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    Einkommen & Vermögen

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    Einkommen & Vermögen | 17.5.2022 Drucken

    Bei der Grundsteuer wird’s jetzt ernst

    In den kommenden Wochen erhalten Immobilieneigentümer Post vom Finanzamt. Sie werden aufgefordert, für ihren Grund und Boden bis zum 31. 10. 2022 eine neue Steuererklärung abzugeben. Ein Überblick, was Eigentümer jetzt tun müssen und warum die Änderung auch für Mieter wichtig ist.

    Für Haus- und Grundstücksbesitzer wird es bei der Grundsteuer ernst. Ab 2025 gilt für diese Abgabe eine neue Berechnung. Für manche Eigentümer wird es etwas teurer, andere dürften dagegen sparen.

    Wie viel Geld sie in drei Jahren an ihre Gemeinde überweisen müssen, das wird schon jetzt berechnet. Daher müssen Eigentümer zwischen Anfang Juli und spätestens bis zum 31. Oktober 2022 die geforderten Daten beim Finanzamt einreichen. „Wie bei allen Steuererklärungen sollte die Frist eingehalten werden. Sonst drohen Verspätungszuschläge“, erklärt Anton Vetter, Vorstand der BV&P Vermögen AG in Kempten.

    Notwendig ist die Neuberechnung, weil das Bundesverfassungsgericht die aktuell geltende Grundsteuer als ungerecht eingestuft hat. Bisher wurde die Steuer nach dem sogenannten Einheitswert berechnet. Die Berechnungsgrundlage war allerdings stark veraltet. Daher mahnten die Verfassungsrichter ein neues Verfahren an.

    Bodenrichtwert erforderlich

    Für die notwendigen Angaben brauchen Eigentümer ein paar Daten. Dazu gehören etwa die Nummer des Flurstücks, auf dem das Gebäude steht, die Wohnfläche und das Baujahr. Viele Zahlen lassen sich aus dem Kaufvertrag, dem Grundbuchauszug und der Teilungserklärung entnehmen. Bei dem sogenannten Bodenrichtwert ist das nicht so einfach. Diesen durchschnittlichen Quadratmeterpreis für ein Grundstück ermitteln die Gutachterausschüsse der Gemeinden. Die Werte geben diese bislang nur gegen eine Gebühr heraus. Seit Mitte April sollen die Daten auf Internetseiten der einzelnen Bundesländer kostenlos zur Verfügung stehen.

    Bayern mit Sonderweg

    Fein raus ist da, wer sein Eigentum in Bayern hat. Der Freistaat hat im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt, dass das Land seine Steuer anders berechnen darf als der Rest der Republik. So orientiert sich in allen Bundesländern die Grundsteuer am Wert des Grundstücks auf der Basis der Bodenrichtwerte. In Bayern sind dagegen die Fläche und die Nutzung der Fläche entscheidend. Der Wert des Grundstücks spielt keine Rolle. Damit zahlt ein Hausbesitzer auf dem Land den gleichen Steuerbetrag wie ein Eigentümer des gleichen Hauses in der Stadt.

    Auch Hessen und Niedersachsen gehen einen Sonderweg und berechnen die Steuer nach dem sogenannten Flächen-Faktor-Verfahren. Die Berechnung folgt dem bayerischen Modell, berücksichtigt aber noch die Lage über den Bodenrichtwert. Baden-Württemberg wiederum hat eine Kombination aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche eingeführt.

    Zugang zum Portal Elster rechtzeitig sichern

    Abgegeben werden muss die Steuererklärung über ein Online-Formular im bundesweiten Steuerportal Elster. Dafür müssen sich Steuerpflichtige registrieren. „Damit sollte man nicht zu lange warten“, mahnt Vetter. Es könne ein paar Wochen dauern, bis die Anmeldedaten per Post kommen. Wer das nicht möchte oder keinen Internetzugang hat, kann beim Finanzamt auch klassische Papierformulare abholen und ausfüllen.

    Für Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle. Rund 15 Milliarden Euro nahmen die Gemeindekämmerer zuletzt damit ein. Wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers geht, wird sich an dem gesamten Aufkommen nichts ändern. Dennoch kann es für einzelne Eigentümer günstiger, für andere teurer werden. „Auch für Mieter ist die Umstellung wichtig“, erklärt Vetter. „Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten umlagefähigen Nebenkosten. Das bedeutet, der Vermieter kann die Steuer auf seine Mieter abwälzen. Manche Mieter werden so etwas mehr bezahlen müssen, andere dagegen ein paar Euro sparen“, erklärt Vetter.


    Einfache Steuererklärung: Wer unbebaute Grundstücken, ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung in einem der Bundesländer hat, die das Bundesmodell anwenden, kann ab Juli 2022 eine vereinfachte elektronische Steuererklärung abgeben: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de

    Fragen rund um das Thema Grundsteuer lassen sich über den virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung klären: www.steuerchatbot.de

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