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    Gesetzliche Rente

    Auf Generationen gebaut: So zahlen die Jungen für die Alten.

    Gesetzliche Rente | 21.4.2013 Drucken

    Selbstständige zwischen Pflicht und Kür

    Die geplante Versicherungspflicht für Selbstständige ist zwar mittlerweile auf die kommende Legislaturperiode verschoben worden, das hat die Wissenschaftler des Munich Center for the Economics of Aging (MEA) aber nicht davon abgehalten, sich schon einmal näher mit den Auswirkungen einer solchen Versicherungspflicht zu beschäftigen.

    So untersuchten Martin Gasche und Johannes Rausch vom MEA, das zum Max-Planck-Institut für Sozial- recht und Sozialpolitik gehört, die Auswirkungen einer Versicherungspflicht für Selbstständige in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Sie haben sich damit einem Teilaspekt eines denkbaren Konzeptes einer solchen Versicherungspflicht zugewandt.

    Selbstständige zwischen Pflicht und KürNach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das im Zuge des sogenannten Rentenpakets vor- dann aber auf Eis gelegt worden ist, sollen Selbstständige wählen dürfen, wo und wie sie sich versichern, ob bei einem privaten Anbieter oder in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Gasche und Rausch halten ein Wahlrecht aber für ziemlich problematisch, da es zu einer Risikoselektion kommen kann. Nach einer Abwägung der ökonomischen Gründe für oder gegen eine Versicherungspflicht der Selbstständigen wenden sie sich daher detailliert den Auswirkungen zu, die deren Einbeziehung in die Gesetzliche Rentenversicherung bringen würde.

    Ausweitung des weniger demografie-resistenten Umlagesystems

    Erstes und grundlegendes Fazit ihrer theoretischen und empirischen Berechnungen: Es kommt zu einer Ausweitung des weniger demografie-resistenten Umlagesystems, da aber die neu einbezogenen Personen jünger sind und Beiträge zahlen, aber noch keine Leistungen beziehen, sinken kurz- bis mittelfristig die Beiträge der Gesetzlichen Rentenversicherung. Wie hoch diese Absenkungen ausfallen, hängt davon ab, wie weit der Kreis der neuen Versicherungspflicht gezogen wird. Beträfe es alle Selbstständigen bis 50 Jahre, darüber hinaus soll Bestandsschutz herrschen, so wie es auch das BMAS-Konzept vorsieht, dann würde je nach Bemessungsgrenze der Beiträge für die Selbstständigen der Beitragssatz um 0,6 bis 1,3 Prozentpunkte niedriger ausfallen.

    Keine Entlastung der Rentenkasse auf lange Sicht

    Durch den Mechanismus der Rentenformel kommt es gleichzeitig zu höheren Rentensteigerungen im Vergleich zum Status quo. Das Rentenniveau wäre um 0,9 bis 2,1 Prozentpunkte höher. Die Crux dabei: Langfristig, sprich bis in die 2060er Jahre, verschwinden diese Effekte beim Beitragssatz und beim Rentenniveau wieder. Auf lange Sicht entsteht also keine Entlastung für das System der Gesetzlichen Rente, wie es häufig von Politikern in den Plädoyers für eine generelle Versicherungspflicht behauptet wird. Kurz- und mittelfristig dagegen schon: „Insgesamt profitieren somit in den Jahren nach der Ausweitung des Umlagesystems alle Altversicherten – Beitragszahler und Rentner“, schreiben Martin Gasche und Johannes Rausch in ihrem Arbeitspapier. Finanziert werde dieses „Ausweitungsgeschenk“ für die Altversicherten durch den neu einbezogenen Personenkreis der Selbstständigen.

    Beitragssatz steigt stärker als ohne Reform

    Je mehr dieser neuen Versicherten ins Rentenalter kommen, desto heftiger wachsen die Ausgaben. Der Beitragssatz steigt anschließend stärker und das Rentenniveau wird stärker gedämpft als ohne Reform. Ob langfristig überhaupt ein positiver Beitragssatzeffekt und ein positiver Rentenniveaueffekt bestehen bleibt, hängt schließlich von der Struktur des neu in die Gesetzliche Rentenversicherung einbezogenen Personenkreises ab. Einfluss haben zum Beispiel die Alters- und Geschlechterzusammensetzung, die Lebenserwartung und die Anzahl der Kinder.

    Überforderung der Solo-Selbstständigen

    Die Einbeziehung der Selbstständigen in die Versicherungspflicht wird vor allem mit deren Absicherung vor Altersarmut begründet. Gerade die Solo-Selbstständigen, so der allgemeine Tenor, werden davon betroffen sein. Ob dieses Ziel aber mit einer Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden kann, hängt von der Bemessungsgrenze für die Beiträge ab. Wird die Bezugsgröße der Sozialversicherung gewählt (derzeit 31.500 Euro im Jahr), reichen nach den Berechnungen mit dem Rentensimulationsmodell MEA-Pensim die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rente aus, um Altersarmut zu vermeiden. Bei der halben Bezugsgröße hingegen wären zusätzliche Alterseinkommen neben der gesetzlichen Rente erforderlich, um über das Grundsicherungsniveau zu gelangen. Andererseits würde die volle Bezugsgröße, so fürchten die Autoren des Arbeitspapieres, vor allem junge Selbstständige und Solo- Selbstständige finanziell überfordern.

    Heterogene Gruppe erschwert einheitliche Lösung

    Als Alternative bliebe das Einkommen als Bemessungsgrundlage, womit die Selbständigen den abhängig Beschäftigten gleichgestellt wären. Dieses Verfahren wäre aber deutlich aufwändiger, außerdem könnte Altersarmut nur dann vermieden werden, wenn ein Selbstständiger im Laufe seines Erwerbslebens ein steigendes Einkommensprofil aufweist.

    Darüber hinaus halten Gasche und Rausch die Einbeziehung aller Selbstständigen für keine realistische Reformoption, zumal die Gruppe der 4,2 Millionen Selbstständigen sehr heterogen ist. Aus diesem Grund wird in der öffentlichen Diskussion häufig auch nur die Einbeziehung der Solo-Selbstständigen in Erwägung gezogen. Sie vor allem sind der Anlass für die Einführung einer Vorsorgepflicht, weil bei ihnen eine geringe Vorsorgefähigkeit und ein besonders hohes Risiko der Altersarmut vermutet werden. Bezieht man allerdings nur die Solo-Selbstständigen in die Versicherungspflicht ein, dann sind die Effekte auf den Beitrags- satz und das Rentenniveau erwartungsgemäß geringer. Der Beitrag sänke um 0,25 bis 0,5 Prozentpunkte. Das Rentenniveau stiege um 0,5 bis 1,4 Prozentpunkte, je nachdem ob die halbe oder volle Bezugsgröße oder das Einkommen für die Ermittlung der Beiträge herangezogen würde.

    Probleme bei der Durchsetzung der Versicherungspflicht

    Da aber die Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage wegen der geringen Vorsorgefähigkeit für die Solo-Selbstständigen problematisch ist, gelangen die beiden Wissenschaftler zur Einsicht, dass allein durch die gesetzliche Rente Altersarmut unter den Solo-Selbstständigen nicht verhindert werden kann. Zudem sei das begründende beziehungsweise befreiende Kriterium, nämlich die Beschäftigung eines Arbeit- nehmers, bedenklich. Der Versicherte könne damit selbst über die Versicherungspflicht entscheiden. „Die praktisch am ehesten durchführbare Reformoption ist die Einbeziehung der bisher nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen“, lautet daher eine Schlussfolgerung. Die Beitragssatz- und Renten- niveaueffekte dieser Variante seien etwas unterhalb der Effekte einer Einbeziehung aller Selbständigen.

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