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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 22.3.2012 Drucken

    Insolvenz des Anbieters: Wie geht’s weiter?

    Wird der Durchführungsweg Direktversicherung von einem Arbeitgeber gewählt und entscheidet er sich dabei unter Angeboten aus Deutschland, Großbritannien und Irland, dann muss er die Unterschiede bei den bestehenden Insolvenzsicherungssystemen in Betracht ziehen.

    So kann er sein Haftungsrisiko beziehungsweise seine Einstandspflicht fundiert abwägen. Darauf macht bAV-Betriebswirtin Alexa Feßner aufmerksam, die in ihrer Abschlussarbeit an der Fachhochschule Koblenz die Sicherungssysteme der Lebensversicherer in den drei Staaten untersucht hat.

    Insolvenz des Anbieters: Wie geht's weiter?Nach ihrer Beobachtung werden die möglichen Folgen im Falle einer Insolvenz des Versicherers, die Qualität des Produzenten einer Garantie (LV-Gesellschaft, Garantiefonds etc.) und die Unterschiede in den einzelnen Herkunftsländern von den Arbeitgebern noch zu wenig in den Entscheidungsprozess einbezogen. Außerdem gebe es durchaus einige Fallkonstellationen, in denen die Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bislang noch nicht abschließend geklärt sind. Das sollte den bAV-Entscheidern in den Unternehmen bewusst sein bei der Einrichtung von Versorgungszusagen.

    Höchstes Schutzniveau in Deutschland

    „Die günstigste Lösung für den Arbeitgeber ist die Fortführung des bestehenden Vertrages, wie dies zum Beispiel in Deutschland durch Protektor geschieht“, erläutert Alexa Feßner. Deutschland kommt in ihrem Vergleich auf das höchste Schutzniveau. Allenfalls eine Kürzung der vertraglich garantierten Leistung um bis zu fünf Prozent ist denkbar, sollte der Sicherungsfonds nicht ausreichen. Der Vertrag bleibt bestehen.

    In Großbritannien laufen die bestehenden Verträge weiter, wenn es gelingt, sie auf einen anderen Versicherer zu übertragen. Ist das nicht der Fall, erfolgt eine Kompensationszahlung in Höhe von 90 Prozent der Ansprüche. Bei irischen Versicherern wird immer das separierte Sicherungsvermögen als Einmalzahlung an den Versicherungsnehmer überwiesen. Eine Fortführung des Vertrages ist nach irischem Recht nicht vorgesehen.

    Vertragsfortführung bietet Vorteile

    „Irland hat für Lebensversicherungen kein eigenständiges Sicherungssystem, das über die Regeln hinausgeht, die von der Europäischen Union für den Insolvenzfall vereinbart sind“, fügt Alexa Feßner hinzu. Ein Grund dafür: Im Gegensatz zu Deutschland und Großbritannien gab es in Irland noch keine Insolvenz eines Lebensversicherers.

    Die Fortführung des bestehenden Direktversicherungsvertrages bietet den Arbeitgebern eine Reihe von Vorteilen. „So kann es beim ursprünglichen Durchführungsweg bleiben. Besteht der Versicherungsvertrag nicht mehr, weil das Unternehmen insolvent wurde, handelt es sich qua Gesetz nicht mehr um eine Direktversicherung. Die Zusage des Arbeitgebers besteht aber dennoch fort. Daher tritt ein Wechsel des Durchführungsweges ein. Es entsteht eine Direktzusage mit allen daraus resultierenden bilanziellen Auswirkungen für den Arbeitgeber“, schildert sie die Konsequenzen.

    Kein nahtloser Anschluss möglich

    Bei der Fortführung der Verträge gelten zudem die vormaligen Rechnungsgrundlagen weiter. Alexa Feßner verweist in diesem Zusammenhang auf die Verträge der ehemaligen Mannheimer Leben, die inzwischen von Protektor geführt werden. Für diese gilt weiterhin der ursprünglich vertraglich vereinbarte Rechnungszins von beispielsweise vier Prozent, während für Neuverträge der Garantiezins mittlerweile auf 1,75 Prozent abgesenkt worden ist.

    Aber selbst wenn der Arbeitgeber neue Verträge zu den veränderten Rechnungsgrundlagen abschließen wollte, ist die Einrichtung eines neuen Direktversicherungsvertrages nicht nahtlos möglich. „Die Kompensationszahlung aus dem Sicherungssystem flösse als Einmalbeitrag in den neuen Vertrag, wodurch mit großer Wahrscheinlichkeit der zulässige Dotierungsrahmen überschritten würde. Es entstünde damit eine Steuer- und Sozialabgabenpflicht für den Arbeitnehmer. Also ist eigentlich nur eine Fortführung als Direktzusage möglich.“ Für diese kann dann mit dem vorhandenen Kapitalbetrag eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden, allerdings zu den inzwischen gültigen Rechnungsgrundlagen und mit Bilanzberührung, die seitens des Arbeitgebers ursprünglich durch die Wahl des Durchführungsweges Direktversicherung verhindert werden sollte.

    „Auch der Wechsel zu einer rückgedeckten Unterstützungskasse, bei der es ebenfalls keine Bilanzbelastung gibt, kommt nicht ohne weiteres in Frage, weil auch die U-Kasse bei Anwärtern keinen Einmalbeitrag erhalten darf. Das ist nur bei Rentnern möglich“, gibt Alexa Feßner zu bedenken. Bleibt eine Direktversicherung, die durch Protektor geschützt ist, nach der Insolvenz bestehen, muss der Arbeitgeber allenfalls mit einer Leistungskürzung um fünf Prozent rechnen. Dadurch verbleibt lediglich ein begrenztes und überschaubares Nachschussrisiko für den Arbeitgeber.

    Weitgehend ungeklärt ist derzeit noch, was im Insolvenzfall mit einer Direktversicherung geschieht, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen weitergeführt hat. Unter diesen Umständen ist der Arbeitnehmer zugleich Versicherungsnehmer und bekommt, sollte eine Kompensationszahlung erfolgen, selbst den Kompensationsbetrag. Damit erhält er aber Geld, das ihm eigentlich erst im Alter von 62 (60) oder 67 (65) Jahren zusteht. Wie wird dieser Zufluss steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt? „Wie verhält es sich mit dem Verwertungs- beziehungsweise Hartz-IV-Schutz? Was geschieht mit der ursprünglichen betrieblichen Versorgungszusage?“, führt Alexa Feßner einige Fragen an, für die Antworten gefunden werden müssten.

    U-Kasse gerät in Gefahr

    Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse könne das Ende des Rückdeckungsvertrages und die Überweisung eines Kompensationsbetrages sogar dazu führen, dass die U-Kasse zusammenbricht. „Mit der Auszahlung und dem nicht Vorhandensein von Rückdeckungsversicherungen kann aus der rückgedeckten Unterstützungskasse eine pauschal dotierte werden. Das Verhältnis von tatsächlichem und zulässigem Kassenvermögen muss neu berechnet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die U-Kasse in diesem Fall zuviel Vermögen besitzt, ist hoch. Damit ist der Betriebsausgabenabzug aber nicht mehr möglich. Es entsteht eine partielle Steuerpflicht, die vom Arbeitgeber übernommen werden muss. Dazu büßt die U-Kasse gegebenenfalls ihre Befreiung von der Körperschaftsteuer ein“, schildert die bAV-Betriebswirtin die Folgen.

    Dominoeffekt bei nachgelagerter Finanzierung

    All dies droht nicht, wenn die bestehenden Verträge vom Insolvenzsicherungssystem weitergeführt werden. Das deutsche System mit dem Sicherungsfonds Protektor und einer maximalen Leistungskürzung von fünf Prozent bietet daher nach ihrer Einschätzung im Vergleich mit Großbritannien und Irland ein recht hohes Schutzniveau. Sie räumt allerdings ein, dass es zugleich ein Systemrisiko birgt. „Die Schwäche des deutschen und auch britischen Systems liegt in der größtenteils nachgelagerten Finanzierung“, gibt Feßner zu bedenken.

    Ein größerer Insolvenzfall könnte durch die erforderlichen Sonderbeiträge zum Sicherungsfonds und der Umlage für Protektor einen Dominoeffekt bei finanzschwachen Lebensversicherern auslösen. „Dann bräuchte auch die Versicherungswirtschaft Staatshilfe.“

    Bei aller Diskussion über die Unterschiede in den Sicherheitssystemen und deren Auswirkungen auf die Arbeitgeber legt Alexa Feßner auf eine Feststellung besonderen Wert: „Das beste Sicherungsmittel ist und bleibt die Finanzstärke des Lebensversicherers.“ Diesem Kriterium komme daher bei der Einrichtung von betrieblichen Versorgungswerken nach wie vor eminente Bedeutung zu.


    Die Autorin Alexa Fessner, M.A. Wirtschaftswissenschaften, ist Direktionsbeauftragte Leiterin West I beim Deutschen Ring, Bereich MVP – Partner-Management. Ihre Abschlussarbeit an der FH Koblenz trägt den Titel „Insolvenz des Versorgungsträgers?  – Europäische Sicherungssysteme und die Einstandspflicht des deutschen Arbeitgebers“


     

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