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    Kapitalmärkte und Kapitalanlagen

    Die Börse im Blick: So wird investiert.

    Kapitalmärkte und Kapitalanlagen | 15.4.2020 Drucken

    Einzelaktien sind bei der Steuer im Nachteil

    Rolf Müller von der fintegra GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Nürnberg erläutert die Sonderrolle von Einzelaktien im Depot und bei der Besteuerung. Dazu gibt es Erklärungen zum steuerlichen Umgang mit Gewinnen und Verlusten aus der Kapitalanlage.

    Bei einzelnen Aktien gelten andere Regeln als bei anderen Anlageklassen. Anleger dürfen Kursverluste von Aktien nur mit künftigen Aktiengewinnen verrechnen, aber nicht mit Erträgen aus Fonds oder Zertifikaten. Inwieweit ist das gerechtfertigt?

    Rolf MüllerNun ja, ich vermute, dem Gesetzgeber ging es in erster Linie darum, dadurch die kurzfristige Spekulation mit Einzelwerten einzudämmen. Einen sachlichen Grund für die andersartige Besteuerung kann ich nicht erkennen.

    Was raten Sie Privatanlegern zum Thema Aktien?

    Aktien gehören im individuell angemessenen Maß in jedes Wertpapierdepot. Allerdings glaube ich, dass Privatanleger mit aktiv verwalteten Fonds oder Indexfonds (ETFs) besser fahren. Viele Fonds streuen das Vermögen deutlich besser als ein Depot mit Einzelaktien.

    Gibt es noch weitere Vorteile von Fonds?

    Der Großteil der Privatanleger legt bei Einzelaktien kein glückliches Händchen an den Tag. Da solche Verluste nur mit späteren Aktiengewinnen verrechenbar sind, dürfte es den meisten schwerfallen, sich aus einem solchen Verlustloch herauszuarbeiten. Den Fonds oder ETFs gelingt das eher.

    So läuft es bei der Steuererklärung

    Privatanleger erhalten die für die Steuererklärung nötigen Informationen von ihrer Bank bzw. ihren Banken in Form einer Steuerbescheinigung. Meist geschieht das in den Monaten März bis Mai des Folgejahres. Darin ordnet die Bank den einzelnen Posten gemäß den steuerlichen Vorgaben bestimmte Zeilen in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu, sodass Anleger erfahren, wo in der Steuererklärung sie diese Beträge angeben müssen.

    Dazu gehören: die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7), die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes (getrennt nach Aktienverlusten und nach Verlusten mit anderen Wertpapierarten, Zeile 11 und 10), die Höhe des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrages (12, 13), die gezahlte Kapitalertragsteuer (48), der Soli (49) und Kirchensteuer (50). Wer im Ausland Quellensteuer bezahlt hat, gibt diese Steuer in Zeile 51 an, damit das Finanzamt sie zu seinen Gunsten anrechnen kann. Anleger mit einem Depot oder Konto bei einer ausländischen Bank, die aus diesem Grund noch keine Steuer bezahlt haben, geben Erträge in Zeile 15 an. Wer Konten und Depots bei mehreren Banken führt und mehrere Steuerbescheinigungen erhält, addiert die Beträge bzw. zieht die Verluste von den Erträgen ab.

    Was ist ein Verlustverrechnungstopf?

    Die sogenannten Verlustverrechnungstöpfe gibt es, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 festgelegt hat: Kursverluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen Anleger nur noch mit Kursgewinnen aus der Veräußerung von Einzelaktien verrechnen. Deshalb müssen Banken bzw. Depotstellen für Aktien im Depot einen Verlustverrechnungstopf (VVT) einrichten und führen. Daneben gibt es einen weiteren Verrechnungstopf für Konten und alle anderen Wertpapieranlagen (Investmentfonds, ETFs, Zertifikate, Anleihen). Darin vermerken Banken Kursverluste aus anderen Kapitalanlagen zur Verrechnung mit Kapitalerträgen wie Kursgewinnen, Aktiendividenden und Zinsen.

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