Daten & Fakten
Gesetzliche Rentenversicherung
Grundlagen
Bestimmung des Bundeszuschuss
Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) wird über die Beiträge der Versicherten und deren Arbeitgeber hinaus durch Zahlungen aus dem Bundeshaushalt finanziert. Neben dem allgemeinen Bundeszuschuss, der seit 1998 durch einen zusätzlichen Bundeszuschuss ergänzt wird, leistet der Bund Beiträge für Kindererziehungszeiten und Erstattungen für einigungsbedingte Leistungen. Diese Zahlungen an die Rentenkassen, die dem Haushalt des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zugerechnet werden, machen mittlerweile Jahr für Jahr etwa ein Drittel der Ausgaben der Rentenversicherung aus.
Die Funktion des Bundeszuschusses ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Staat bringt damit ganz allgemein seine Gesamtverantwortung für die soziale Alterssicherung zum Ausdruck. Der Zuschuss trägt dazu bei, dass sich die Beitragsbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Grenzen hält. Bei der im großen parlamentarischen Konsens verabschiedeten Rentenreform 1992 wurde dem Bundeszuschuss eine “Multifunktion” zugewiesen. Er soll über den versicherungstypischen Risikoausgleich hinausgehende, nicht beitragsgedeckte Leistungen wie beispielsweise die rentensteigernde Anrechung von Kindererziehungszeiten, ausgleichen.
Der allgemeine Bundeszuschuss zur GRV verändert sich in dem Verhältnis, in dem das durchschnittliche Bruttoentgelt im vorvergangenen Kalenderjahr zum durchschnittlichen Bruttoentgelt im vor-vorvergangenen Kalenderjahr steht. Es müssen diese Werte aus der Vergangenheit herangezogen werden, da die endgültigen Daten zur Bruttolohn- und gehaltssumme des Vorjahres erst zum Jahresende des aktuellen Jahres vorliegen. Zusätzlich ändert sich der Bundeszuschuss bei Veränderungen des (fiktiven) Beitragssatzes zur GRV in dem Verhältnis, in dem der (fiktive) Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum (fiktiven) Beitragssatz des Vorjahres steht. Für die Ermittlung des fiktiven Beitragssatzes ist die Einnahmen und Ausgabenentwicklung der Rentenversicherung entscheidend, die sich ohne Berücksichtigung des Bundeszuschusses ergeben würde.

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