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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 22.10.2018 Drucken

    Doppelter SV-Beitrag geht in die Verlängerung

    Viele Betriebsrentner kennen aus eigenem Erleben einen Begriff, der ihnen großen Ärger bereitet: Doppelverbeitragung. Noch bis vor kurzem bestand Hoffnung, dass es damit vorbei sein könne. Doch die Doppelverbeitragung geht in die Verlängerung.

    Der Begriff ist doppelt schlimm: zum einen sprachliches Ungetüm und zum anderen finanzielles Ungemach. Während Ersteres nur die Sprachstilisten schmerzt, wettern viele Betriebsrentner seit Jahren über die Einbußen aus dem doppelt hohen Sozialversicherungsbeitrag, der damit gemeint ist. Entscheidungen des Bundestages in der vergangenen Woche führen nun dazu, dass diese Belastung vorerst bestehen bleibt.

    RenteNur einen Trippelschritt hat der Gesetzgeber unternommen, aber nur wegen eines Machtworts des Bundesverfassungsgerichts. Am vergangenen Donnerstag beschloss der Bundestag das GKV-Versichertenentlastungsgesetz. Es ändert, wie schon der Name vermuten lässt, die Aufteilung von Beiträgen aller gesetzlich Krankenversicherten. Der zuständige Gesundheitsausschuss brachte allerdings auch eine Änderung unter, die nur einen Teil der Betriebsrentner mit Zahlungen aus einer Pensionskasse betrifft. Damit setzte der Ausschuss ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Dabei ging es um privat weitergeführte Pensionskassenverträge nach dem Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber.

    Analoger Fall schon 2010 vor dem BVG

    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich schon 2010 mit einer ähnlichen Situation befasst. Damals ging es um Renten aus privat weitergeführten Direktversicherungen. Das Gericht entschied, dass bei der Erhebung des SV-Beitrages in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Rententeil unterschieden werden muss. Voraussetzung dafür: Der Versicherte löste beim Ausscheiden aus dem Unternehmen den Vertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug. Er wurde selbst Versicherungsnehmer und führte die Direktversicherung mit eigenen Einzahlungen weiter. Dann ist der aus diesem Geld entstehende Rentenanspruch beitragsfrei.

    Nun gleiches Recht für Pensionskassen

    So weit so gut oder auch nicht. Die Krankenkassen unterwarfen sich diesem Urteil nämlich nur bei Direktversicherungen und bekamen damit sogar vor dem Bundessozialgericht recht. Bei Renten aus Pensionskassen wurde weiterhin die gesamte Leistung mit SV-Beitrag belegt, obwohl es sich um eine deckungsgleiche Situation handelt. Daher landete die Angelegenheit noch einmal vor dem höchsten Gericht, das seine Rechtsprechung nun auch auf Pensionskassenrenten ausdehnte. Ein Ärgernis weniger für Betriebsrentner. Seit vergangener Woche steht es nun auch im Gesetz, das ab 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Die Zahlstelle (Versicherer/Pensionskasse) muss in diesen Fällen proportional zum Beitrag die Rente in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufteilen. Der eine ist beitragspflichtig, der andere beitragsfrei.

    Das Dilemma geht an anderer Stelle weiter

    Doch die Doppelverbeitragung existiert an vielen anderen Stellen weiter. Zum Beispiel bei der privaten Fortführung in entgeltlosen Zeiten. Dort bleibt der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis, verlässt also den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht. Die neue Regelung im Gesetz gilt auch nicht für freiwillig Krankenversicherte.

    Außerdem wird weiterhin der volle Krankenversicherungsbeitrag von Betriebsrenten abgezogen. Weil 2003 den Krankenkassen das Wasser bis zum Hals stand, wurde in einer Nacht-und-Nebel-Aktion den Betriebsrentnern auch der Arbeitgeberanteil aufgebürdet. Zuvor mussten sie wie die Arbeitnehmer auch nur den halben Beitragssatz zahlen. Die Verdopplung löste einen Sturm der Entrüstung aus. Nach vielen Jahren des Abwiegelns schien nun die Zeit gekommen, dass der alte Zustand wieder hergestellt werden sollte. In allen Bundestagsfraktionen liefen dazu Diskussionen. Die Linksfraktion übte mit einem Antrag im Gesundheitsausschuss zusätzlich Druck aus.

    Entscheidung aufs kommende Jahr vertagt

    Doch wie von vielen erwartet, wurde dieser Antrag wieder von der Tagesordnung des Ausschusses gestrichen. Die Parteien der Großen Koalition können sich nicht einigen, wie die damit verbundenen Beitragsausfälle in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen werden. Gilt ab dem kommenden Jahr wieder der halbe Beitragssatz, dann fehlen den Krankenkassen 2,9 Milliarden Euro jährlich. Die SPD schielt auf die Rücklagen der Krankenkassen. CDU/CSU wollen eine andere Finanzierung. Die CDU plant dieses Thema zudem für ihren Parteitag im Dezember ein. Die Verlängerung des doppelten SV-Beitrages dürfte also noch einige Monate andauern.

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