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    Presse

    Pressemeldungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge

    24.5.2018 Drucken

    Adoptivmütter dürfen bei Mütterrente nicht wieder leer ausgehen

    Rentnerinnen, die Kinder adoptiert haben, dürfen bei der Mütterrente II nicht schon wieder leer ausgehen. Daher sollte bei der Einführung eines dritten Rentenpunktes für Mütter mit drei oder mehr Kindern, die vor 1992 geboren wurden, kein die Adoptivmütter benachteiligendes pauschalisiertes Anerkennungsverfahren genutzt werden. Diese Forderung erhebt das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) mit Verweis auf die Erfahrungen, die in der zurückliegenden Legislaturperiode bei der Gewährung des zweiten Rentenpunktes für vor 1992 geborene Kinder gemacht wurden.

    Um die Verbesserung für die Mütter schnell umzusetzen, erhielten damals aus Gründen der „Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität“ nur jene Rentnerinnen den zweiten Rentenpunkt, die bereits Anspruch auf ein Jahr Kindererziehungszeiten hatten. So regelt es der Paragraf 307d des Sozialgesetzbuches VI. Danach muss bereits eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf der Geburt bestanden haben.

    Verwaltungsvereinfachung führt zu Kuriosum

    Viele Adoptionen erfolgen aber nach dem ersten Lebensjahr. Daher waren von der Rentenerhöhung rund 40.000 Adoptivmütter und -väter ausgenommen. „So kommt es zu folgendem Kuriosum. Bei einem Kind, das wenige Tage nach dem ersten Geburtstag adoptiert wurde, hat die leibliche Mutter Anspruch auf die erhöhte Kindererziehungszeit. Das Kind war im zweiten Lebensjahr aber gar nicht mehr bei ihr“, schildert DIA-Sprecher Klaus Morgenstern die Folgen.

    Das DIA verweist auf Kompromissvorschläge des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptiveltern (PFAD). Danach sollten Mütter, also auch Adoptiv- und Pflegemütter, für alle Kinder bis zwölf Jahre mindestens einen Entgeltpunkt erhalten. Das wäre ebenfalls eine pauschale verwaltungsarme Lösung. Alternativ könnten Adoptivmütter auf Antrag die zusätzlichen Entgeltpunkte verlangen. Sie müssten dann die Erziehungszeiten im zweiten und dritten Lebensjahr des Kindes zusammen mit dem Antrag nachweisen.

    Weitere Informationen zum Thema enthält ein umfangreicher Beitrag auf den  Internetseiten des DIA.

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