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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 14.8.2019 Drucken

    Witwenrente: Ausschluss bei später Ehe?

    Ein großer Altersunterschied zwischen Ehegatten sorgt heute nur noch selten für Befremden in der Gesellschaft. Für die Witwenrente in der betrieblichen Altersversorgung kann er aber durchaus Folgen haben.

    Arbeitgeber besitzen ein berechtigtes Interesse, die Hinterbliebenenversorgung kalkulier- und finanzierbar zu halten. Wenn der kurz vor der Rente stehende Marketingleiter in zweiter Ehe mit einer Endzwanzigerin verheiratet ist, ergeben sich für deren mögliche Witwenrente jedoch Laufzeiten jenseits aller üblichen Kalkulationsgrößen.

    EheringSolche Unwägbarkeiten versuchen Unternehmen durch Ausschlussklauseln in ihren Versorgungswerken einzugrenzen. Doch inwieweit sind derartige Regelungen zulässig? Dieser Frage ging Dr. Rekka Schubert-Eib von Willis Towers Watson in der jüngsten Ausgabe des Online-Newsletter Benefits! nach.

    Erste Antwort: Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile mit seiner Rechtsprechung den Rahmen für solche Klauseln ausreichend konkretisiert. Danach ist zum Beispiel eine Späteheklausel, die eine Witwen-/Witwerversorgung für nach dem Alter 62 geschlossene Ehen komplett ausschließt, dann zulässig, wenn das 62. Lebensjahr als feste Altersgrenze in der Versorgungsordnung steht.

    Damit liegt zwar eine Benachteiligung auf Grund des Alters vor, das sei aber sachlich gerechtfertigt. „Das Erreichen der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung stellt – wie der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer – eine Zäsur dar“, stellt die bAV-Expertin klar. Da in diesem Zeitpunkt mit einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben zu rechnen sei, dürfe der Arbeitgeber die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers nach diesem Zeitpunkt für die Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt lassen.

    Mindestdauer von zehn Jahren ist unverhältnismäßig

    Enge Grenzen setzen die Richter bei der Mindestdauer einer Ehe, die für eine Witwenrente erreicht sein muss. Eine solche Vorgabe dürfe einzig und allein den Zweck haben, sogenannte Versorgungsehen auszuschließen. Daher ist zum Beispiel eine Mindestzeit von zehn Jahren unverhältnismäßig. Allenfalls ein Jahr hält die Rechtsprechung für zulässig, verbunden mit der Möglichkeit, den Tatbestand einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine solche Festlegung lehnt sich zudem an die Regelungen an, die in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung gelten.

    Großer Altersabstand kann Ausschlussgrund sein

    Auch ein großer Altersabstand zwischen den Ehegatten kann auf der Grundlage der Rechtsprechung als Ausschlussgrund für eine Hinterbliebenenversorgung dienen. „Eine Altersabstandsklausel, nach der ein mehr als 15 Jahre jüngerer Ehegatte des Mitarbeiters keine Hinterbliebenenversorgung erhält, ist zulässig“, stellt Dr. Rekka Schubert-Eib fest. Bei einem solch großen Altersabstand sei der die Ehe prägende gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner von vornherein darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den versorgungsberechtigten Mitarbeiter und damit ohne die an dessen Einkommenssituation gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten verbringen wird. „Dieses im Lebenszuschnitt des Mitarbeiters angelegte Risiko muss der Arbeitgeber nicht durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung übernehmen“, so Schubert-Eib.

    Rechtsprechung bietet Gestaltungsspielraum

    Greift eine solche Klausel dagegen schon beim üblichen durchschnittlichen Altersabstand, der weniger als sieben Jahre beträgt, halten die Experten diese für bedenklich.  Beträgt der Altersabstand mehr als zehn Jahre, könnte der Arbeitgeber zumindest eine anteilige Kürzung der Witwenrente in der Versorgungsordnung festlegen, zum Beispiel für jedes darüber hinausgehende Jahr Altersunterschied eine Verringerung um fünf Prozent. Fazit der bAV-Expertin von Willis Towers Watson: Bei der Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung besteht trotz der vorliegenden Rechtsprechung Gestaltungsspielraum.

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