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    Private Altersvorsorge

    In die eigenen Hände genommen: So schließt sich die Rentenlücke.

    Private Altersvorsorge | 12.10.2021 Drucken

    Depots mit Nießbrauch sind kein Standardmodell

    Carmen Bandt, geschäftsführende Gesellschafterin bei der Kidron Vermögensverwaltung GmbH aus Stuttgart, erklärt im Interview, worauf es beim Einsatz von Nießbrauchkonstruktionen für Wertpapiere ankommt und welche Fehler vermieden werden sollten.


    Wann sollte man sein Vermögen nicht verschenken, auch nicht mit Nießbrauch?

    Wenn man sich noch nicht über die Vermögensnachfolge im Klaren ist, sind Nießbrauchkonstruktionen eher keine sinnvolle Option. Davon abraten würde ich auch, wenn absehbar ist, dass es für einen angenehmen Ruhestand nötig sein kann, auf das zu verschenkende Vermögen zurückzugreifen.

    Für wen sind Nießbrauchdepots dagegen interessant?

    Nießbrauchmodelle sind in erster Linie etwas für Vermögende, bei denen die vererbbaren Werte über den Freibeträgen liegen und die Altersvorsorge kein Problem darstellt. Aber ein Aktiennießbrauchdepot kann auch eine interessante Option sein, wenn zum Beispiel eine Nichte oder ein enger Freund bedacht werden sollen, um die hier geltenden geringen Freibeträge zu erweitern. Die liegen sonst bei lediglich 20.000 Euro.

    Schenkungsvertrag legt die Bedingungen fest

    Welchen Fehler sollten Interessierte vermeiden, die so etwas einrichten wollen?

    So verbreitet der Nießbrauch bei Immobilien ist, der Nießbrauch bei Aktien und Co. ist kein Standardmodell. Nicht jeder hat die nötige Erfahrung, um so etwas sauber umzusetzen. Es macht Sinn, hier von Anfang an Experten mit Erfahrung ins Boot zu holen. Dann kann ein Nießbrauchdepot aber insbesondere in noch relativ jungen Jahren sehr gut dabei helfen, Vermögen weit über die üblichen Freibetragsgrenzen steuergünstig zu übertragen.

    Braucht es denn unbedingt einen Schenkungsvertrag?

    Das Leben steckt voller Überraschungen, deswegen ist es sinnvoll vorzusorgen. Ein Schenkungsvertrag sollte daher genau die Voraussetzungen für die Verwaltung des Vermögens regeln. Außerdem können hier Rückfallklauseln dafür sorgen, dass der Schenkende im Notfall seine Freigiebigkeit nicht bitter bereut. Solche Notfälle können zum Beispiel finanzielle Engpässen durch Krankheit oder Unfall sein. Ein von Fachleuten aufgesetzter Nießbrauchvertrag kann hier Regelungen etwa für eine sehr teure Pflegesituation vorsehen.

    Abstimmung mit dem Finanzamt

    Mit welchem Nießbrauchertrag können die Beteiligten rechnen?

    Das kommt natürlich ganz auf den Anlagemix an und ist auch ein wichtiger Faktor für die steuerlichen Vorteile beim Vermögensübergang. Was aber genau als Nießbrauchvorbehalt angesetzt werden kann, hängt auch vom jeweiligen Finanzamt ab und muss vorab mit dem Steuerberater abgeklärt werden. Gerade in der heutigen Niedrigzinsphase festverzinslicher Wertpapiere sind hier Dividendenwerte interessant, die noch Chancen auf ordentliche jährliche Erträge bieten.

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