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    Einkommen & Vermögen | 21.2.2022 Drucken

    Berliner Testament kann Vermögen vernichten

    Das Berliner Testament hat einen guten Ruf bei der Absicherung des überlebenden Ehegatten. Der Haken dabei: Freibeträge anderer Erben bleiben ungenutzt. Hohen Vermögen droht daher eine mehrfache Erbschaftssteuer.

    Viele Erben ärgern sich über die Erbschaftssteuer, weil das Vermögen schon besteuert worden ist, als Gehalt oder als Kapitaleinkünfte zum Beispiel. Was ist davon zu halten, wenn ein Erbe statt einmal generationsübergreifend viermal eine Besteuerung erfährt? Genau das kann bei einem Berliner Testament passieren, denn dessen Einsatz führt oft dazu, dass steuersenkende Freibeträge ungenutzt verfallen.

    Stellen wir uns eine Familie mit drei Generationen vor. Außer Immobilien gibt es noch Wertpapiervermögen von einer Million Euro, was von Generation zu Generation weitervererbt wird. Bis es beim Enkelkind ankommt, kann es mit einem Berliner Testament bis zu vier steuerwirksame Erbschaftsfälle durchlaufen: vom Großvater zur Großmutter, später von dieser zur Tochter, die Tochter dann wieder mit Berliner Testament an ihren Ehemann und schließlich von diesem zum Enkel. Sind die direkten Freibeträge anderweitig erschöpft, summiert sich auf dieses Wertpapierdepot über die Jahre eine Gesamt-Erbschaftssteuerbelastung von mehr als 50 Prozent.

    Erbschaftsplanung nutzt Freibeträge

    Natürlich will man seine Hinterbliebenen gut versorgt wissen. Erbschaftsplanung ist jedoch notwendig, weil sonst unnötiger Schaden für die Familie entsteht. Im beschriebenen Beispiel werden verfügbare gesetzliche Freibeträge der nächsten Generation gleich mehrfach an den Staat verschenkt. Die Tochter hätte im 1. Erbfall des Großvaters 400.000 Euro Freibetrag und das Enkelkind 200.000 Euro. Im 2. Erbfall der Großmutter verfallen nochmal 200.000 Euro für den Enkel, im dritten Erbfall der Tochter an ihren Mann sind es wieder 400.000 Euro an das eigene Kind. Mit diesen Freibeträgen ließe sich die Erbschaftssteuerbelastung der Familie immens verringern.

    Entscheidungen schon zu Lebzeiten

    Bei der Erbschaftsplanung sind Investmentpolicen besonders gut einsetzbar, denn sie können unabhängig vom Berliner Testament wirken. Es sind keine Änderungen am Testament selbst notwendig. Um den Absicherungsgedanken mit der Erbschaftsplanung zu vereinbaren, sind zwei Lösungen besonders geeignet:

    1. Nießbrauchsgestaltung: Vermögen wird zu Lebzeiten verschenkt. Die Beschenkten nutzen ihre Freibeträge. Die Erträge verbleiben zu Lebzeiten noch beim Schenker.
    2. Begünstigtenregelung: Es wird zu Lebzeiten festgelegt, an wen ein bestimmter Vermögensteil gehen soll. Der Vorteil hier: Die Regelung lässt sich jederzeit aufheben oder ändern. So können zum Beispiel die Großeltern auf veränderte Lebens- oder Familienbedingungen reagieren.

    Steuerliches Schmankerl obendrauf

    Selbst der Sorge, dass der 18jährige Enkelsohn das Erbe verschleudert, lässt sich Rechnung tragen. Mit einer TermFix-Klausel kann zum Beispiel festgelegt werden, dass die Erbauszahlung frühestens etwa am 30. Geburtstag des Enkels stattfinden darf.

    Ein steuerliches Schmankerl noch obendrauf: Auszahlungen einer Investmentpolice im Erbfall sind von der Abgeltungssteuer befreit. Das heißt bei einer solchen Auszahlung werden die über Jahre in den Fonds und ETFs angesammelten Kursgewinne steuerfrei an den Erben ausgezahlt.

    Die vierfache Besteuerung lässt sich mit dem richtigen Einsatz einer Investmentpolice also in einen doppelten steuerlichen Vorteil umwandeln. Das Berliner Testament kann unverändert weiterbestehen, die geschilderten Möglichkeiten finden außerhalb des Nachlasses statt.

    Stefan Brähler

    Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in der Vermögensverwaltung und im Private Banking. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.

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