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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 4.10.2018 Drucken

    Zuschuss mit Umwegen

    Ab 2022 sollen Arbeitgeber auch bei bestehenden Betriebsrentenverträgen Sozialversicherungsbeiträge, die sie durch die Entgeltumwandlung ihrer Arbeitnehmer sparen, ebenfalls in die jeweilige Direktversicherung, Pensionskasse oder in den Pensionsfonds einzahlen. Doch das könnte häufig gar nicht so ohne weiteres möglich sein.

    Das zeigt eine Umfrage bei Versicherern, die von der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) durchgeführt wurde. Damit wurde erfragt, ob und wie Versicherer bei Bestandsverträgen eine Aufstockung der Einzahlungen überhaupt zulassen.

    Ergebnis: Die Arbeitgeber müssen sich auf große Unübersichtlichkeit und einige Hürden einstellen. Nur wenige von den insgesamt 23 Gesellschaften, die an der Umfrage teilnahmen, lassen in bestimmten Grenzen Erhöhungen in allen Tarifen für die Direktversicherung zu. Ein Versicherer lehnt in bestehenden Verträgen Beitragserhöhungen völlig ab und verweist auf Sonderkonditionen bei einem Neuvertrag für den Arbeitgeberzuschuss. Sechs Anbieter wissen noch nicht, wie sie vorgehen werden, oder machten gleich gar keine Angaben.

    Bei den übrigen finden sich viele Einschränkungen und Bedingungen. Die meisten Unternehmen machen die Möglichkeit einer Erhöhung an der Tarifgeneration oder am Auflagejahr des Tarifes fest. Einige beziehen sich auf den jeweiligen Rechnungszins, ab dem noch eine Erhöhung möglich ist. Andere Versicherer lassen zwar eine Erhöhung im alten Tarif zu, aber zu neuen Rechnungsgrundlagen. Unter diesen Umständen gelten dann zwar die ungünstigeren neuen Rechnungsgrundlagen, zumindest entfallen aber die Stückkosten für einen Neuabschluss.

    In vielen Fällen wird ein Neuvertrag erforderlich sein

    „Arbeitgeber, die in der Vergangenheit mit der Einstellung neuer Mitarbeiter deren bestehende Direktversicherung übernommen haben, werden also mit einer Vielfalt von Bedingungen konfrontiert sein und müssen für jeden einzelnen Vertrag eine Lösung finden“, schildert bbvs-Geschäftsführer Karsten Rehfeldt die Situation der Unternehmen. „Der Gesetzgeber hatte das Dilemma wohl schon ein wenig geahnt und im Betriebsrentenstärkungsgesetz festgelegt, dass der Zuschuss zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weitergeleitet werden muss.“ Diese Formulierung berücksichtige schon, dass in vielen Fällen Bestandsverträge gar nicht um die vorgeschriebenen 15 Prozent erhöht werden können, da die genutzten Tarife entweder schon geschlossen sind oder einen hohen Rechnungszins besitzen, zu dem die Versicherer wegen steigender Zinszusatzreserven gar keine Beitragserhöhungen mehr gestatten wollen.

    In vielen Fällen werden die Arbeitgeber daher gezwungen sein, für den vergleichsweise kleinen Zuschuss einen Neuvertrag abzuschließen. „Ob dies für den Arbeitnehmer wegen der neuerlichen Stückkosten, des aktuell niedrigen Rechnungszinses oder tariflicher Besonderheiten wie Mindestbeträge oder Mindestrenten überhaupt möglich beziehungsweise wirtschaftlich sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden“, rät Rehfeldt.

    Arbeitsrechtliche Lösung ist ein Minenfeld

    Eine Alternative zur Aufstockung der Einzahlungen wäre die sogenannte „arbeitsrechtliche Lösung“. Dabei reduziert sich die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers um die Höhe des Zuschusses des Arbeitgebers. Der Beitrag, der an den Versorgungsträger fließt, bleibt in der gleichen Höhe. „Erstaunlicherweise findet sich dieser Vorschlag auch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das damit arbeitsrechtliche Hinweise gibt. Unserer Auffassung nach entspricht das aber nicht der Intention des Gesetzgebers. Es dürfte auch arbeitsrechtlich nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzbar sein“, gibt der bbvs-Geschäftsführer zu bedenken. Darüber hinaus stelle sich die Frage, wie und durch wen in der Praxis eine solche Lösung umgesetzt werden soll. „Mit der arbeitsrechtlichen Lösung gerät man auf das Feld der Rechtsberatung. Der Vermittler oder der Versorgungsträger werden sie also kaum umsetzen können“, so Rehfeldt. Er geht davon aus, dass zur arbeitsrechtlichen Lösung die Gerichte das letzte Wort haben werden.

    Der neue Arbeitgeberzuschuss sei einmal mehr ein Beweis dafür, dass gut gemeint nicht gleich gut gemacht bedeuten müsse. „Der Zuschuss ist ein richtiger Schritt, um die Verbreitung der bAV gerade in kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern. Die Umsetzung jedoch, gerade im Bestand, stellt den Arbeitgeber vor enorme Anforderungen, die wahrscheinlich nur mit einer fundierten Begleitung durch einen Rechtsberater zu schaffen sein wird.“

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