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Hat die gesetzliche Erbfolge Nachteile?

Wer keine testamentarische Regelung trifft, dessen Nachlass wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese sind nicht immer im Sinne des Erblassers.

Beteiligt am Nachlass sind nur die nächsten Angehörigen, zunächst die Kinder sowie die Ehegatten bzw. eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Sind diese nicht vorhanden, erben die weiteren Verwandten, also Onkel, Tanten, Nichten und Neffen. Wer ohne Trauschein mit dem Erblasser in langjähriger Beziehung gelebt hat, geht leer aus, was oft so nicht gewollt ist.

Aber auch bei Ehepaaren ist nicht sichergestellt, dass der Längstlebende bei gesetzlicher Erbfolge alles erbt, denn hier bekommen automatisch auch Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen einen Anteil am Erbe, der schlimmstenfalls die Hälfte der Erbschaft umfasst. Schwierig wird im Weiteren, dass das BGB lediglich regelt, wer welchen Anteil am Erbe erhält, nicht aber, wie die konkrete Nachlassverteilung vonstattengeht. Zwar steht Ehegatten der sogenannte „Voraus“ zu. Damit erhalten sie alle Gegenstände vor Verteilung des restlichen Nachlasses, die zum gemeinsamen Haushalt gehören.  So wird ein Streit über die Verteilung der Möbel, des Geschirrs etc. vermieden. Aber Vorsicht: Persönliche Gegenstände gehören nicht zum Hausrat. So kann es schnell Streit über die Verteilung von Schmuck, Kleidungsstücken oder Sammlungen des Verstorbenen geben.

Häufig Streit um die Immobilie

Ein häufiges Problem in der Praxis ist die Verteilung einer Immobilie. Ein Haus bzw. eine Eigentumswohnung steht in der Regel in jeweils hälftigem Miteigentum der Eheleute. Verstirbt einer der beiden kinderlos, so erbt bei einer Ehe ohne notariellen Ehevertrag der längstlebende Ehegatte zwar mit der Quote ¾ und ist damit Eigentümer der Immobilie zu insgesamt 7/8.  1/8 der Immobilie fällt jedoch an die Eltern bzw. Geschwister oder Nichten und Neffen des Verstorbenen. Nicht selten verlangen diese dann für die Weiternutzung der Immobilie eine Miete. Umgekehrt will der Ehegatte von den angeheirateten Verwandten eine Beteiligung an den Unkosten haben. Schnell kommt es so zum Streit.

Kann sich die Erbengemeinschaft nicht über die Konditionen der weiteren Nutzung der Immobilie einigen, stellt sich die Frage, wer wen ausbezahlt. Kann auch hier aufgrund unterschiedlicher Wertvorstellungen keine Einigung erzielt werden, kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft, auch wenn ihm nur ein noch so geringer Anteil an der Immobilie gebührt, die gerichtliche Teilungsversteigerung beantragen. Dies mit der Folge, dass die Witwe bzw. der Witwer letztlich aus dem Familiendomizil ausziehen muss.

Wer die Folgen der gesetzlichen Erbfolge vermeiden will, dem ist dringend angeraten, seinen letzten Willen testamentarisch zu regeln.


Autor Jan Bittler ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg sowie Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV)