Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung wurde vor über 100 Jahren als erstes staatliches Rentensystem der Welt eingeführt und danach für viele Länder zum Vorbild. Mittlerweile wird Deutschland für sein altehrwürdiges Altersvorsorgesystem nicht mehr beneidet. Denn während im Ausland die gesetzliche Alterssicherung mit Erfolg reformiert wurde, hinkt Deutschland der Entwicklung hinterher. Eine kurze Geschichte der GRV und ihrer Reformen bis zum heutigen Tage:
1881
Die Gefahr sozialer Unruhen veranlasst Wilhelm I. zu einer Botschaft in der die “positive Förderung des Wohls der Arbeiter” zur kaiserlichen Pflicht erklärt wird. In der Folge entstehen unter Reichskanzler Bismarck zunächst die gesetzliche Krankenversicherung (1883) und die Unfallversicherung (1884).
1889
Die Alters- und Invaliditätsversicherung für Arbeiter wird eingeführt. Schon bald entsteht ein umfassendes System der staatlichen Altersvorsorge, das praktisch alle Beschäftigten (Angestellte werden 1911 versicherungspflichtig) im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit und ihre Hinterbliebenen nach ihrem Tod absichert. Eine Altersrente wurde zunächst ab 70 Jahren ausgezahlt.
1957
Die erste einschneidende Reform der GRV. Bis zum Jahr 1956 zahlte jeder Versicherungspflichtige seine Beiträge noch auf ein persönliches Rentenkonto und sparte somit sein Alterskapital an. Die GRV war also ursprünglich nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisiert. Die Weltwirtschaftskrise und der zweite Weltkrieg hatten die Beitragsreserven der GRV jedoch stark reduziert. Der Bundestag entscheidet sich daher für den Übergang zum Umlageverfahren. Die Reform sorgt für die Rentenanpassung an die allgemeine Entwicklung der Bruttolöhne.
1967
Der Kapitalstock aus dem früheren Kapitaldeckungsverfahren ist endgültig aufgezehrt. Die deutsche Rentenversicherung wird nun ausschließlich per Umlageverfahren finanziert.
1972
Die sogenannte "flexible Altersgrenze" wird eingeführt: Versicherte können auf Wunsch schon mit 63 Jahren, Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige mit 60 Jahren ohne finanzielle Nachteile in Rente gehen. Die Rentenversicherung wird für nicht erwerbstätige Hausfrauen und Selbständige geöffnet.
1977
Das 20. Rentenanpassungsgesetz bringt eine Verringerung der Bewertung von Ausbildungszeiten. Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung werden damit höchstens mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten bewertet.
1978
Mit dem 21. Rentenanpassungsgesetz wird die Rentenanpassung von der Bruttolohnentwicklung abgekoppelt. Abweichend von der Lohnentwicklung werden die Renten 1979 nur um 4,5 vH sowie 1980 und 1981 nur um je 4 vH erhöht.
1983
Das Haushaltsbegleitgesetz führt in mehreren Stufen den Krankenversicherungsbeitrag für Rentner bis zur Höhe des durchschnittlichen Beitragssatzes von Arbeitnehmern ein.
1984
Mit dem Vorruhestandsgesetz wird die "Vorzeitige Altersrente" in der GRV beschlossen.
1985
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird die Benachteiligung von Frauen bei der Hinterbliebenenrente beseitigt; Kindererziehungsjahre werden in der GRV angerechnet.
1989
Anfang der neunziger Jahre erkennen die Verantwortlichen, dass die Leistungserweiterungen der Vergangenheit die Beitragsstabilität in der GRV gefährden. Mit der "Rentenreform 1992" wird die Rentenanpassung nunmehr gemäß der Nettolöhne vorgenommen, was bei steigenden Sozialversicherungsbeiträgen die Rentenerhöhungen dämpft. Die Altersgrenzen werden heraufgesetzt, Ausbildungszeiten nur noch bis zu maximal sieben Jahren anerkannt. Die Bewertung dieser Zeiten wird von 90 vH auf 75vH des Durchschnittsverdienst aller Versicherten herabgesetzt. Ab 2001 soll eine stufenweise Erhöhung die gesetzliche Altersgrenze auf 65 Jahre festlegen. Bei vorgezogenem Altersrentenbeginn soll ein Rentenabschlag von 0,3 vH pro Monat eingeführt werden. Die Anzahl der Mindestversicherungsjahre bei der Rente nach Mindesteinkommen für Beitragszeiten zwischen 1973 und 1991 wird von 25 auf 35 heraufgesetzt.
1995
Einführung eines Pflegeversicherungsbeitrags für Rentner.
1996
Auch die nächste Reform setzt den Trend zur Leistungsverkürzung fort: Für Neurenten ab 1997 werden schulische Ausbildungszeiten nur noch bis zu drei Jahren anerkannt. Zudem wird die berufliche Ausbildung geringer bewertet: Ab 1997 werden die Pflichtbeiträge der ersten drei Jahre - vorher 4 Jahre - als sogenannte beitragsmindernde Zeiten statt mit mindestens 90 vH nur noch mit 75 vH des Durchschnittsverdienst aller Versicherten angerechnet. Die stufenweise Erhöhung der Altersgrenze wird auf das Jahr 2000 vorverlegt.
1997
Im Rentenreformgesetz 1999 wird versucht das Rentenniveau der Zukunft deutlich zu senken, indem es von der Lebenserwartung abhängig gemacht wird. Der Anstieg der Renten soll durch den Einbau eines "demographischen Faktors" in der Rentenformel verringert werden.
1998
Der demographische Faktor wird nach der Bundestagswahl Ende 1998 zurückgenommen. Stattdessen beschließt die neue Bundesregierung die Nettolohnanpassung für die Jahre 2000 und 2001 auszusetzen und die Renten entsprechend der allgemeinen Preissteigerungsrate zu erhöhen.
2000
Im November stellt die Bundesregierung ihren Entwurf für ein neues "Altersvermögensgesetz" vor. Kern des Reformentwurfs ist die staatliche Förderung einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersvorsorge. Die private Zusatzrente soll zukünftige Lücken bei der Umlagerente kompensieren. Ein ursprünglich geplanter Ausgleichsfaktor, der die Renten für Neuzugänge ab dem Jahr 2011 gekürzt und jüngere Beitragszahler relativ stärker belastet hätte, wird nach vielfachen Bedenken wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Statt dessen wird ein Vorschlag der Rentenversicherungsträger aufgenommen, der im Prinzip dem Demographiefaktor der Vorgängerregierung entspricht.
2001
Der Bundestag verabschiedet das Altersvermögensgesetz und stimmt damit der Rentenreform der Regierung zu. Die Reform sieht den Aufbau einer kapitalgedeckten, freiwilligen privaten Zusatzrente für Arbeitnehmer vor, die vom Staat gefördert wird. Ab 2008 wollen Bund und Länder hierfür jährlich rund 20 Mrd. DM aufbringen.
2004
Nach kontroversen Diskussionen in Bundestag und Bundesrat verabschiedet der Gesetzgeber im Juni das "Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)" und das "Alterseinkünftegesetz".
Kernpunkt des Nachhaltigkeitsgesetzes ist die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenformel, der den Rentenanstieg dämpft. Auf diesem Wege soll der Beitragssatz langfristig stabilisiert werden. Der Faktor berücksichtigt das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern und koppelt die Rentenanpassung damit eng an die Entwicklung der versicherungspflichtigen Entgelte. Die Entwicklung der Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder der Entgelte von Personen, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, bleiben künftig für die Rentenanpassung ohne Bedeutung. Eine Niveausicherungsklausel soll verhindern, dass das Brutterentenniveau bis zum Jahr 2020 unter 46 Prozent fällt.
Mit dem Alterseinkünftegesetz beginnt eine neue Zeitrechnung für die gesetzliche Rentenversicherung, denn ab dem Jahr 2005 wird die nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt. Der stufenweise Übergang ist im Jahr 2040 mit dem Erreichen der vollen Steuerpflicht abgeschlossen. Mit dem Alterseinkünftegesetz reagiert der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt wurde.
2007
Der Bundestag beschließt im März mit den Stimmen der großen Koalition die Heraufsetzung der Altersgrenzen bei der Rente von 65 auf 67 Jahre und flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer. Ab 2012 steigt das Rentenalter jedes Jahr um einen Monat, ab 2024 jedes Jahr um zwei Monate. Ab 2029 gibt es die volle Rente dann erst mit 67. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die nach 1946 geboren sind.