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    Arbeitswelt | 18.12.2020 Drucken

    Crowdworker sind Arbeitnehmer

    Crowdworker erhalten über eine Internetplattform Aufträge, die sie bearbeiten. Es besteht jedoch kein Arbeitsvertrag zwischen Freelancer und Vermittlungsplattform. Ein neues Urteil änderte dies nun und stufte den Crowdworker automatisch zum Arbeitnehmer hoch.

    Bei modernen Arbeitsformen wie Uber erhalten Selbstständige ihre Aufträge per App. Ähnlich ergeht es auch vielen Paket- und Essensauslieferern. Die digitale Crowd verbindet dabei Freelancer mit Kunden. Rechte haben die Selbstständigen gegenüber der Plattform kaum, da sie keine direkten Angestellten sind. Ein Crowdworker hatte vor Kurzem gegen dieses System geklagt und durch die höchste Instanz Recht erhalten.

    Crowdworker sind Arbeitnehmer

    Aktuell bieten bis zu fünf Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland ihre Arbeitskraft über eine Plattform im Internet an. Sie arbeiten dabei meist ohne soziale Absicherung, haben keinen Urlaub und keine Gewerkschaft, die sich für sie einsetzt. Dennoch kommt ihr Job einem Angestelltenverhältnis sehr nahe. Die Plattform, der eigentliche Arbeitgeber, erteilt ihnen regelmäßig Arbeitsaufträge, die sie erledigen. Ein Münchner Crowdworker klagte kürzlich, da ihn die Plattform fristlos kündigte mit der Begründung, dass er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigte. Der 50-Jährige berief sich in seiner Klage auf den Kündigungsschutz, der ihm eigentlich gar nicht zustand. Der Crowdworker stufte vor Gericht sein Verhältnis mit der Plattform als Arbeitsverhältnis ein.

    Die Plattform vermittelte dabei Projekte von Kunden aus verschiedenen Branchen weiter, schloss die Einzelaufträge mit dem Crowdworker jedoch im eigenen Namen ab. Vertragliche Beziehungen bestanden somit allein zwischen der Plattform und dem Crowdworker. Der Münchner fühlte sich laut eigenen Angaben dazu verpflichtet, die angebotenen Jobs übernehmen zu müssen. Ursache hierfür war das Belohnungssystem der Internetplattform. Je mehr Aufträge der Einzelne erledigte, desto höher stieg er im Levelsystem auf. Mit einem höheren Level wurden automatisch mehr und bessere Aufträge freigeschaltet.

    Crowdworker bekam erst in letzter Instanz Recht

    Bereits im Juli 2018 erhob der Crowdworker Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht München. Das wies die Klage jedoch ab. Auch in der nächsten Instanz, dem Landesarbeitsgericht München, fand er keinen Zuspruch. Ein Vertrag ohne direkte Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist laut den Richtern eben kein Arbeitsvertrag. Die Begründung der gefühlten Verpflichtung zur Projektübernahme wurde nicht anerkannt. Somit bestehe auch kein Kündigungsschutz für den Selbstständigen. Der Crowdworker gab nicht auf, legte erneut Revision ein und gewann den Fall schließlich auf höchster deutscher Instanz: dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

    Der Kläger hat nach Auffassung der Bundesrichter in arbeitnehmertypischer Art weisungsgebundene und fremdbestimmte Jobs in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Vertraglich war er zur Annahme der Aufträge zwar nicht verpflichtet, das Belohnungssystem der Plattform sei aber darauf ausgelegt gewesen. Somit sei der Münchner Crowdworker sehr wohl als Arbeitnehmer für das Portal tätig gewesen – mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten, die damit einhergehen.

    Was bedeutet das Urteil für die Plattformökonomie?

    Aus Unternehmersicht ist dieses Urteil ein Graus. Werden Crowdworker ungewollt zum Arbeitnehmer hochgestuft, entstehen für die Plattformen enorme Kosten. So zahlen sie als Arbeitgeber in diesen Fällen Sozialversicherungsabgaben an den Staat. Des Weiteren müssen sie Urlaub, Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und betriebliche Mitbestimmung gewährleisten. All das macht ihr Geschäftsmodell weniger profitabel. Ist dieses Urteil nun also das Aus für die Plattformanbieter? Wohl kaum. Sie werden ihre Geschäftsmodelle daraufhin prüfen und anpassen. Enge Vorgaben an den Crowdworker zur Gestaltung der Abläufe werden nicht mehr möglich sein, da sonst immer die Gefahr einer Klage besteht. Ansonsten wird es aber weitergehen wie zuvor, wenn der Gesetzgeber in dieser Sache nicht endlich tätig wird, um die Rechte der Crowdworker zu stärken.

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