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    Gesetzliche Rente

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    Gesetzliche Rente | 3.5.2013 Drucken

    Startguthaben bleiben umstritten

    Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst kommt nicht zur Ruhe.

    Seit mittlerweile mehr als zehn Jahren beherrschen Unzufriedenheit, gefühlte Ungerechtigkeit, Einwände gegen Berechnungen der Zusatzversorgungskassen und Streit vor Gerichten das Verhältnis von Arbeitnehmern und den Trägern der öffentlichen Zusatzversorgung. Wie es aussieht, wird dies noch eine Zeit lang so bleiben.

    Zusatzversorgung: Startguthaben bleiben umstrittenDerzeit formiert sich eine Bewegung gegen die Überprüfungs- und Vergleichsrechnungen, die seit mehreren Monaten Versicherten zugeschickt werden. Darauf deutet zumindest eine Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Heckert & Kollegen in Karlsruhe hin, die sich mit großer Vehemenz (und wohl auch Geschäftssinn) dem Thema Zusatzversorgung verschrieben hat. Die Misere begann im Jahr 2002. Damals wurde die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes von einem Gesamtversorgungssystem auf das sogenannte Punktesystem umgestellt. Im Zuge dieser Reform erhielten die bereits in den Zusatzversorgungskassen versicherten Arbeitnehmer eine Startgutschrift, mit der die Anwartschaft aus dem alten System ins neue transformiert wurde. Diese Startgutschriften sind der Zankapfel. Zu ihnen gab es einige Hunderttausend Beanstandungen und Tausende von Klagen vor Gerichten.

    Im November 2007 stellte der Bundesgerichtshof dann die Verfassungswidrigkeit des neuen Systems der Zusatzversorgung für die rentenfernen Jahrgänge fest. Bei der Umstellung auf das Punktesystem war in der neuen Satzung nach rentennahen Jahrgängen (Personen, die zum Stichtag 31. 12. 2001 das Alter von 55 Jahren bereits erreicht hatten) und rentenfernen Jahrgängen (Personen unter 55 Jahren) unterschieden worden. An der Satzungsregelung für die rentennahen Jahrgänge hatte der BGH damals hingegen nichts auszusetzen.

    Bitterer Kompromiss mit Nachgeschmack

    Es dauerte dann immerhin noch einmal rund vier Jahre, bis sich die Verhandlungskommission der Gewerkschaften Ver.di und GEW sowie des Deutschen Beamtenbundes mit den Arbeitgebern auf eine Neuregelung einigten. Auf diese Einigung der Tarifparteien berufen sich derzeit die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes: Bei den umstrittenen Überprüfungs- und Vergleichsberechnungen zur Startgutschrift werde lediglich der Tarifabschluss vom 23. Mai 2011 umgesetzt. Der erschien den Gewerkschaften schon damals als bitterer Kompromiss, weil sie damit schlechtere Ergebnisse hinnahmen, als Arbeitsgerichte im Einzelfall entschieden hätten.

    Mit diesem Kompromiss wurde vereinbart, dass für jeden Einzelfall eine Vergleichsberechnung nach der Methodik von Paragraf 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird, mit der die Beschäftigungszeit vor dem Stichtag in Relation zur gesamten Zahl der Dienstjahre bis Rentenbeginn gesetzt wird. Liegt der Anteil an der Vollversorgung, der sich aus dieser Vergleichsberechnung ergibt, um mehr als 7,5 Prozentpunkte über dem Anteil, der sich aus der 2002 erteilten Startgutschrift ergibt, erhält der Betreffende einen Zuschlag zu seiner Startgutschrift. Einen solchen Zuschlag bekommen nach Angaben von Ver.di vor allem Versicherte, die relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und zum Zeitpunkt der Umstellung schon relativ alt waren, aber noch nicht in die Gruppe der rentennahen Jahrgänge fielen. Dieser Personenkreis hatte im Zuge der Systemumstellung am meisten im Vergleich zur vorherigen Gesamtversorgung ein- gebüßt.

    Erhöhungen der Startgutschrift nur in wenigen Fällen

    Nach den Beobachtungen der Anwaltskanzlei Heckert & Kollegen kommen die Zusatzversorgungskassen und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bei ihren Berechnungen überwiegend zu dem Ergebnis, dass keine Erhöhung der zum 31. Dezember 2001 erteilten Startgutschrift nötig ist. Lediglich in wenigen Einzelfällen erfolge eine geringfügige Verbesserung, stellten die Anwälte der Kanzlei bereits im vergangenen Jahr fest. Das hat sicherlich auch darin seinen Grund, dass sich die Arbeitgeber in den Verhandlungen der Tarifparteien geweigert hatten, einen vollen Ausgleich zu gewähren. Dem hätten sie nur zugestimmt, wenn der Arbeitnehmeranteil an der Umlage für die Zusatzversorgung angehoben worden wäre. Das wiederum wollten die Gewerkschaften nicht, weil dann alle Beschäftigten mehr hätten bezahlen müssen, damit für lediglich rund 250.000 ältere Kollegen die Startgutschrift steigt.

    Ist das Verfahren verfassungswidrig?

    Nach Auffassung von Rechtsanwalt Valentin Heckert bleiben die Berechnungen rechtswidrig, weil weiterhin ein verfassungswidriger Verstoß gegen das Gleichheitsgebot besteht. Der folge daraus, dass die Tarifparteien lediglich für eine Personengruppe, nämlich für rentenfern Versicherte mit langen Vorzeiten, eine ergänzende, höchst komplexe neue Berechnungsform vereinbart haben. Die von der VBL und anderen Zusatzversorgungskassen übernommene Regelung enthalte bereits durch  die Gruppenbildung neue Willkürlichkeiten, die ebenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Schlussfolgerung der Anwälte: Erweisen sich auch die neuen tarifvertraglichen Regelungen als verfassungswidrig, dann können sich die Zusatzversorgungskassen nicht darauf stützen.

    Neue Prozesse ante Portas

    Gegenwärtig sind die neuerlichen Auseinandersetzungen um die Startgutschriften noch im Stadium der Beanstandung. Die nächsten gerichtlichen Auseinandersetzungen werden nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen. Die ersten Klagen sind nach Angaben der Kanzlei Heckert & Kollegen bereits eingereicht. Bis im neuen Punktesystem der Zusatzversorgung Rechtssicherheit einkehrt, wird es wohl noch eine Weile dauern.


    Zusatzversorgung: Startguthaben bleiben umstrittenDer größte Teil der Versicherten der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind Angestellte in den Bundesländern und bei sonstigen Arbeitgebern.

     

     

     

     


     

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