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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 19.4.2016 Drucken

    Reformideen für die Betriebsrente

    Vor wenigen Tagen hat das Bundesfinanzministerium ein Gutachten vorgestellt, mit dem Optimierungsmöglichkeiten bei der Förderung der betrieblichen Altersversorgung untersucht wurden.

    Dessen Autoren loten aus, wie vor allem unter Gering- und Niedrigverdienern sowie in kleinen und mittleren Unternehmen die Verbreitung der Betriebsrente verbessert werden kann. In den Medien werden häufig nur kleine Ausschnitte aus dem Gutachten aufgezeigt und einzelne Stichworte präsentiert. Das Deutsche Institut für Altersvorsorge hat alle vorgeschlagenen Reformschritte in einer Übersicht zusammengestellt und kurz erläutert, darunter auch einige, von deren Umsetzung die Wissenschaftler nach reichlicher Abwägung abraten.

    Reformideen für die Betriebsrente

    Reformüberlegung 1: Der Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner wird halbiert, stattdessen zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil in der Anwartschaftsphase der Sozialversicherung. Sowohl in der Fachliteratur als auch in der öffentlichen Berichterstattung wird der volle SV-Beitrag auf Betriebsrenten kritisiert. Er führe, so heißt es im Gutachten, zu einer geringeren Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung. Außerdem werde es als unverhältnismäßig angesehen, dass der Arbeitgeber in der Anwartschaftsphase entlastet, der Rentner später aber doppelt belastet wird. Diese Ansicht halte einer rationalen ökonomischen Betrachtung nicht stand, geben die Autoren des Gutachtens zu bedenken, weil der Zeitpunkt, zu dem die Beiträge erhoben werden, irrelevant ist und Arbeitgeber die Ersparnis bei den SV-Beiträgen oftmals als Zuschuss gewähren.

    Dennoch haben sie eine Änderung der SV-Beiträge erwogen. Wegen der Probleme, die in der Praxis bei dem vorgeschlagenen Verfahren auftreten, wird die Reformüberlegung 1 aber von den Studienautoren nicht empfohlen. So ergibt sich zum Beispiel die Frage, ob nur bei der Entgeltumwandlung nach diesem Prinzip die SV-Beiträge erhoben werden, oder unabhängig von der Art der Finanzierung. Im zweiten Fall müsse dann aber wohl eine Beschränkung auf die externen Durchführungswege erfolgen, weil bei der Direktzusage die Ermittlung der Bemessungsgröße für die SV-Beträge mit erheblichen Problemen verbunden wäre.

    Zuschuss aus ersparten SV-Beiträgen

    Reformüberlegung 2: Der Arbeitgeber wird verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss in Höhe der ersparten SV-Beiträge zu gewähren. Durch den Zuschuss würde der Arbeitnehmer vorab für seine Abgabenlast in der Leistungsphase entschädigt. Außerdem würden durch die Entgeltumwandlung reduzierte Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung kompensiert. Gegenüber dem Fall der Lohnzahlung stellt dieser Vorschlag für den Arbeitgeber keinen Nachteil dar. Der Zuschuss sollte nur bei Neuzusagen gewährt und pauschalisiert werden. Da es sich nicht um Arbeitnehmerzahlungen handelt, müsse er wegen der unterschiedlichen Unverfallbarkeitsfristen von den Einzahlungen des Arbeitnehmers separiert werden. Daher plädieren die Autoren der Studie für eine gesetzlich verfügte sofortige Unverfallbarkeit.

    Doppelbelastung bei Riester-Förderung abschaffen

    Reformüberlegung 3: Verbesserte Riester-Förderung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung, indem die Doppelbelastung des Arbeitnehmers mit Sozialversicherungsbeiträgen in der Anwartschafts- und Rentenphase abgeschafft wird. Das Gutachten schlägt wahlweise eine Angleichung an die „normale“ bAV vor, wo die SV-Beiträge nachgelagert erhoben werden, oder einen vorgelagerten Abzug der Beiträge. Ansonsten sollen die steuerlichen Regelungen wie Zulagenförderung und Sonderausgabenabzug beibehalten werden. Damit würde die Riester-Förderung in der bAV überhaupt erst akzeptabel. Bislang verhindert die Doppelbelastung ihre Nutzung.

    Die Autoren wägen die Vorteile und Nachteile der vor- beziehungsweise nachgelagerten Beitragserhebung ab und lassen eine leichte Tendenz zur nachgelagerten erkennen. In diesem Fall könnte es allerdings zu einer Kollision von „normaler“ und riestergeförderter bAV innerhalb des vierprozentigen Dotierungsrahmens kommen, der dann unter Umständen nicht mehr ausreicht. Bei der Gruppe der Gering- und Niedrigverdiener sei das wegen der Höhe der Einzahlungen aber eher nicht zu erwarten. Gerade in dieser Gruppe könnte eine veränderte Riester-Förderung in der bAV allerdings Wirkung zeigen, da schon mit geringen Eigenbeiträgen nennenswerte staatliche Zahlungen erfolgen und der Förderhebel stark wirkt.

    Förderbeitrag für Geringverdiener

    Reformüberlegung 4: Einführung eines staatlichen bAV-Förderbeitrages in Höhe der Riester-Grundzulage (154 Euro jährlich) pro Arbeitnehmer. Dieser Förderbeitrag wird dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, wenn er für einen Arbeitnehmer mindestens eine Einzahlung in Höhe des Mindestbeitrags nach dem Betriebsrentengesetz (2015: 212,63 Euro) in einen bAV-Vertrag einzahlt. Die Differenz zwischen dem Mindest-bAV-Betrag und dem bAV-Förderbetrag muss der Arbeitgeber wirtschaftlich tragen. Dieser Vorschlag zielt vor allem auf Gering- und Niedrigverdiener, die selbst keinen finanziellen Spielraum für die betriebliche Altersversorgung haben.

    Für den bAV-Förderbeitrag wären keine Veränderungen an der Systematik der bAV und dessen steuer- und sozialversicherungsrechtlichem Rahmen erforderlich. Die neue Förderung würde im bestehenden System erfolgen und keine neue Komplexität schaffen. Der Vorschlag ist aufkommensneutral, weil die für die Riester-Zulage ohnehin schon vorgesehenen Mittel herangezogen werden sollen. Um bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers innerhalb der arbeitsrechtlichen Verfallbarkeitsfristen den Förderzweck nicht zu gefährden und eine Rückabwicklung des bAV-Förderbeitrags zu vermeiden, schlagen die Autoren des Gutachtens vor, diese Einzahlungen sofort unverfallbar zu stellen, sie also wie Entgeltumwandlung einzustufen.

    In Ergänzung zu diesen vier Reformüberlegungen werden zwei Nebenbedingungen für eine erfolgreiche Arbeitnehmerförderung formuliert. Das ist zum einen die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter, die vor allem Geringverdiener von Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung abhält. Vorstellbar wäre ein Freibetrag oder eine nur quotale Anrechnung. Das Gutachten weist allerdings darauf hin, dass dann auch über die Leistungen aus anderen Vorsorgearten diskutiert würde, was mit finanziellen Risiken für den Bundeshaushalt einherginge. Zum anderen wird eine bessere Portabilität von bAV-Anwartschaften gefordert. Dazu sollen die Abschlusskosten in den geförderten Durchführungswegen begrenzt werden. Die steuerliche Anerkennung erfolgt nach diesem Vorschlag nur noch dann, wenn die Vertriebsprovisionen als Prozentsatz der jeweiligen laufenden Beiträge erhoben werden. Damit wären Vorab-Provisionen auf zukünftige Beiträge nicht mehr zulässig.

    Steuernachlass als Anreiz für Kleinunternehmen

    Reformüberlegung 5: Eine Steuerermäßigung könnte kleine Unternehmen (mit weniger als 20 Mitarbeitern) anreizen, die Betriebsrente unter ihren Arbeitnehmern stärker zu bewerben. Im Gutachten wird eine Reduktion der tariflichen Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer des Arbeitgebers um 20 Prozent der Summe der bAV-Beiträge des Arbeitgebers beworben. Ein solcher Steuernachlass werde stärker wahrgenommen als die Ersparnis bei den SV-Beiträgen. Außerdem würde dieser Anreiz stärker in das Beratungsspektrum der Steuerberater rücken, auf die sich vor allem Kleinunternehmen sehr stark verlassen. Die Autoren verfolgen in ihrem Gutachten diesen Vorschlag allerdings nicht weiter, da die betroffenen Unternehmen häufig nur eine geringe oder gar keine Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer zahlen und außerdem Kosten in Form von entgangenen Steuereinnahmen auftreten.

    Liquiditätseffekt durch die bAV-Beiträge

    Reformüberlegung 6: Arbeitgebern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzlich zum Betriebsausgabenabzug der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung jährlich 50 Prozent der geleisteten Zuwendungen gewinnmindernd abzuziehen. Mit diesem als bAV-Abzugsbetrag bezeichneten Anreiz soll ein Steuerstundungseffekt durch Verlagerung von Steuerzahlungen in die Zukunft erreicht werden. Er ist ähnlich gestaltet wie ein Investitionsabzugsbetrag nach Paragraf 7g Einkommenssteuergesetz und soll unabhängig davon gewährt werden, ob es sich um arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Beiträge handelt. Um damit keine allzu großen Steuerausfälle auszulösen, soll der bAV-Abzugsbetrag nur auf Neuzusagen begrenzt bleiben. In den folgenden Jahren, als Zeitraum wird beispielhaft eine Frist von fünf Jahren vorgeschlagen, wird dieser Abzugsbetrag erfolgserhöhend aufgelöst. Kleine Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern erhielten auf diese Weise einen Liquiditätseffekt. Die Wirkung des bAV-Abzugsbetrags ist mit der erhöhten Abschreibung von Wirtschaftsgütern zu vergleichen, deren Anreizwirkung als erwiesen gilt und vom Gesetzgeber in verschiedenen Konjunkturprogrammen bereits angewandt worden ist.

    Kopfpauschale für bessere Information

    Reformüberlegung 7: Gewährung einer Aufwandsentschädigung für kleinere Unternehmen, wenn sie aktiv ihr Angebot zur Entgeltumwandlung den Arbeitnehmern vorstellen und sie über ihren Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung aufklären. Mit dieser „Informationsprämie“, die als Kopfprämie gewährt wird, reagieren die Autoren des Gutachtens auf den nach wie vor sehr geringen Kenntnisstand zur betrieblichen Altersversorgung in Klein- und Mittelbetrieben. Als Grund dafür wurden in den Befragungen in Vorbereitung auf das Gutachten die hohen Informationskosten des Arbeitgebers und ein vermeintliches Desinteresse der Arbeitnehmer an den Angeboten zur Betriebsrente genannt. Die Informationskosten sollen mit der Prämie teilweise kompensiert werden. Der Arbeitgeber erhält sie nur, wenn er von allen Arbeitnehmern ohne bAV einmalig bei Einstellung oder in regelmäßigen Abständen ein amtlich vorgedrucktes Musterformular unterschreiben lässt, worin der Arbeitnehmer explizit auf das bAV-Angebot verzichtet. Die Kontrolle der Verzichtserklärungen soll stichprobenartig im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommen werden.

    Zusage für die ganze Belegschaft

    Reformüberlegung 8: Arbeitgeberfinanzierte Vorstands-/Geschäftsführer-Versorgungen werden steuerlich nur noch dann anerkannt, wenn auch den übrigen Mitarbeitern im Unternehmen eine arbeitgeberfinanzierte bAV gewährt wird. Dieser auch als „Belegschafts-bAV“ bezeichnete Vorschlag reagiert darauf, dass in kleinen und mittleren Unternehmen Vorstände und Geschäftsführer zum Teil erhebliche Versorgungsversprechen erhalten, während für die übrigen Angestellten keine Anwartschaften zugesagt werden. Dadurch mangele es an sozialer Ausgewogenheit bei der betrieblichen Altersversorgung. Für die Einführung dieser Steuerregel schlagen die Autoren eine Übergangsfrist vor, innerhalb derer der ganzen Belegschaft ein bAV-Angebot unterbreitet wird. Unter dem Strich liefe die Belegschafts-bAV auf ein steuerliches bAV-Obligatorium hinaus. Dessen sind sich die Autoren bewusst und diskutieren im Gutachten ausführlich die Kritikpunkte dieses Vorschlages und entschärfte Varianten (lediglich aktives Angebot zur Entgeltumwandlung).

    Doppelter Spielraum für die Förderung

    Reformüberlegung 9: Erhöhung und Vereinfachung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Förderrahmens nach Paragraf 3.63 Einkommenssteuergesetz auf acht Prozent für Alt- und Neuzusagen. Im Gegenzug wird der steuerfreie Fixbetrag von 1.800 Euro abgeschafft. Damit entfällt die bislang noch oft notwendige Kombination eines externen mit einem internen Durchführungsweg bei der Versorgung von Arbeitnehmern höherer Gehaltsklassen, weil der bisherige Dotierungsrahmen nicht ausreicht. Die Erhöhung des Förderrahmens verringert nicht nur die Komplexität bestehender Versorgungslösungen, sondern schafft zugleich Spielraum, um in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase mit höheren Dotierungen das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel aufrechtzuerhalten.

    Ausgleich übers ganze Erwerbsleben

    Reformüberlegung 10: Festlegung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Dotierungsrahmens im Zuge einer Lebenszeitbetrachtung anstelle einer Jahresbetrachtung. Damit könnte in einem Jahr nicht ausgeschöpfter Förderrahmen durch den Arbeitnehmer auf die folgenden Jahre vorgetragen werden. So würde den typischen Erwerbsbiografien Rechnung getragen, wonach ein Arbeitnehmer in den Anfangsjahren nur ein geringes Einkommen erzielt und den Förderrahmen in der Regel nicht ausnutzt. In späteren Lebensphasen fällt regelmäßig ein höheres Einkommen an, wodurch auch höhere Beitragszahlungen in eine Betriebsrente möglich sind. Diese Beiträge liegen dann aber oftmals oberhalb der steuer- und sozialversicherungsfreien Grenze und werden dadurch staatlich nicht mehr gefördert. Den Autoren des Gutachtens ist allerdings bewusst, dass mit der Verwaltung des Dotierungsvortrages zusätzliche Verwaltungsaufgaben entstehen, die sie allerdings nicht den Arbeitgebern, sondern den Finanzbehörden übertragen möchten.

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