unterschiedlich sind. So erhalten Makler eine höhere Vergütung als Agenten eines Ausschließlichkeitsvertriebes. Wenn die offengelegte Abschlussprovision als Auswahlkriterium dient, könnte das zu einer Abkehr von Versicherungsmaklern führen. Der GDV befürchtet daher auch Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbietern von Altersvorsorgeprodukten.

    Entwurf liefert reichlich Diskussionsbedarf

    Die Liste der nicht unberechtigten Einwände ließe sich weiter fortsetzen. Zu den Abschlusskosten gehört beispielsweise mehr als nur die Abschlussprovision. Mark Ortmann schlägt daher den Ausweis einer Gesamtkostenquote vor, mit der Kunden die gesamten Produktkosten einfacher vergleichen können. Bei gleich hohen Produktkosten könne es dem Sparer egal sein, ob ein Vermittler mehr oder weniger verdient als ein anderer. Der GDV und der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. machen außerdem noch auf Folgendes aufmerksam: Es sei nicht transparent, wenn durch ein Spezialgesetz für die Lebensversicherung „durch die Hintertür“ die Provisionsoffenlegung für alle Versicherungssparten Eingang in das Versicherungsvertragsgesetz findet. Das ist nicht von der Hand zu weisen, zumal in der Schadenversicherung das Verhältnis von Leistung und Prämie für den Kunden ausschlaggebend ist, nicht aber die Höhe der Provision. Die Zahl der Streitpunkte im Entwurf des Gesetzes zur Reform der Lebensversicherung ist groß. Es bleibt viel Diskussionsbedarf.

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