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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 29.7.2014 Drucken

    Hindert der Mindestlohn die Betriebsrente?

    Ab 2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. Was geschieht, wenn durch Entgeltumwandlung der gezahlte Bruttolohn unterschritten wird?

    Kommen sich das Betriebsrentengesetz, das einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung enthält, und das Mindestlohngesetz in die Quere? In der Begründung zum Mindestlohngesetz findet sich ein Hinweis für die bAV-Praxis. Aber reicht dieser für die Rechtssicherheit aus?

    Hindert der Mindestlohn die Betriebsrente?Die Große Koalition hat einen gesetzlichen Mindestlohn beschlossen. Ab 2015 beträgt die Untergrenze für die Vergütung 8,50 Euro je Stunde. Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen aber auch dort 8,50 Euro gezahlt werden. Wie wirkt sich diese neue arbeitsrechtliche Regelung auf die betriebliche Altersversorgung aus? Schließlich können im Zuge der Entgeltumwandlung Teile des Verdienstes zum Beispiel in eine Direktversicherung oder in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Das mindert den Betrag, der an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, weil mit den Beiträgen zur Direktversicherung oder Pensionskasse ein Anspruch auf eine spätere Versorgung erworben wird. Das Mindestlohngesetz bezieht die Grenze von 8,50 Euro jedoch auf den Bruttolohn.

    Zwei Gesetze in Konkurrenz

    Dr. Michael Karst, Leiter Legal/Tax in der bAV-Beratung von Towers Watson, erwartet dennoch keine Probleme für die Entgeltumwandlung: „Es befinden sich zwei Gesetze in einer gewissen Konkurrenzsituation. Da ist zum einen das Mindestlohngesetz, das den Arbeitnehmer vor einer zu niedrigen Vergütung schützt, zum anderen das Betriebsrentengesetz mit dem Rechtsanspruch des Beschäftigten auf Entgeltumwandlung. Mit letzterem will der Gesetzgeber die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung voranbringen. Das Betriebsrentengesetz ist das speziellere Gesetz von beiden und hat damit Vorrang.“ Karst sieht daher in der Praxis keine Probleme, die für die Entgeltumwandlung aus dem gesetzlichen Mindestlohn resultieren.

    Gesetzgeber hätte es klarer formulieren können

    Außerdem habe der Gesetzgeber in der Begründung zum Mindestlohngesetz eine Klarstellung eingefügt. Danach verstößt Entgeltumwandlung nicht gegen das Verbot, den Mindestlohn zu unterschreiten. „Zugegeben, es wäre schlauer gewesen, eine solche Regelung direkt in den Paragraf 3 des Mindestlohngesetzes aufzunehmen, der die Unabdingbarkeit des Mindestlohns festschreibt“, wendet Michael Karst ein. Schließlich seien bereits im vorangegangenen Paragraf die Zeitwertkonten als Sonderfall aufgeführt. „Aber vielleicht sah der Gesetzgeber auch keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung gesondert im Gesetz aufzuführen, weil ihm der Vorrang des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung offenkundig schien“, fügt er hinzu.

    Öffnungsklausel im Tarifvertrag erforderlich

    Anders sieht die Lage bei tarifvertraglich geregelten Mindestlöhnen aus, die für allgemeinverbindlich erklärt werden. Damit entsteht auf dem Wege der Rechtsverordnung ein konkreter gesetzlicher Mindestlohn. Er kann durch Entgeltumwandlung nur dann unterschritten werden, wenn eine entsprechende Öffnungsklausel im Tarifvertrag vorhanden ist. Das regelt der Tarifvertragsvorbehalt in Paragraf 17 Betriebsrentengesetz. In vielen Tarifverträgen befindet sich eine solche Klausel zur Entgeltumwandlung, so Karst. Er geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien an dieser Praxis auch weiterhin festhalten. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass in jenen Branchen, die von der Übergangsregelung des Mindestlohngesetzes bis 2017 Gebrauch machen, die Entgeltumwandlung erschwert würde. Soweit nämlich ein tarifvertraglicher Mindestlohn vereinbart ist, kann dieser bis spätestens Ende 2016 weitergelten, auch wenn er noch niedriger ist als 8,50 Euro. Nach Beobachtungen der Gewerkschaften hat sich die Neigung der Arbeitgeber, über tarifvertragliche Mindestlöhne zu reden, deutlich erhöht, seitdem sich das Gesetz über den allgemeinen Mindestlohn abzeichnete.

    Wenig finanzieller Spielraum

    Wenn bei diesen Tarifverhandlungen nicht auch eine Öffnungsklause aufgenommen wird, könnte gerade jene Bereichen, wo ergänzende betriebliche Altersversorgung wegen geringer Löhne und damit niedriger Anwartschaften in der gesetzlichen Rente besonders wichtig ist, von der Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden. Dr. Karst fügt allerdings hinzu, dass gerade in solchen Branchen der arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrente ohnehin enge Grenzen gesetzt sind, weil die Beschäftigten nur wenig finanziellen Spielraum dafür besitzen.


    Hindert der Mindestlohn die Betriebsrente?Über den Mindestlohn hat es in Deutschland heftige politische Diskussionen gegeben, obwohl viele Länder bereits über Erfahrungen mit Mindestlöhnen verfügen.

    Deutschland ist das 22. Land, das in der Europäischen Union einen gesetzlichen Mindestlohn einführt. Ausnahmen sind Dänemark, Finnland, Italien, Österreich.

    Umstritten ist allerdings die Frage, inwieweit Mindestlöhne die Entwicklung der Wirtschaft behindern oder sogar schaden können. Bislang existiert keine einheitliche Meinung unter den Volkswirten, ob und ab welcher Höhe des Mindestlohns dies der Fall sein könnte.


     

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