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    Kapitalmärkte und Kapitalanlagen

    Die Börse im Blick: So wird investiert.

    Kapitalmärkte und Kapitalanlagen | 6.4.2022 Drucken

    Thesaurierende Fonds bleiben 2022 steuerfrei

    Für Privatanleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, gibt es gute Neuigkeiten: Sie werden die laufenden Erträge aus Fonds, die sie 2022 erzielen, nicht versteuern müssen.

    Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Inhaber von teilausschüttenden Fonds kommen zumindest partiell in den Genuss der Steuerfreiheit, die schon für das Jahr 2021 erstmalig galt.

    In seinem Schreiben gibt das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt. Diese wird seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der erzielten laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich aus langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Die Bundesbank errechnet ihn anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres. Anschließend veröffentlicht das BMF diesen Wert. Für 2022 hat die Bundesbank zum zweiten Mal einen negativen Wert ermittelt. Er liegt bei minus 0,05 Prozent, wie das BMF mitteilt. Aufgrund des negativen Basiszinses wird somit keine Vorabpauschale für 2022 erhoben.

    Basisertrag entscheidend für die Besteuerung

    Zum Hintergrund: Seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes unterliegen nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Investmentfonds der Steuer. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, wird stattdessen ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.

    Vorabpauschale hängt von der Ausschüttung ab

    Daraus wird die Vorabpauschale errechnet, denn auf diese Summe sind Abgeltungssteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzuführen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen ergibt sich die Pauschale aus der Differenz zwischen Basisertrag und Ausschüttung. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt. Im kommenden Jahr, wenn die Basiserträge für 2022 ermittelt werden, wird vor jeder Summe ein Minus stehen. Daher bleiben Anleger erneut von der Vorabpauschale verschont.

    Allerdings sollte niemand auf der Idee verfallen, er hätte vom Fiskus sogar Geld zu bekommen. Der Basisertrag kann zwar negativ werden – die Vorabpauschale jedoch nicht. Diese kann nur entfallen. Nicht zu vergessen ist auch, dass die tatsächlich thesaurierten Erträge zu versteuern sind, sobald der Anleger seine Anteile veräußert.


    Marc-Oliver Lux

    Gastautor Dr. Marc-Oliver Lux von Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.

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