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    Private Altersvorsorge

    In die eigenen Hände genommen: So schließt sich die Rentenlücke.

    Private Altersvorsorge | 6.8.2018 Drucken

    BU-Rente durch Fehler zu hoch besteuert

    Das Finanzgericht Münster entschied kürzlich, dass eine vor Altersrentenbeginn endende Berufsunfähigkeitsrente nicht entsprechend einer Basisrente zum größten Teil, sondern mit weit weniger als der Hälfte zu versteuern ist.

    Sie ist wie bei sonstigen (Renten-)Einkünften nur mit dem geringen Ertragsanteil steuerlich als Einkommen zu erfassen. Das Finanzamt hingegen hatte sich wiederholt auf die inhaltlich unzutreffende elektronische Übermittlung des Lebensversicherers berufen.

    FinanzgerichtAuf dieses Urteil und die Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt und dem involvierten Versicherer machen Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und der Sachverständige Peter A. Schramm aufmerksam. Sie verweisen dabei auf die Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. 08. 2013 und vom 10. 01. 2014. Darin hatte das BMF bereits seit 2013 die Ansicht geäußert, dass der Prämienanteil für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ zur Basisrente) nicht wie Sonderausgaben bei der reinen Basisrente in der Einkommensteuer abzugsfähig ist, wenn die BU-Rente planmäßig vor Beginn der Altersrente endet. Gleichwohl hatte der Versicherer, so die beiden Experten, die Prämien der BUZ mitgezählt und somit überhöht gemeldet. Dadurch kam es jahrelang zu einem überhöhten Sonderausgabenabzug.

    Nur der Ertragsanteil ist zu versteuern

    „Endet eine BU-Zusatz-Versicherung planmäßig vor dem Beginn der nicht unmittelbar anschließenden Altersrente, so ist sie nicht wie eine (Basis-)Altersrente höher zu versteuern, sondern nur mit dem niedrigen Ertragsanteil. Ihr Beitrag kann dann auch nicht großteils als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn durch einen Fehler des Versicherers der Beitrag der BUZ doch als Sonderausgabe dem Finanzamt gemeldet und steuerlich begünstigt wurde“, erklären Fiala und Schramm.

    Falsche Übermittlung führte zu höherer Steuer

    „Auf den ersten Fehler – falsche Meldung zum Sonderausgabenabzug – setzte der Versicherer einen zweiten Fehler beim Rentenbezug drauf, nämlich die Meldung, die BU-Rente sei wie eine Basisrente und damit höher zu versteuern. Dem erteilte erst das Finanzgericht auf Einspruch des Versicherten eine Absage und bestätigte, dass nur ein Bruchteil zu versteuern ist, nämlich der sogenannte Ertragsanteil.“

    Es erscheine glaubhaft, dass der Versicherer sich wegen der Falschmeldung zur Prämienzahlung nun auch noch befleißigt sah, als untauglichen „Reparaturversuch“ eine neuerliche Falschmeldung zur BU-Rentenzahlung abzusetzen. Offenbar könne sich der Versicherungsnehmer bzw. Steuerpflichtige weder auf die EDV-Meldungen des Versicherers noch auf die Behandlung bei der Steuerveranlagung verlassen.

    Falsche Rentenbesteuerung auch bei der Basisrente?

    Es werde sich daher in vielen Fällen lohnen, die Voraussetzungen für die Besteuerung der Basisrenten zu überprüfen. „Wenn die strengen steuerlichen Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, ist alles nur mit dem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern, auch wenn der Versicherer fälschlich die Beiträge als Sonderausgaben gemeldet hatte und sie jahrelang zu hohen Steuervorteilen geführt haben“, schreiben Fiala und Schramm.

    Details im Einzelvertrag entscheiden

    Die Begründung der Experten für eine solche Überprüfung: Zertifiziert wird bei der Basis-Rente nur das Produkt. Das heißt jedoch nicht, dass der jeweilige Einzelvertrag zum vollen Sonderausgabenabzug berechtigt ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass im Todesfall eine Kapitalauszahlung an Bezugsberechtigte oder Hinterbliebene vorgesehen wurde. Der Vertrag ist unter Umständen übertragbar oder vererblich gestaltet, die Rente beginnt zu früh oder kann sinken, oder es ist der falsche Versicherungsnehmer oder Beitragszahler vereinbart.

    (FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, Az. 5 K 3324/16 E)

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