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    Presse

    Pressemeldungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge

    23.3.2017 Drucken

    Vorruhestandsprivileg für Postbeamte abschaffen statt verlängern

    Beamte in den Postnachfolgeunternehmen sollen weiterhin bereits ab dem 55. Lebensjahr ohne Abschläge in den Vorruhestand gehen können. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der am heutigen Donnerstag im vereinfachten Verfahren an den Bundestag überwiesen werden soll. Das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) fordert die im Bundestag vertretenen Parteien auf, dieses Gesetz zu stoppen und das Vorruhestandsprivileg für Postbeamte abzuschaffen statt es erneut zu verlängern. „Vorruhestand mit 55 für Beamte ist purer Widersinn in einer Zeit, in der Deutschland das gesetzliche Rentenalter von 65 auf 67 Jahre hochsetzt“, erklärte DIA-Sprecher Klaus Morgenstern.

    Regierung fühlt sich selbst unwohl dabei

    Wenige Tage nach dem Demografiegipfel der Bundesregierung werde sichtbar, wie ernst das Motto des Gipfels „Jedes Alter zählt“ gemeint ist. Anstatt nach neuen Verwendungen zu suchen und gegebenenfalls umzuqualifizieren, macht die Bundesregierung es den Postnachfolgeunternehmen weiterhin einfach und schreibt das Vorruhestandsprivileg für die Postbeamten einfach fort. „Wie unwohl der Regierung dabei allerdings ist, zeigt die Auflage, die künftig mit dem frühen Vorruhestand verbunden ist“, fügt Morgenstern hinzu. So müssen sich die betroffenen Beamten bereiterklären, mindestens zwölf Monate Bundesfreiwilligendienst oder eine vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit zu leisten. „Das Ganze bekommt dann das Etikett ‚engagierter Ruhestand‘. So wichtig und richtig Engagement im Ruhestand ist, so verkehrt ist in der heutigen Zeit Vorruhestand mit 55 Jahren.“

    Unternehmen tragen die Kosten

    Mit dem geplanten Gesetz soll die bisherige Vorruhestandsregelung, die Ende 2016 auslief, noch einmal bis Ende 2020 verlängert werden. Sie gilt für Beamte in den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG). Voraussetzung: In den privatisierten Unternehmen besteht keine Verwendungsmöglichkeit mehr. Für den Bundeshaushalt soll die Regelung kostenneutral ausfallen. Die Mehrbelastungen müssen die Unternehmen tragen.

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